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BGH Entscheidung vom 11.03.1960 – 4 StR 393/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2160 034

Im Namen des volkes

In der Strafsgache

gegen

den Bergmann Peter 5 EEEEEEED zus 7oamiiiiimEmm geboren am BB. WEEEEED EB in He,

wegon Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 29. April 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Im Oktober 1955 war es zwischen dem Angeklagten und den mit ihm verfeindeten, in seiner Nachbarschaft wohnenden Zheleuten RoOEEEB zu einem Streit gekommen, der in Tätlichkeiten ausartete. Dabei hatte Frau Roi den Angeklagten mit Wasser begossen. Wie die Strafkammer für nachgewiesen hält, hatte daraufhin der Angeklagte cine Scheibe des Toilettenfensters und eine aus sechs kleineren Glasscheiben mit Kreuzsprossen bestehende Türfüllung der Wohnung Ro zertrümnert.

Mit der Behauptung, nicht mit Wasser, sondern mit Jauche begossen worden zu sein, nahm der Angeklagte die Eheleute ROWEEEB auf Schadenersatz vor Gericht in Anspruch. Diese erklärten, mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des Schadens aufzurechnen, den ihnen der Angeklagte und damalige Kläger durch die Zertrümmerung ihres Toilettenfensters und ihrer Türfüllung zugefügt habe. In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklagte am 27. März 1956 als Partei vernommen. Dabei sagte er unter Eid aus: "Es trifft nicht zu, daß ich von der Eingangstür und der Toilette der Beklagten die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse irgendwie gewaltsam beschädigt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unrichtig. Insbesondere habe ich die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse nicht mit einem Besen oder einer Sitzbank zerstört",

Dieser Aussage schenkte der über die beiderseits geltend gemachten Ansprüche entscheidende Zivilrichter Glauben. Er verurteilte die Beklagten Ro zur Bezahlung der

ganzen Klageforderung, weil sie den Nachweis für ihre Gegenforderung nicht hätten erbringen können.

Die Strafkammer ist dagegen zu der Überzeugung gekommen, daß die eidlichen Bekundungen des Angeklagten bewußt unrichtig waren. Sie hat ihn deshalb wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (Frozeßbetrug) zu 10 Monaten Ge- | fängnis verurteilt.

II. Die mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich- Ve rechtlichen Einwänden begründete Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.

1. Die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ROW vom Oktober 1955 wurde vor Anhüängigwerden des Zivilprozesses zunächst Gegenstand eines zwischen den Streitteilen anhängigen Privatklageverfahrens (25 Bs 132/55 des Amtsgerichts Recklinghausen). | Es endete im Dezember 1955 mit einem Vergleich, der etwaige | zivilrechtliche Ansprüche der Parteien unberührt ließ. Auf Grund dieses Vorbehalts kam es dann zu dem erwähnten Zivil- : prozeoß. Fe

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Außer dem Privatklageverfahren aus dem Jahre 1955 wurde im Jahre 1957 ein weiteres Privatklageverfahren Ro@®- EEE ./. SEE (25 Bs 25/57) ebenfalls vor dem Amtsgericht in Recklinghausen wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Eheleute RoiB anhängig. Auch hier lag der Klage der Vorwurf gegen den Angeklagten zu Grunde, er habe, wie schon im Oktober 1955, neuerdings ein Toilettenfenster der Privatkläger eingeschlagen. Dieses Verfahren endete mit der rechtskräftigen Verurteilung Szymaneks zu DM 50.--.

Über das spätere Schicksal dieses Verfahrens im Zeitpunkt des jetzt angefochtenen Urteils teilt die Strafkammer mit, der Angeklagte habe die Wiederaufnahme dieses Verfahrens

beantragt, eine Entscheidung darüber stehe aber noch aus.

Der Beschwerdeführer weist auf diese Feststellungen der Strafkammer hin und macht geltend, sie habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Verteidiger des Angeklagten habe nämlich in der Hauptverhandlung erwähnt, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits zugelassen worden und ein Gutachten des Bundes-Kriminalamts in Wiesbaden erstattet worden sei, aus dem sich ergebe, daß der Angeklagte "in jener wiederaufgenommenen Privatklagesache das Toilettenfenster des Privatklägers RO nicht eingeschlagen haben kann". Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte Anlaß gehabt, den Aussagen der Eheleute RoiiiEEE> zu mißtrauen und hätte - das ist wonl der Sinn der Aufklärungsrüge — das Gutachten:des Bundes-Kriminalamts beiziehen müssen.

Bei diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer anscheinend, daß es sich bei dem Vorgang, der dem wiederaufgenommenen Privatklageverfahren aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, um einen späteren Vorgang handelte als den, der im Mittelpunkt der Beurteilung der Strafkammer stand. Dieser Vorfall lag im Jahre 1955. Auf ihn bezog sich das spätere Privatklageverfahren ebensowenig wie das Gutachten des Bundeskriminalamts. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß zu prüfen, ob der Vorwurf der Eheleute RO, üer Angeklagte habe 1957 ein Toilottenfenster eingeschlagen, begründet war oder nicht. Selbst wenn die Angaben Ro ,

-5.- ,

auf die dieser Vorwurf sich gründet, durch das Gutachten

des Bundeskriminalamts als unrichtig erwiesen sein sollten, so können doch ihre Angaben zu dem Vorgang aus dem Jahre

1955 der Wahrheit entsprochen haben. Ob dies der Fall war, oblag alloin der Beurteilung der Strafkammer auf Grund der Beweismittel, die für den Vorgang vom Oktober 1955 zur Verfügung standen. Vor allem auf Grund der Aussagen der Eheleute ROM, die sie wegen der in anderen Punkten übereinstimmenden Angaben anderer als Zeugen vernommener Personen für glaubwürdig erachtet, ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte wie die Türfüllung so » auch das Toilettenfenster eingeschlagen hatte. Für die Straf-, kammer bestand kein Anlaß, deshalb der Begründetheit des Ä Vorwurfes gegen den Angeklagten nachzugehen, er habe auch 1957 ein Toilettenfenster der Eheleute Ro eingeschlagen, weil sich dann möglicherweise die Unrichtigkeit

der Angaben RO zum Vorgang aus dem Jahre 1955

hätte ergeben können. Die Strafkammer ist, wie ihre Beweiswürdigung ergibt, auf Grund der in der Hauptverhandlung ver- | nommenen Zeugen zu der bestimmten Überzeugung gelangt, daß |! der Angeklagte 1955 das Toilettenfenster der Eheleute Ro .

GEB eingeschlagen hatte. | I 2. Mit verfahrensrechtlich fehlerfreier Begründung hat ı es die Strafkammer ferner abgelehnt, einem Antrag des Angeklagten auf Vornahme eines Augenscheins zu entsprechen, | aurch den er beweisen wollte, daß die als Zeugen vernommenen | TEE und Rep "iden Knall und. das Klirren vom Taubenschlag aus nicht gehört haben können". Die Vorgänge, die sich zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ROEEEEB bei dem Streit im Oktober 1955 abspielten, hätten sich, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, nicht. so wiederholen lassen, wie sie sich damals ereigneten. Es hätte sich deshal!

auch die Geräuschwirkung nicht ermitteln lassen, mit der das damalige Vorgehen des Angeklagten verbunden war. Übrigens ist es im Gegensatz zur Meinung des Beschverdeführers sehr wohl möglich, daß noch auf 300 mtr. gehört wird, wenn jemand mit der vom Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer angewandten Energie eine Türfüllung und ein Fenster einschlägt.

3. Das übrige Revisionsvorbringen ist zum Teil offensichtlich unbegründet, zum Teil in diesem Rechtszug unbeachtlich, weil das Ergebnis der rechtlich fehlerfreien Beweiswürdigung der Strafkammer mit Behauptungen angegriffen wird, die ihren Feststellungen entgegenstehen.

Rotberg Krumme Sauer

Mertin Flitner