Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 25.03.1960 – 4 StR 77/60

4. Strafsenat

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4_StR_ 77/60 9160 020

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

die berufslose Margarete, Elisabeth, Luise G EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren om @. ED ED in va,

wegen Betruges i.-R. Usäs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Ir. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Schweling in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Hecht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. November 1959 wird verworfen.

Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die seit dem 20. November 1959 verbüßte Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-

steigt, der Angeklagten auf die Strafe angerechnet. ‘

Von Rechts wegen

- 2.

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Die Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage der Unterschlagung wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Falle in lateinheit mit Urkundenfälschung begangen, und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen von je 100 DM und zu einer weiteren Geldstrafe von 200 IM verurteilt worden.

Die Revision der Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Kechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Außer der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil des Gastwirts De (Fall 6) und eines weiteren Betrugs im Rückfall zum Nachteil des Sprachlehrers Dr (Fall 1) gibt das Urteil der Strafkammer dem Senat keinen Anlaß zu näheren Ausführungen. Das Urteil enthält im ürgebnis keinen üechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

2. Der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil des vastwirts DB (Fall 6) liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 10. Februar 1959 mietete sich die Angeklaste in Do@- ED EEE in Gastnot "con En EB" cin, der vom Gastwirt IC bewirtschaftet wird. Sie hatte nach ihrer Angave noch 14 DM bei sich. Spätestens vom Mittag des nächsten Tages an war die Angeklaste nicht mehr in der Lage und auch nicht mehr willens, ihre Logisschuld zu bezahlen. Sie rechnete nach ihrer Einlassung auch nicht mehr danit, daß ihr Vater kommen und für sie bezahlen werde. Dennoch verblieb sie im Gasthof. Als Die an 12. Februar 1959 norgens von ihr 42,90 DM zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten verlangte, erklärte sie, sie habe kein Geld, ihr

Vater werde am Nachmittag ihre Schuld begleichen. Darauf ließ sich De jedoch nicht ein und benachrichtigte die Polizei.

Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten rechtlich als einen in sich fortgesetzten Betrug im Rückfall, ohne im einzelnen zu erörtern, worin es ihre läuschungshandlung gegenüber dem Gastwirt DB erblickt.

Das Landgericht konnte sie in der weiteren Beanspruchung des Zimmers durch die Angeklagte von dem Augenblick an sehen, .? in den sie sich darüber klar wurde, daß sie außerstande und auch nicht mehr bereit sei, den wegenwert dafür zu entrichten. Denn wer ein Zimmer im Übernachtungsgewerbe ohne irgendwelchen Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung zu zeitlich nicht begrenzter täglicher Benutzung für sich begehrt, erklärt dadurch mit Rücksicht auf das in diesem Gewerbe verkehrsübliche Bargeschäft mit kurzfristiger Vorleistungspflicht des Gastwirts schlüssig, daß er zu sofortiger Barzahlung in der Lage und bereit ists Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des Gastwirts DB vegegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.

53. Im Ergebnis zutreffend geht die Strafkammer auch im Falle 1 (DrB) davon aus, daß die Angeklagte unter den » Voraussetzungen des strafschärfenden Kückfalls zu bestrafen ist. Denn die Angeklagte ist wiederholt wegen Betrugs bestraft worden und hatte die deswegen gegen sie erkannten Strafen bereits jeweils vor der nächsten Betrugstat verbüßt. Der Betrug zum Nachteil Dr vegann erst im Juni 1958, d.i. nach Verbüßung der zweiten Betrugsstrafe.

Nach alledem ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler