Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 5 StR 642/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 642/59 2158 100
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Karl Y u »
ohne festen Wohnsitz,
geboren am sp 1909 in Sem
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls i.R.u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr AED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Ey
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Juli 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 24.Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
las Lanägericht kat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, letzteren in Tateinheit nit einem Vergehen gegen § 245a StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur die Verurteilung wegen des vollendeten schwuren Diebstahls im Rückfall mit der Sachrüge angreift, ist unbegrürdet,
Zwar macht die Revision des Angeklagten zutreffend darauf aufmerksam, daß die Ausführungen der Strafkammer zur Verurteilung wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls an folgendem Rechtsfehler leiden:
Nach den Urteilsfeststellungen zu diesem Falle hat der Angeklagte sich am 10.Januar 1959 mit einem Nachschlüssel oder Dietrich Linlaß ia die Geschäftsräume der Firma VB verschafft und dort eine Collegtasche, eine Plaschce "NVampe Schimmelgespann", eine Büchse Zigaretten, 250 g Kaffee und zwei Kugelschreiber entwendet. An nächsten oder einem der rächsten Tage brachte der Angeklagte die Collegtasche, die Flasche *Mampe" und die Büchse Zigaretten mit in die dastwirtscheft Cl: Er vot anderen Gästen Zigaretten aus der Büchse an und trank mit ihnen die Flasche teilweise aus. Die C’ llegtasche verkaufte er, als die Inhaberin des Lokals bei Geschäftsschluß hierfür interesse zeigte, unter Preis für 8,-- DM.
‚am 1,.Februar 1959 wurde der Angeklagte beim Einbruch in die imbißstube Beggßb festgenommen. Bei seiner Vernehmung am folgenden Tage bestritt der Angeklagte, auch den Diebstahl bei WE vesangen zu haben. Als ihn sein Verhalten in der Gaststätte vorgehalten wurde, erklärte er lediglich, er habe seine eigene Aktentasche der Frau CEEEEEB:.r :ufbewahrung übergeben. Erst am 23.Februar 1959 gab der Angeklagte die Vorgänge in der
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Gastwirtschaft CB zu, insbesondere den Verkauf der Collegtasche. Er behauptete aber, die Collegtasche wit den Zigaretten und der Flasche darin von einem ihm nur unter dem Namen "St bekannten Manne mit dem Auftrage bekommen zu haben, die Collegtasche zu verkaufen. Diese Einlassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aufrechterhalten, allerdings mit dem Unterschieä, er habe "StB" nicht auf der Potsdamer Straße, sondern im Caf& "Madrid" getroffen.
Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, den Diebstahl bei der Firma WOEEEEED begangen zu haben, und seine Einlassungen zu diesen Falle für unwahr. Sie erwägt unter anderems Es hätte nahegelegen, die Herkunft der Tasche von "StB - wenn sie der wahrheit entspräche - sofort bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zu klären und der Polizei Nachforschungen zu ermöglichen. "Denn damals waren seit dem angeblichen Aufenthalt des "St im Caf& "Madrid" nicht viel mehr als ein Tag vergangen."
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nit den Feststellungen über dis Tatzeit des ersten (vollendeten) Einbruchs und den Tag der ersten Vernehmung des Angeklagten unvereinbar sind.
Auf diesem Fehler kann aber das Urteil nicht beruhen. Denn die Strafkammer bezeichnet später "die ganze Einlassung bezüglich StB als "ganz unglaubhaft". Sie kommt auch bei ihren abschließenden Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S.12) auf die oben wiedergzegebene Urteilsstelle nicht zurück.
Die übrigen Angriffe der Revision zum Diebstahl im Falle VE sinä unbeachtlich. Sie entfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen des LandgerichtsS-
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Dr.Börker