Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.03.1960 – 5 StR 603/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2158 068
ImNamnen des Vol
In der Strafsache gegen
den Kaufmann und Fuhrunternehmer Erich ICEEED zus Ka
geboren am EEE 1911 in SD Kreis: KB (Ostpr.),
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Mit Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs.2 5t?PO dadurch verstoßen, daß sie nicht die Akten des Zivilprozesses 7 0 70/58 des Landgerichts Kiel vom Oberlandesgericht Kiel, bei dem sie sich befanden, herbeigezogen und aus diesen Akten das Urteil des Landgerichts Kiel, die Zeugenaussage der Frau St
und den Beschluß des Öberlandesgerichts Kiel im Armenrechtsverfahren verlesen habe.
Die Frage, ob die Zeugin St z1laubwürdig war, spielte für die Verurteilung des Angeklagten eine nicht unwesentliche Rolle. Die Strafkammer unterstellt als wahr, daß Frau St@Pden Angeklagten in der Vergangenheit gehaßt und geäußert habe, sie möchte ihm das Genick brechen und würde ihn erschießen, wenn sie eine Pistole hätte (UA S.11). Sie hält aber die Zeugin trotzdem für glaubwürdig, weil diese glaubwürdig bekundet habe, auf den Angeklagten nicht mehr böse zu sein und keinerlei Rachegefühle mehr gegen ihn zu hegen. Der Strafkammer war aber bekannt, daß die Zeugin St» schon in dem erwähnten Zivilprozeß vernommen worden war, und zwar auch zum Teil über Punkte, die für das Strafverfahren gegen den Angeklagten eine Rolle spielten. In der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 31.Oktober 1958 hatte nämlich der damalige Verteidiger ausdrücklich Verlesung des Urteils der 4.Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8.Juli 1958 und der Aussagen der Zeugin st» aus den erwähnten Akten beantragt, und diesem Antrage war stattgegeben worden.
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Die Zivilakten waren dann nur deshalb von den Strafakten getrennt worden, weil das Oberlandesgericht Kiel sie benötigte. Die Staatsanwaltschaft hatte aber am 30.Mai 1959 und 12.Juni 1959 darauf hingewiesen, daß die Zivilakten wieder herbeigezogen werden müßten,
und gebeten, daß dies vom Gericht aus geschähe. Hierauf ist nichts veranlaßt worden. Es war aber, schon mit Rücksicht auf die früheren Haßgefühle der Zeugin St gegenüber dem Angeklagten, von Bedeutung festzustellen, was die Zeugin St früher gesagt hatte. Bestanden nämlich gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin
im Zivilprozeß mit Rücksicht auf etwaige damals gegen den Angeklagten bestehenden Haßgefühle der Zeugin Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Zivilprozeßaussage, so hätte der Gedanke mindestens nicht ferngelegen, daß die Zeugin sich auch nach Abklingen ihrer Haßgefühle gegen den Angeklagten schon wegen etwaiger ärohender Strafverfolgung wegen falscher Aussage an ihre frühere Aussage auch insoweit gebunden fühlte,
als diese falsch war.
Schon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
II.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung der Frage, ob die Wahrunterstellung des Urteils, der Angeklagte habe, noch unter dem Eindruck der Schockwirkungen des Verkehrsunfalls stehend, die Frage des Vorsitzenden nach dem "derzeitigen Aufenthalt" der Zeugin st als präzise Frage nach deren augenblicklichem Aufenthalt verstehen können, sich ohne weiteres mit scinen Darlegungen vereinen läßt, der Angeklagte habe durch Unterlassen weiterer Angaben einen Meineid begangen.
-A-
Es empfiehlt sich jedenfalls, in der neuen Verhandlung den Sachverständigen Dr.Triebskorn über die Schock-
wirkungen und ihre mögliche Auswirkung auf die Aussage des Angeklagten zu vernehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-- bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker