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BGH Entscheidung vom 16.02.1960 – 5 StR 625/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2158 077

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Heinrich D ip zus va, geboren am EEE 1937 ir OU ve: Timm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, segen Notzucht

nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 3itzung vom 16.Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ’ür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 31,Juli 1959 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Die nach dem 31.Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von

drei Jahren aberkannt,

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Strafkamner legt dar, sie sei auch dann von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt, wenn sie aus ihren Überlegungen die Aussage der Zeuein Fi zanz weglasse und nur die Finlassung des Angeklagten mit dem übrigen Beweisergebnis werte, ohne daß ihr hierbei die Aussage der Zeugin RW auch nur vorschwebe. Der Angeklagte behauptet, die Strafkammer habe trotz dieser »barlegungen einen wesentlichen Punkt, nämlich die Örtlichkeit der Tatausführung, lediglich auf Grund der Aussage der Zeugin Ri festzestellt, da ihre Feststellungen der Einlassung des Anseklagten widersprächen. Die Revision sieht hierin einen Verfahrensverstoß.

Die Rüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil das Urteil den behaupteten Verstoß nicht ergibt. Das Urteil yibt die Einlassung des Angeklagten wieder. Daß der Angeklagte nicht zugegeben hätte, er sei mit der Zeugin VB in Gebiet der Ziegelei VW auf einem Feldweg von der Straße herunter an, eine Stelle im freien, dunklen Gelände gegangen, von der aus man die Züge auf der Bahnlinie 6eobachten könne, läßt sich dem Urteil nicht entnehnen,

2. Der Sachverständige Dr.Kurz war erst zum dritten Verhanälungstage (31.Juli 1959) geladen. Der Verteidiger rügt, er habe am zweiten Verhandlungstage, als unerwartet die Vernehmung des fernmündlich geladenen Sachverständigen bekannt gese":cn und die Reweisaufnahme wieder eröffnet worden sei, ausdrücklich erklärt, daß er sich mit einer mündlichen Unterrichtung des Sachverständigen über den

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bisherigen Verlauf der Haurtverhandlung nicht abfinden könne, trotzdem habe sich das Gericht mit dem Gutachten des Sachverständigen begnügt, der weder die zu beurteilende Person gekannt noch ihre gerichtliche Vernehmung und den übrigen Verlauf der Hauptverhandlung miterlebt habe.

Die Rüge dringt nicht durch. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Sachverständige Dr.Kurz, nachdem er auch die Krankenblätter für den Angeklagten und Brigitte Rosenberg eingesehen hatte, erklärt, daß er für die Erstattung seines Gutachtens über alle Punkte eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich halte. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben auf Befragen erklärt, daß sie insofern und hinsichtlich weiterer Unterrichtung des Sachverständigen keine Anträge mehr stellten,

Demnach hat das Gericht keinen Antrag der Verteidigung übergangen. Daß die Aufklärungspflicht des Gerichts es geboten hätte, in Gegenwart des Sachverständigen nochmals Beweise zu erheben, die bereits erhoben waren, ist nicht ersichtlich.

3. Nicht verständlich ist der Einwand, der Staatsanwalt sei bei der Tatortbesichtigung nicht anwesend gewesen. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung am Tatort waren die "Gerichtspersonen!" zugegen, Es liegt auf der Hand, daß mit dem Wort "Gerichtspersonen" nicht nur die Richter und Schöffen, sondern auch der Staatsanwalt gemeint sind.

II. Sachrügen:

Das Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler. Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen der Strafkammer insoweit sehr knapp sind, Immerhin ergibt das Urteil folgendes:

Der Angeklagte hatte zwei Monate vor der Tat einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem er möglicherweise eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen hatte (UA S.10). Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit heißt es dann:

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- 4A -

"Gegen die Zurechnrungsfähigkei" des Anrseklagten besteher auf Grurd des vorangegangenen Alkoholgenusses wegen der geringen Menge des genossenen Alkohois und wegen der über zwei Monate zurück-- liegenden möglichen Gehirnerschütterung ebenfalls keine Bedenken, weil sich derartige Gehirnerschütterunzen nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.Kurz nicht auf die Fähigkeit, das Unrechte einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auswirken können."

Im Zusammenhang frrelesen bedeuten diese Stellen, daß der Sachverständize das Gericht davon überzeugt hat, daß eine leichte Gehirnerschütterung, wie sie der Angeklagte allenfalls sehabt haben kann, niemals zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit führt, die die Finsichtsoder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Fingehenderer Darlegungen bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil nach den Urteilsfeststellungen die Tat dem Angeklagten keineswegs persönlichkeitsfremd war, er auch nicht im Augenblick der Tat vor eine plötzliche verführerische Situation gestellt worden ist, sondern die Notzucht planmäßig vorbereitet hat,

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt