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BGH Entscheidung vom 01.04.1960 – 4 StR 62/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2160 012;

4 _StR_ 62/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Ernst S END zus Co. dort geboren am. ED ww.

wegen Betruges i:R->

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GERD in üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Em bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. November 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

G ı ünd e:

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände zu fünf Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:

Anfang Oktober 1957 veranlaßte er Frau CWWWW aus Go, die zusammen mit ihrem Mann, Fritz CE , einen Bier- und Mineralwasservertzrieb unterhält, dazu, daß sie ihm ein Darlehen von 500.-- DM gewährte. Er sicherte zu, den Betrag am 10. November 1957 durch Einlösung eines von inm akzeptierten und für diesen Tag fälligen Wechsels zurückzuzahlen. Das erhaltene Geld verwandte er zur Bezahlung von Einrichtungsgegenständen und eines warenbestandes für eine von ihm gepachtete Trinkhalle. In Verbindung mit der Darlehensgewährung verpflichtete er sich, innerhalb der nächsten zwei Jahre von der Firma GEB Bier und alkonolfreie Getränke für seine Trinkhalle zu beziehen. In einer schriftlichen Vereinbarung mit Frau CB erklärte er sich außerdem bereit, bei Nichteinlösen des Wechsels am Fälligkeitstag scinen mit dem Verpächter "abgeschlossenen Pachtvertrag en die Firma Fritz CD ebzutreien".

Der Angeklagte löste am Fälligkeitstag den Wechsel nicht ein. £r war hierzu nicht imstande, weil er schon vor der Darlehensaufnahme in hohem Maß verschuldet war und seine Hoffnungen auf einen guten Umsatz in der Trinkhalle sich nicht verwirklichten. Auch zwei Verlängerungswechsel, die er der Firma CB nach der Nichteinlösung des ersten Wechsels aushändigte, gingen zu Protesi. Erst später zahlte

er. wie die Strafkammer für möglich hält, 200.-- bis 2509.-- DM von dem Darlehen an die Firma CD zurück.

II. Die Revision des Angeklagten, der verschiedene sachlichrechtliche Einwände geltend macht, ist unbegründet.

1. a) Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß Frau CB dem Angeklagten das Darlehen nicht gewährt haben würde, wenn er nicht durch sein Verhalten in ihr den Eindruck erweckt hätte, er werde das Geld bis zum 10. November 1957 zurückzahlen (UA S. 9). Diesen Eindruck rief er bei ihr durch den Hinweis auf scoin angeblich gutes Einkommen und auf einen zusätzlichen Verdienst hervor, den seine Ehefrau für die Mitarbeit in der Gaststätte ihres Onkels erziele.

An der Feststellung der Strafkammer, daß sich Frau CEEEEEB üäurch die Zusage pünktlicher Rückzahlung zur Darlehenshingabe habe bewegen lassen, muß der Einwand der Revision scheitern, daß sie durch die schriftliche Zusatzvereinbarung über die "Abtretung des Pachtvertrages" hinreichend gesichert gewesen sei und sich für gesichert gehalten habe. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, daß Getränkaelieferanien üblichorweise ihren Kunden bei Betriebseröffnungen darliehensweise Kapital zur Verfügung stellen. Ebensowenig braucht 1 wegen der erwähnten Feststellung dor Strafkammer der Wert jener Sicherungsklausel und die Frage erörtert zu werden, ob in anderen Fällen Getränkelieferanten einem Kunden schon deshalb Kredit einräumen, weil er sich zur fortdauernden Abnahme von Getränken verpflichtet, nicht aber, weil er pünkt liche Rückzahlung eines erhaltenen Darlehens zusichert.

b) Es kann auf sich beruhen, ob der Angeklagte insofer!

bewußt die Unwahrheit sagte, als er auf die Höhe seines eigeren

monatlichen Einkommens und auf den zusätzlichen Verdienst seiner Ehefrau hinwies. Selbst wenn sich Frau CB :::ine unrichtigen Vorstellungen über die reinen Bareinkünfte beider gemacht haben und der Angeklagte insoweit auch keine unrichtigen, jedenfalls keine bewußt unwahren Angaben gemacht haben sollte, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß er pünkiliche Rückzahlung bestimmt zusagte, obwohl er damit rechnete, die Zusage nicht einhalten zu können. Demnach hat er durch tätiges Verhalten bewußt Unwahres vorgespiegelt. “s kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob er etwa verpflichten g6- wesen wäre, seine schlechte Vermögenslage der Darlehensgläubigerin zu offenbaren und ob er pflichtwidrig handelte, als er dies unterließ.

c) Vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme der Strafkammer, er habe mindestens mit bedingten Vorsatz der Schädigung des Vermögens der Firua CB se - handelt. Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem denkgesetzlich möglichen Ergebnis gekommen, er habe bei Wechselbegenrung seine wirtschaftliche Lage in etwa übersehen und sei sich des Risikos bewußt gewiesen. Er habe zudem auf Vorhalt zugegeben, gehofft zu haben, einen Teilbetrag zurückzahlen und den Gläubiger wegen des Restes zu einer Verlängerung dcs Wechsels oder zur Ausstellung neuer Vechsel bestimmen zu können. Daraus durfte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, er habo damit gerechnet, daß ihm der Umsatz der Trinkhalle die Rückzahlung nur eines verhältnismäßig geringen Teils der empfangenen 509.-- DM innerhalb eines Monats ermöglichen werde. Daß er dennoch gehofft haben mag, der Umsatz werde so hoch sein, daß er zur Rückzahlung der ganzen Summe in der Lage sein werde, ist nicht unvereinbar mit der Vorstellung, möglicherweise erreiche der Umsatz doch nicht die erhoffte Höhe. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe

wenigstens bedingt eine Schädigung des Vermögens der Darlehensgeberin gewollt, vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf deren angebliche Sicherung durch die "Abtretung des Pachtvertrags" nichts auszurichten. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, war der Wert jener Sicherungsklausel sehr fragwürdig, jedenfalls bot er, wie die späteren Freignisse deutlich zeigten, der Darlehensgeberin keine Sicherheit für die vollständige und pünktliche Rückzahlung des Darlchens. Daß der Angeklagte dies auch wußte, lassen die Feststellungen des Landgerichts hinreichend klar erkennen. y c

2. a) Die Strafkammer hält die Rückfallvoraussetzungen beim Betrug des Angeklagten für erfüllt. Wie ihren Feststellungen insoweit zu entnehmen ist, ist er "durch Urteil des Landgerichts Essen, JK 27 KMs 7/49 wegen Betrugs" und anderer Straftaten zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Die Strafe ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949 erlassen. Als weitere Vorstrafe erwähnt das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juli 1956 wegen fortgesetzten Betrugs mit einer Strafe von einem Monat Gefängnis. Als Zeit der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten werden die Jahre 1954 und 1955, als Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe der 1. Dezember 1956 mitge- ) c teilt. Außerdem stellt die Strafkammer u.a. eine Vorstrafe von einer Woche Gefängnis wegen Diebstahls aus dem Jahre 1950 und eine Betrugsstrafe von 120 DM aus dem Jahre 1955 fest.

Die Bestrafung aus dem Jahre 1950 verhinderte dic Tilgungsreife der Vorstrafe wegen Betrugs aus dem Jahre 194% Für sie wäre Tilgungsreife gemäß §§ 109 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 JGG im Laufe des Jahres 1954 eingetreten, und zwar an dem Tag, an welchem das Urteil gegen

den Angeklagten im Jahre 1949 gesprochen worden war. Dieser Tag ist im Urteil der Strafkammer nicht mitgeteilt. Dennoch sieht als sicher fest, daß Ger Angeklagte vor dem Tag, an welchem die Vorstrafe wegen Betrugs aus dem Jahre 1949 tilgungsreif geworden wäre, nämlich schon 1950 wegen Diebsvahls zu einer Woche Gefängnis verurteilt worden ist. Nach 8 2

Abs. 1 Satz 2 des neben den besonderen Vorschriften der

88 94 ff JIGG anwendbaren Straftilgungsgesetzes darf bei mehreren Verurteilungen einer Person der Vermerk hierüber

im Sirafregister erst getilgt werden, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Demnach konnte die Tilgungsreife für die Jugendgefängnisstrafe aus dem Jdanre 1949 frühestens mit derjenigen für die Strafe aus dem Jahre 1950 eintreten. Bevor jedoch diese kwilgungstreif wurde, ist der Angeklagte nicht nur 1954 und 1955, sondern überdies im vorliegenden Fall strafbar geworden. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht seine Bestrafung aus dem Jahre 1949 als erste der beiden die Rückfallvoraussetzungen begründenden Verurteilungen gegen ihn verwertet:

b) Die Strafkammer hat, wie erwähnt, zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit unterstellt, daß er 200 bis 250 DM des erhaltenen Darlehensbetrags an die Firma CD zurückerstattet hat. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß ihm weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch der Gesamtbetrag von 500.-- DM als betrügerisch erlangt zur Last gelegt worden ist.

c) Der Angeklagte ist, wie die auch in der Sitzungsnicederschrift gleichlautende Urteilsformel beweist, zu Tünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dagegen sprechen die Urteilsgründe von einer Gefängnisstrafe "von 7 Monaten", Dabei handelt es sich offenbar um einen Schreibfenler, der

wahrscheinlich vermieden worden wäre, wenn das Landgericht die Höhe der Strafe im Urteil nicht mit einer Ziffer, sondern in Worten angegeben hätte. Von dem offensichtlichen Schreibversehen ist weder der Strafausspruch noch auch die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beeinflußt.

Die Bundesrichter Martin

Rotberg Sauer und Börtzler sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Lang-Hinrichsen Rotberg