Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 18.03.1960 – 4 StR 583/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2160 027
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Polizeiobersekretär z.Wv. Hermann R WEB aus
MB, geboren am WD. EEE GE ir Vo, wegen Meineids u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der töilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler ‘ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WB in der Verhandlung,
Bundesanwalt GEB bei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bielefeld vom 3. August 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meincids in Tateinheit mit Betrug zu elf Monaten Gefängnis verurteilt. wie sie für nachgewiesen erachtet, sagte er als Beklagter in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht in Biclefeld am 27. Februar 1957 bei seiner eidlichen Parteivernehmung in verschiedenen Punkten bewußt die Unwahrheit. Zu dem Rechtostreit war es auf eine Klage des Wäschereiinhabers Hans-Georg BED gekommen, der für ein dom Angeklagten und dessen Ehefrau verkauftes Heimstättengrundstück mit Einfamilienhaus einen Restkaufpreis von 7.000 DM forderte, Im notariellen Kaufvertrag war eine um diesen Betrag niedrigere Summe, nämlich 36.000 DM beurkundet worden. Nach der Überzeugung der Strafkammer war die Behauptung des Verkäufers BEE richtig, es seien zwischen ihm und dem Angeklagten zusätzlich 7.000 DM, insgesamt also 43.000 DM als Kaufsumme vereinbart, jener Teilbetrag sei aber nicht notariell beurkundet worden. Der Angeklagte habe nämlich einen Teil der Grundsrıwerbsteuer sparen und der Verkäufer BD vermeiden wollen, daß der wirklicn gewollte Kaufpreis für das Heimstättengrundstück von der Ausgeberin der Heimstätte, einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik, nicht genehmigt würde. Die Klageforderung des Verkäufers BED war auf Zahlung dieses "Schwarzgeldes" von 7.000 DM gerichtet.
II. 1. Bei seiner Parteivernehmung bekundete der Angeklagte unter Eid, erstmals am Tage der nolariellen Beurkundung des Kaufvertrags habe Barth vor dem Gang zum Notar gelegentlich einer Besprechung auf der NE Kreissparkasse einen zusätzlichen Betrag von 7.000 DM über die vereinbarte Kaufsumme von 36.000 DM ninaus gefordert, ohne daß er
hiermit einverstanden gewesen sei. Diese Aussage hat die Strafkammer auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als bewußte Unwahrheit beurteilt.
2. Eine weitere, ebenfalls eidlich bekundete Unrichtigkeit hat sie in einer ergänzenden, erst auf Vorhalt gemachten Aussage des Angeklagten zu einem Nebenpunkt der eigentlichen Beweisfrage gefunden. Sie bezog sich auf die Überweisung einer von BEP verlangten Anzahlung von 20.000 DM. Diesen Betrag hatte der Angeklagte kurz vor der Unter- MW) zeichnung des vom Notar entworfenen Kaufvertrages in zwei Teilen von 7.000 und 13.000 DM von zwei verschiedenen Sparkonten überweisen lassen, die er bei der Kreissparkasse in MOB hatte. Als Grund dafür, daß er seine beiden Sparkonten für die Überweisung der Anzahlung von 20.000 DM in Anspruch nahm, gab er an, auch das höhere seiner beiden Konten habe den Betrag von 20.000 DM nicht erreicat. In Wirklichkeit aber wies es 24,000 DM aus.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte auch diese Aussage im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit gemacht hat. Sie begründet ihre Meinung mit folgenden Er- y) wägungen: Selbst wenn der Angeklagte seiner Haupteinlassung zufolge weder bei der Erteilung der Überweisungsaufträgeo (19. Juni 1956) noch bei seiner Parteivernehmung (27. Februar 1957) gewußt haben sollte, welche Beträge seine Sparkonten enthiolten, so habe er diese angebliche Unkenntnis offenbaren müssen. Er habe aber nicht, wie er es tat, bestimmt behaupten dürfen, auf keinem seiner Sparkonten ein Guthaben von 20.000 DM gehabt zu haben.
III. Die Revision des Angeklagten, der zu ihrer Begründung sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Einwände geltend macht, muß erfolglos bleiben. Soweit sich die Angriffe gegen die Hauptteile der Beweiswürdigung der Strafkammer richten, also gegen die Erwägungen, die sich auf alle übrigen Aussagepunkte außer auf den unter II 2 erwähnten Nebenpunkt beziehen, sind sie offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterungt::-
Dagegen weist die Revision an sich nicht ohne Berechtigung darauf hin, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts zur eidlichen Bekundung des Angeklagten in jenem Nebenpunkt nicht frei von Denkfehlern sei.
1. Sollte der Gedankengang der Strafkammer dahin gehen, der Angeklagte sei sich deshalb der Unrichtigkeit seiner Aussage, daß scin (größeres) Sparkonto keine 20.000 DM enthalten habe, bewußt gewesen, weil er seiner eigenen Einlassung gemäß die genaue Höhe dieses Kontos nicht gekannt habe, so wäre dieser Schluß nicht unbedenklich. Aus dieser Unkenntnis des Angeklagten 1äßt sich nämlich nicht ohne weiteres mit der Strafkammer seine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bekundung herleiten, das Sparkonto habe nicht die Höhe von 20.000 DM erreicht. Denn trotz jener Unkenntnis konnte der Angeklagte der Meinung gewesen sein, jedenfalls habe sein Konto nicht den Betrag von 20.000 DM erreicht, mochte er auch dessen genaue Höhe nicht gekannt haben.
2, In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zur Begründung für die Richtigkeit seiner zusätzlichen Aussage weiterhin darauf berufen, er habe zwar, wie er nunmehr wisse, 24.000 DM auf dem Sparkonto gehabt, davon aber hätten
5.090 DM seiner Frau gehört und seien auch von ihm als ihr gehörig betrachtet worden.
Die Strafkammer hat dieses Vorbringen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Dabei hat sie indessen den Sinn der weiteren Einlassung mißverstanden. Er ging, wie sich aus dem bei ihrer Wiedergabe auf S. 20 UA gemachten Zusatz: 1wie er bei seiner Vernehmung nicht gewußt habe!" und aus dem Zusammenhang mit der sonstigen Verteidigung des Angeklagten eindeutig ergibt, dahin, daß er den wahren Konto- N) stand erst nachträglich erfahrsn habe. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer aus der zusätzlichen Einlassung (UA 42) gezogene Schluß, der Angeklagte sei also bei seiner Aussage über die wirkliche “Höhe des Guthabens
genau unterrichtet gewesen" und er habe "dennoch eine seiner Kenntnis widersprechende Bekundung gemacht", unmöglich. Dieser Schluß wird auch nicht äurch die fernere Überlegung der Strafkammer getragen, es sei ein erheblicher, von dem Angeklagten "zur Überzeugung des Gerichts erkannter Unterschied, ob er bekundet, er habe garnicht 20.000 DM auf einen Sparbuch gehabt, oder ob er aussagt, von dem Gesamtbetrag von 24.000 DM ..... habe er 5.000 DM als seiner Ehefrau ge-. hörig angesehen", Auch diese Erwägung ist von Irrtum be- ) einflußt. Selbst wenn, wie die Strafkammer meint, die angebliche - damalige - Unkenntnis des Angeklagten über die Kontenhöhe in unvereinbarem Widerspruch zu seiner zusätzlichen Einlassung stand, sein Konto habe zwar 24.000 DM ausgewiesen, 5.000 DM davon hätten aber seiner Frau gehört und seien von ihm als ihr Teil angesehen worden, so vermaß der Senat doch den vermeintlich erheblichen Unterschied
zwischen seiner eidlichen Aussage und seiner ergänzenden Einlassung nicht zu erkennen. Gerade auch denn, wenn man aus diesem — vermeintlichen - Widerspruch folgern wollte, der Angeklagte habe bei seiner eidlichen Aussage gowußt, daß er 24.000 DM auf seinem Konto hatte, so konnte er doch der begründeten Meinung sein, scin Guthaben erreiche nicht die Höhe von 20.000 DM. Denn diese Meinung war richtig, wenn seine Annahme ,5.000 DM davon seien als Anteil seiner Frau zu betrachten, zutraf.
53. Indes können diese Unzulänglichkeiten in der Beweiswürdigung der Strafkammer auf sich beruhen. Sie betreffen nur einen völlig untergeordneten und nebensächlichen Teil der Aussage des Angeklagten, der auch aus seiner Sicht den eigentlichen Inhalt seiner Bekundung nur unterstützen sollte. Wie die Ausführungen des Landgerichts zum Schuld- und zum Strafausspruch erkennen lassen, würde es weder das Maß der Schuld noch das der Strafe des Angeklagten geringer bemessen haben, wenn es
ihn hinsichtlich seiner Aussage zu jener unbeücutenden Nebenfrage nicht für schuldig erachtet hätte.
Rotberg Sauer - Martin
Flitner Börtzler