Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 8/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 093
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Wilhelm DB ww aus Heim, dort geboren an WW 1314,
- Sachbezeichnung: SW u.a. - wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.0ktober 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkamer keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen KU vernommen hat. Allerdings ist KM, vie das Urteil feststellt, früherer Hilfsschüler, "äußerst labil", geschlechtlich stark verwahrlost und geistig zurückgeblieben. Er kann also, was seine Zeugentauglichkeit betrifft, nit einem kleinen Kinde aus ungünstiger Umwelt verglichen werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen verlangt der Senat in ständiger Rechtsprechung aber auch bei sclchen Kindern nur dann, wenn deren Bekundungen nicht durch greifbare Beweisanzeichen unterstützt werden. Solche Anzeichen sind hier festgestellt und vom Tatrichter eingehend gewürdigt worden. Der Revision mag eingeräumt werden, daß die "richtige Schilderung der Örtlichkeit allein" keine ausreichende Grundlage dafür sein würde, den Zeugen auch in seiner Tatschilderung als glaubwürdig anzusehen. Das Urteil sagt aber gar nichts von einer richtigen Schilderung der Örtlichkeit; erst recht stützt es sich nicht "allein" darauf. Entscheidend waren für die Strafkammer vielmehr zwei andere Gründe. Erstens hatte der Angeklagte, ehe er KB kennenlernte, schon mit sechs verschiedenen Jugendlichen in der gleichen Art Unzucht getrieben, wie jetzt nach KB: Bekundung mit ihm; von diesen früheren Vorgängen wußte KW pei seinen Aussagen nichts; ein Beweggrund für falsche Bezichtigungen fehlte. Zweitens ist KEWBs Ciaubwürdigkeit in solchen Dingen dadurch bestätigt worden, daß seine Angaben über die Unzucht zwischen ihm und dem Mitangeklagten gg mit dessen Geständnis übereinstimmten. Fand die Strafkammer ihren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch solche Beweisanzeichen unterstützt, so brauchte sie keinen Sachverständigen darüber zu hören. Daß, wie die Revision vorträgt, ein Amtsarzt die Zurechnungsfähigkeit Ks verneint hat, hat mit der Frage der Glaubwürdigkeit nichts zu tun. Ob jemandem eine Schilderung geglaubt werden kann, ist eine andere Frage als die, ob ihm das Geschilderte
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zugerechnet werden kann. Auch der Amtsarzt hat in dem schriftlichen Gutachten, das die Revision erwähnt, die Glaubwürdigkeit der Darstellung mit keinem Wort in Zweifel gezogen, ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, daß alles sich so
zugetragen hat, wie KB es beschrieb. Deshalb brauchte auch dieses Gutachten dem Tatrichter nicht die Notwendig-
keit aufzudrängen, über die Glaubwürdigkeit Ks noch weitere Beweise zu erheben.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Fehler gefunden. 0
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker