Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 5 StR 63/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_63/60 2167 088
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Heinz H ED zu: re, dort geboren am EP 1912,
Sachbezeichnung: CWWW u.a.
wegen Bestechung und Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5.April 1960 durch den Senatspräsidenten Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr.Börker und Dr.Faller beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten HB, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand
wieder einzusetzen, wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte und sein Verteidiger waren in der Hauptverhandlung zugegen. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht zulässig, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer einzelnen Rüge zu gewähren (BGHSt 1,44).
Diese Entscheidung läßt zwar offen, "ob sich bei besonderen Verfahrenslaren aus dem Grundsatz der Beweiskraft des Protokolls ausnahmsweise etwas anderes ergeben könntet, Es handelt sich hier aber nicht um einen solchen Fall,
bei dem es auf das Protokoll ankomnt.
Sarstedt Dr.Börker