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BGH Entscheidung vom 24.02.1960 – 2 StR 19/60

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hafenarbeiter Otto 5 EEE zus vREEEB- "EB; geboren am @. ED ED ;i: "m:

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges | Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat Gen An:eklagten wegen Meineides unter Anwendung von % 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unddes sachlichen kechtes geltend macht, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in dem Zivilprozeß der geschiedenen Eheleute PB, in dem der ähemann PB nit einer Unterhaltsverwirkungsklage seine auf einem Anerkenntnisurteil beruhende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau beseitigen wollte, als Zeuge eiälich bekundet, er gebe nicht sein gesamtes Einkommen an Frau PB (bei der er damals wohnte) ab, und bezahle nur dafür, daß sie ihm die Wäsche wasche. Das Landgericht hält die Aussage. für objektiv und subjektiv falseh. Seine Feststellungen tragen diese Schlüufolgerung jedoch nicht.

Das Urteil läßt nicht erkennen, wie das Landgericht die Aussage versteht. Es gibt sie wieder, ohne den Zusammenhang nit den übrigen Bekundungen, die der Angeklagte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung machte, und ohne den Bewceisbeschluß, der ihr zugrunde lag, darzulegen. Für sich betrachtet erlaubt der Wortlaut zwei Auslegungen. Die Aussage kann einmal aahin verstanden werden, der Ängeklagte habe zwar -— im Gegensatz zu einer dahin gehenden Behauptung des klagenden Ehemannes - verneint, sein gesamtes Einkommen, &.h. seinen ganzen Arbeitslohn, an Frau PB abgegeben zu haben, damit aber nicht bekundet, er habe niemals der Frau PB seläliche Zuwendungen gemacht; als Abgeltung von Leistungen habe er nur für das Waschen der Wäsche etwas

bezahlt, für andere Leistungen habe er der Frau PD Kein Geid gegeben. Die Aussage kann aber auch dahin verstanden werden, der Angeklagte habe der Trau PB nur für das Waschen der Wäsche einen Geldbetrag, sonst aber niemals Geld gegeben. Für die erste Auslegung spricht, daß nach

den Feststellungen des Urteils der Angeklagte der Frau PD Möbel im kerte von 2000 DM und ihren Kindern ein Fernsehgerät für 712 DM geschenkt hat. Eine eindeutige Feststellung des Inhaltes, daß der Angeklagte der Frau B-WB seinen gesamten Arbeitslohn abgeliefert habe, enthält das Ürteil nicht. Es führt vielmehr aus, der Angeklagte habe ihr "einen großen Teil" seines Arbeitslohnes als Haushaltsgeld zur Verfügung gestelit., Ein "großer Teil" des Arbeitslohnes ist nicht der "gesamte" Arbeitslohn. Wenn die Beweisfrage nur dahin ging, ob er den gesamten Arbeitslohn abgegeben habe, so war dieser Teil seiner Aussage wahr. An anderer Stelle des Urteils wird zwar ausgeführt, das Gericht sei überzeugt, daß der Anzeklagte und Frau PWW; die für sich umMihre zwei Kinder eine Wohlfahrtsunterstützung bezuz, ihre Einkünfte "in einen gemeinsamen Topf" gelegt hätten. Wenn damit gesagt sein sollte, der Angeklagte hätte sein gesamtes Einkommen der Frau PB zur. Verfügung gestellt, so würde dies jedenfalls im Widerspruch zu der vorangegangenefi Feststellung stehen.

Schon diese Unklarheiten und Widersprüche zwingen dazu, den “cnuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die Verfahrensrügen der Revision eingegangen zu werden braucht. Die neue Hauptverhandlung wird der Verteidigung Gelegenheit geben, die von ihr in der Revisionsbegründungsschrift angeführten Tatsachen geltend zu machen und sachdienliche Beweisamträge zu stellen.

Im übrigen wird auf folgendes hingewiesen;

Das Lanösgericht sieht in einer weiteren Bekundung, die der Angeklagte bei seiner dritten Vernehmung am 25. Oktober 1357 unter Berufung auf den bereits am 16. August 1957 seleisteten Eid machte, einen fahrlässigen Falscheid. Er sagte damals aus, es sei unmöglich, daß Frau PB einmal seine Lohrtüte in der Hand gehabt und Dritten gezeigt habe. Das Landgericht ist jedoch auf Grund von Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, daß Frau PB dics getan habe. Es legt aber die Aussage dahin aus, der Angeklagte habe damit nur seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, und meint, er habe es unterlassen, sein Gewissen in der ihm zumutbaren Ernsthaftigkeit anzustrengen und deshalb falsch geschworen. Wenn Gegenstand der Aussage des Angeklagten nur seine Überzeugung von der Unmöglichkeit dieses Vorganges gewesen wäre, SO wäre seine Aussage nur dann unrichtig gewesen, wenn er diese Überzeugung nicht gehabt hätte. Hatte er aber die Überzeugung, wie das Landgericht annimmt, so war seine Aussage wahr. Der Angeklagte hätte sich dann keines Falscheides schuldig gemacht. Es ist aber möglich und wird vom Landgericht auch zu prüfen sein, ob der Anreklagte nicht zum Ausdruck bringen wollte, Frau PB Habe niemals seine Lohntüte in der Hand gehabt und anderen Leuten gezeigt, weil dies eben nach Lage der Dinge unmöglich gewesen sei. In dilsem Falle wäre indessen der Vorwurf eines fahrlässigen Falscheides nur dann begründet, wenn der Angeklagte offensichtliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit seiner Aussage gehabt hätte. Diese Anhaltspunkte müßten vom Landgericht festgestellt und in den Urteilsgründen dargetan werden. Eine Anspannung des Gewissens kommt hier nicht in Betracht. Sie vermag den Täter zu der Erkenntnis zu bringen, daß das, was er tut, Unrecht ist und ihn damit in die lage zu setzen, einen Verbotsirrtum zu überwinden. Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Falscheides

liegt dagegen in Jder Regel vor, wenn der Zeuge während seine; Vernehmung seinen Willen nicht genügend anspannt und es des. halb an der erforderlichen geistigen Sammlung fehlen oder ga. dächtnishilfen unberücksichtigt 1äßt.

Im übrigen wird wegen des Verhältnisses zwischen Meinei« und fahrlässigem Falscheid in Fällen der vorliegenden Art au: gen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301, 314) hingewiesen.

Baldus Busch Scharpenseel

Menges Kkirchhof