Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.03.1960 – 2 StR 47/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Straisache
gegen
den Maurer Adolf Heinrich D > aus SD - “a. geboren an. Em EB :i ® SEHEN vo; LED
Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchtor Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrtichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt GB ei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. August 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Dem Angeklagten wird die seit dem 11. August 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,
l. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, greift nicht durch. Ein entsprechender Beweisamtrag ist weder vom Angeklagten noch von seiner Verteidigerin gestellt worden» Die Gesamtumsiände brauchten der Strafkammer, die zugunsten des Angeklagten von seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeht, die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen. Die Auswirkungen des vorher genossenen Alkohols auf den Angeklagten waren, wie die Strafkammer auf Grund der Zeugenbekundungen und des Umstandes, daß der Angeklagte sich in allen Einzelheiten ohne jede Erinnerungslücke an die Vorgänge in der Tatnacht erinnert, festgestellt hat, nicht so erheblich, daß eine Zurechnungsunfähigkeit nahe lag. Anhaltspunkte, daß das Landgericht diese hier nicht aus eigener Sachkunde verneinen konnte, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat zwar vor acht bis neun Jahren eine Gehirnerschütterung erlitten; diese ist aber, abgesehen von einer mangelnden Schwindelfreiheit, ohne Folgen geblieben.
2, Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich
unbegründet»
un
3. Die Nachprüfung auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten, Die Revision war daher zu verwerfen.
Baldus Busch Martin
Menges Kirchhof