Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.04.1960 – 4 StR 102/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_102/60 2160 006
Im Namen des Volkes3: In der Strafsache gegen
den katholischen Pfarrer Theodor G EED zus oe: Kreis PB, zeboren m. ED ED ii: OC, “reis
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
GEB in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Bundesanwalt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger “Xörperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zurBewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am frühen Nachmittag des @ &B 1959 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen auf der Landstraße I. Ordnung Nr. WB rischen PB und TB. Kechts neben ihm saß der katholische Pfarrer Te aus va, auf dcı Rücksitz die Haushälterin des Angeklagten, Fräulein Hp. Bei Kilometer 7,2 beschreibt die Straße eine scharfo, eret von di2sem Funkt aus übersehbare Rechtskurve und geht nach "oO bis "5 m geraden Verlaufs in eine scharfe Linkskurve über. Die Fahrbahn war von einer weißen, bis zum Auslauf der Rechtskurve ununterbrochenen Mittellinie durchzagen, die bei Kilometer 7,2 vom reehten Straßenrand 3,18 n und 30 m weiter dahinter 2,80 m davon entfernt war. Als der Angeklagte, von PB herkommend, die Rechtskurve durchfuhr, setzte wieder leichter Regen ein, der die Fahrbahn naß und schlüpfrig machte. Zu gleicher Zeit kam aus der Gegenvichtung der Kaufmann Manfred ZEEMEWB nit einem beladenza Lastzug mit einer Geschwindigkeit von knapp 50 km/st. Über die Höhe der Geschwindigkoit des Angeklagten enthält das Urteil der Strafkammer keine näheren Feststellungen. Nährend der Lastzug aus der vor dem Angeklagten liegenden Linkskurve heraus auf die kurze gerade Strecke einbog, geriet der Anhänger leicht ins Schleudern. Er "schwänzelte" auf der glatten Fahrbahn etwa 20 cm nach beiden Seiten. Etwa 30 m bevor der ITastzug den Kilometer 7,2 erreicht
hatte, schlug das linke Hinterrad des Anhängers gegen den linken vorderen Xotflügel des Volkswagens. Dabei wurde dessen Kotflügel so eingebeult, daß die Lenkung des linken Vorderrads blockierte. Durch den Anprall wurde der Volkswagen nach rechts geschleudert und prallte, nachdem er noch mit dem linken hinteren Kotflügel gegen das linke Hinterrad des Anhängers gestoßen war, nach etwa 20 m linksgerichteter Schrägstellung gegen einen Baum am linken Rand der Straße. Dabei erlitt Pfarrer TBB schwere Verletzungen, insbesondere einen Schädelbasisbruch und Gehirnquetschunren, denen er näch mehreren Tagen erlag. Fräulein aD ::u: verschiedene Knochenbrüche und eine Gehifnerschütterung davon. Auch der Angeklagte wurde schwer verletzt.
II. Wie die Strafkammer mitteilt, hatte ein in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Gendarmerie-Hauptwackhtmeister nach dem Unfall an der Unfallstelle zwar keine Fahr- oder Bremsspuren eines der beiden beteiligten Fahrzeuge wahrnehmen können, aber etwa 20 cn über der Nittellinie auf der vom Lastzug benutzten Fahrbahnseite einc Schmutzstelle sowie an der gleichen Stelle und in größerem Umkreis herum verstreut Lacksplitter festgestellt. Seiner in der Hauptverhandlung gemachten Bekundung zufolge war der Schmutz durch den niedergehenden Regen und den Fahrverkehr bereits verwischt und etwa 5 bis 6 m nach beiden Richtung plattgelahren.
Auf Grund der Wahrnehmungen des Gendarmerie-Beamten über die Schmutzstelle hält es die Strafkammer für erwiesen, daß der Punkt des Anpralls des Hängers an den Volkswagen in unmittelbarer Nähe der Mittellinie lag. Darauf schließt die Strafkammer aus der Stelle, an der der schmutz lag, der von einem der Fahrzeuge heruntergefallen sein müsse, und daraus: daß sich an der gleichen Stelle auch Lacksplitter befanden;
dic nach vjeinung der strafkammer nur bei dem Zusummenprali des Hängers mit dem Volkswagen zu Boden zeTallen sein können. In ihrer Beweiswürdigung geht die Straufkammer zugunsten des Angeklagten davon aus, daß der »schmutz nicht von dem Kotflügel seinas Fahrzeugs, sondern von dem linken Hinterrad
des Anhängers heruntergefallen war, daß deshalb nicht der Yolkswasen, sondern der: Anhänger an der Stelle fuhr, wo
der Schmutz lag. Dennoch hält die Strafkammer den Vorwurf gegen den Angeklagten für begründet, daß er infolge Unaufmerksankeit zu weit nach links geraten sei, obwohl er weiter rechts hätte fahren können und angesichts der Unübersichtlichkeit der Kurve hätte fahren müssen. Er sei "mindestens auf der Mittellinie, wahrscheinlich aber sogar über diese hinweggefahren". Denn der vom Anhänger heruntergefallene Dreck nane hauptsächlich "etwas, und zwar 20 bis 30 cm über der Mittellinie auf der Fahrbahn des Lastzues gelegen".
Es müsse sich deshalb "das linke Schutzschild des Anhängers, der etwa die gleiche äußere Begrenzung hat wie der Reifen des linkon Hinterrades, bei dem Anstoß noch etwa in dieser Entfernung von der Mittellinie befunden haben". Durch seine Fahrweise habe der Angeklagte gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 519 verstoßen, da er in einer unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten habe.
III. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit sachlichrechtlichen Einwänden bekämpft, muß zu dessen Aufhebung führen.
1. Über den Ort des Zusammenpralls hat die Strafkammer aus der Stelle geschlossen, an der der Schmutz gefunden worden war. Debei geht sie davon aus, daß der Schmutz nicht vom Fahrzeug des Angeklagten, sondern vom Lastzuganhänger herabgefallen war. Die Darlegungen der Strafkammer lassen
Ihre Meinung deutlich erkennen, daß der Schmutz von der dem Volkswagen zugekehrten Seite des Kotflügels des Anhängers stammte. Denn sie legt Wert auf die Feststellung, aaß das linke Schutzschild des Anhänrers, dessen Begrenzung ungefähr mit der des Reifens des linken Hinterrades zusammen’alle, bei dem Anstoß sich etwa in derselben EIntfernung von der Mittellinie befunden habe wie die später festgestellte Schmutzstelle.
Diese Erwägungen der Strafkammer wären rechtlich bedenkenfrei, wenn sie durch die Feststellung gesichert wären, daß der Schmutz von der linken Seite des hinteren Kotflügels des Anhängers stammte. Es läßt sich aber nicht ausschließen, Jaß er von einer Stelle des Hängers aus zu Boden fiel, die weiter gegen die Mitte der Fahrbahn des Tastzugführers hin lag, etwa von der Innenseite des Xoiflügels oder von einer noch weiter zur Mitte des Fahrzeugs hin gelegenen Stelle. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann würde sich die Fahrlinie des linken Hinterrades des
Anhängers um so viel weiter in die Fahrbahn des Angeklagten hineinverschoben haben, als die Stelle, von der der schmutz zu Boden fiel, von dem linken äußeren Kotflügel des Hängers entfernt war. Wegen dieser Unklarheit in den Feststellunen
der Strafkammer kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
2. Würden allerdings die ebenfalls an der Schmutzstelle,
und zwar rings um sie herum verstreut, vorgefundenen Lacksplitter vom Volkswagen des Angeklagten gestammt haber - wovon übrigens sogar der Beschwerdeführer ausgeht -, so könnte dies die Feststellung rechtfertigen, daß der Angsklagte mit seinem Wagen bis etwa an den Mittelpunkt des Splitterkreises und also auch des Schmutzes und demnach
in din Gegenfahrseite hineingeraten war. Unter dieser Yoraussetzung ließe sich die Annahme der Strafkammer,
ger Angeklagte sei nicht weit genug rechts gefahren, rechtfertigen. Jedoch enthält das Urteil des Landgerichts keine Pestsiellung darüber, ob die Lacksplitter vom Volkswagen oder von Anhänger ZB oder von beiden Fahrzeugen herrührten., Diesen Mangel im Bereich des Tatsächlichen wird die Strafkamner, wenn möglich, beheben
müssen.
3. Auch dann aber wird es sich empfehlen, daß die Strafkammer cinen sachverstänäigen für technische Fragen darüber vernimmt, ob, was insbesondere in der Revisionsbegründung bezweifelt wird, lLacksplitter von der Stelle aus, wo der Volkswagen beim Anprall vom Hänger getroffen wurde, bis auf die andere Seite des Umkreises der Schmutzstelle fallen konnten. Zu den mit Hilfe der Sachkunde eines technischen Gutachters zu klärenden Fragen wird auch die gehören, ob sich der Schmutz im Augenblick des ersten Anstoßes Ger beiden Fahrzeuge löste oder ob er erst bei ihrer zweiten Berührung, als der Volkswagen mit dem linken hinteren Kotflügel gegen das linke Hinterrad des Hängers stieß, zu Boden fiel. Der Sachverständige würde schließlich auch zu der "rage zu hören sein, ob der Schmutz unbedingt senkrecht von der Stelle des einen oder anderen Fahrzeugs, an der er haftete, zu Boden gefallen sein muß oder ob nicht infoige der Schleuderbewegungen der Fahrzeuge, die beim finger schon vor dem Zusammenstoß mit dem Volkswagen beobachtet worden waren, eine schräge Fallrichtung hat eintreten Können-
4. In der ncuen Hauptverhandlung wird die Strafkamrer Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen des Beschweräcführers zu würdigen, soweit es nicht bereits vorstehend erörtert worden ist.
Rotberg Krumnme Sauer
Lang-HBinrichsen Flitner