Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 03.02.1960 – 2 StR 576/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ann nme Nachschlagewerk 1
'atlinah v amtliche Zammlu
Überleitungsvertrag (UbV) idF v. 30. März 1955, EGBi. II ZU1, 105, 1, Zeil Art. 5 bs. 1 bis 3 a) art. 3 Abs. 1 UbV verbietet nur, ilandlungen, die eine 3e-
günstigung der früheren Besatzungsmächte enthalten, allein um dieser Begünstigung willen zu verfolgen. ist die ijlandlung aus anderem Grunde strafbar, so steht die Vorschrift
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der Verfolgung nicht entgegen.
b) Die vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages durch allgemeine Genehmigung oder besondere Zrmächtigung dem deutschen Gericht zuerkannte Gerichtsbarkeit wird durch den Überleitungsvertrag nicht eingeschränkt, auch wenn sie über die neue Regelung in Art. 5 Abs. 53 b VUbV hinausgeht.
c) Das deutsche Gericht ist weder berechtigt noch verpflichivet, bei der ausländischen Botschaft anzufragen, ob eine Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 b UbV erteilt oder verweigert wird.
BGH, Urt. v. 3. Februar 1960 - 2 3tR 576/58 - IG Frankfurt/Haın
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in der utrafsache
gegen
i. den Kaufmann Dr. Zünter H
aus Fe, Sevoren an @. En m:
2. den Bankier Dr. Franz &C aus #F Mi) geboren m @. iin inK , '
wegen Devisenvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grunä der
Hauptverhandlung vom 21. und 22. Dezember 1959 in der Sitzung vom 3, Februar 1960, an denen teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Baldus als Yorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Sundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in ücr Verhandlung,
Bundesanwalt iD vei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des 1
ur Lanägerichts in Frankfurt/Main vom 7. Januar 1957 werden
verworfen,
Jeder Angeklagte hat die kosten seines Rechtsmittels
zu vragens.
Yon Rechts wegen
ranzösische Besatzungsmacht traf im Jahre
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£ 1950/51 Maßnahmen zur Ausrüstung ihrer Truppen mit Tarnetzen - operation filets -. Da sie nach Besatzungsstatut und Haager Landkriegsordnung Natural- und Dienstleistungen nur von den zinwohnern oder Gemeinden des besetzten Gebietes fordern durfte, war die Bundesrepublik zwar verpllichtet,\aren zu bezahlen, die von deutschen Leistungspflichtigen angeliordert und von ihnen geliefert wurden, nicht aber auch Waren, die die Besatzungsmacht aus ausländischen „uellen bezog. Der französische Kaufmann ZB aus FEB, Gier den kang eines Majors der Heserve der französischen Armee hat, jedoch kein Angehöriger der französischen Besatzungsmacht in der Bundesrepublik war, nutzte diese ihm bekannte Sachlage aus. är bezog von Ausust 1950 vis Dezember 1951 über seine Firma SED etwa 106 aggons TVarnnetze aus den Vereinigten Staaten von Amerika und führte sie als Besatzungsgut abgabenfrei in die Bundesrepublik ein. Die Netze lieferte er in der Hauptmasse an die französische Besatzungsmacht; einen Teil leitete er als persönlicher Auftraggeber und auf eigene Rechnung an deutsche Firmen zur Weiterverarbeitung in Gegenstände des zivilen Bedarfs. Um Bezahlung durch die Sundesrepublik zu erreichen, täuschte er dem Requisitionsamt in Baden-Baden vor, die Tarnnetze seien von deutschen Firmen geliefert worden. Er schaltete zu äiesem Zweck mit Wissen von Angehörigen französischer Dienststellen deutsche Schein- und Deckfirmen ein und ließ sich von diesen Rechnungen über angebliche Forderungen ausstellen, die er über die zuständigen französischen Dienststellen dem Reguisitionsamt vorlegte. Dieses ahlte auf Grund der Rechnungen an die deutschen #irmen, die in Yahrheit keine ‘Taren geliefert und daher keine Torderungen an die Bundesrepublik hatten, 10.339.905 DH und
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wies weiter einen Betrag von 1.982.503 TI an. Yon ülese seldern brachte Zi :=2hezu 8.000.000 DM an sich, ismönnern die Übertragung
e r Nichtachtung der danals gei-
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senden Deyisenvorschriften erreichte. Die Angeklagten wirkten hierbei nit, indem sie von den Konten der deuischen Firmen selbst oder durch Dritte Geld abhoben und SB iberbrachten oder sie auf Konten, über die Zn
verfügen konnte, überwiesen oder überweisen ließen.
Sas Landgericht hat den Angeklagten Dr. He-SED wesen Devisenvergehens in zwei Fällen und den „ugeklagten Dr. LEE wegen Devisenvergehens verurteilt,
Die Angeklagten bestreiten mit ihren Revisionen die deutsche Gerichtsbarkeit, beanstanden das Verfahren und rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen &rfolg.
I. Deutsche Gerichtsbarkeit
1. Die Angeklagten halten unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 b des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, des sog. Überleitungsvertrages (ÜbV - BGBl. 1955 II 405) die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für gegeben, da sie die ihnen zum Vorwurf gemachten Handlungen in zrfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht begangen hätten. Die Strafkammer hat hierzu Beweis erhoben und ist zu dem Zrgebnis gelangt, diese Behauptung sei unrichtig. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich niergegen. 'öie beanstanden, daß die Strafkammer die zur weiteren Klärung gestellten Beweisamträge und Anre-
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ıgen der Verteidigung rechtlich fehlerhaft abgelehnt
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oder nicht beachtet und ihrer Aufklärungspliicht nich,
renüet habe; auch habe sie es zu Unrecht unterlassen b, ’
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eine Erklärung der französischen Regierung herbeizufüh-
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ven, ob eine 3escheinigung nach Art. Abs, 5 b übV er-
teilt werde.
Die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit ist als Verfahrensvoraussetzung auch vom Revisionsgericht von nis wegen zu prüfen, Dieses ist hierbei, wie üle \ievisionen zu Recht vortragen, an die veshete Lungen des
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Tatrichters nicht gebunden, hat vielmehr alle ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen zu benützen (RSSt 64, 185, 187; 66, 172; BGHSt 5, 225). Die Nachprüfung ergibs, daß die deutsche Gerichtsbarkeit besteht.
2. Mit der Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl. 1955 II 628) über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23.10.1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1955 II 215, 301) erhielt die Bundesrepublik die Souveränität über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich Vorbehalte vereinbart wurden. Zugleich wurde durch das AHKG A - 37 vom 5. Mai 1955 auch das bis dahin für den Umfang der deutschen Gerichtsbarkeit maßgebende AUKG Nr. 13 (ABLAHK 1949, 54) aufgehoben (BAnz. vom 13. Mai 1955 Nr. 92 5. 2, 3). Die durch die Beendigung des Besatzungsregimes notwendige Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik und der Drei Mächte - US, Großbritannien und Frankreich -— wurde in dem Überleitungsvertrag getroffen, und zwar für das Strafverfahren in den Art. 3, 6, 7 des ersten Teiles. Der frühere Rechtszustand der Besatzungszeit ist somit nur noch von Bedeutung, soweit der Überleitungsvertrag ausdrücklich oder
dem Sinne nach auf ihn verweist.
bei der Leistung von Diensten für die französische Be-
satzungsmacht begangen hätten, Diese Ansicht findet je-
aoch weder in ortlaut noch in der iniste
der Bestimmung eine Grundlage und wird auch im öchri
tum nicht vertreten (vgl. Kumpf JZ 195 r r
Nachveisen; Kutscher-Greve, Eonne trag, Art. 3 Arme
{); der erkennende 3enat billigt sie ebenfalls nicht.
Nach Art. 3 Abs. 1 ÜbV darf unter anderem niemand
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allein deswegen unter Anklage gestellt werden, wei
die Interessen der Drei Mächte unterstützt oder den Streitkräften, Behörden oder Dienststellen einer oder nehrerer der Drei Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. liach dem klaren Wortlaut wird demnach nur eine Strafverfolgung für unzulässig erklärt, die allein wegen einer solchen Handlung durchgeführt würde. Das Ziel der Bestimmung ist somit, Personen, die sich für die Besatzungsmächte eingesetzt haben, gegen eine Diskriminierung hierwegen zu schützen. Deshalb verbietet sie eine Beeinträchtigung, die sich ausschließlich auf die Begünstigung der Besatzungsmacht gründet. Sie will aber nicht die strafrechtliche Verfolgung einer nach allgemeinem deutschen Strafrecht erfaßbaren Tat durch deutsche Gerichte schon deshalb hindern, weil sie im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Besatzungsmacht begangen wurde. Insoweit gilt vielmehr die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 b ÜbY.
Die amtliche Begründung zu Art, 3 Abs. 1 UbY bestätigt diese Auslegung (BT Drucks. I. Wahlperiode 1949 Mr. 3500, 1955, Anlage 4 5. 45). Sie weist hierbei zu
Zecht auch auf den egfall des AHKG ür. 62 hin (AB1AHH 1
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106). Dieses hatte während der Besatzur eine weitergehende Freistellung gewährt, indem es die Anwendung deutschen Strafrechts auf Informationen für
die Besatzungsmächte und auf Beziehungen zu diesen ausschloß. Obwohl die Zechtsprechung den Ausschluß nur auf bestimmte Strafbestimmungen beschränkte (BGHSt 3, 317, 319), wurde das Gesetz nicht aufrechterhalten, sondern ebenfalls äurch das AHKG A - 37 mit “irkung von 5. Mai 1955 aufgehoben. Auch dies spricht dafür, daß die Vertragspartner
äie Verfolgung von strafbaren Handlungen, die bei Lei-
stung von Diensten für eine Besatzungsmacht begangen
wurden, nicht schon durch Ärt. 3 Abs. 1 ÜbV schlechthin
verhindern wollten.
Da die Angeklagten nicht allein deswegen unter Anklage gestellt wurden, weil sie möglicherweise der französischen Besatzungsmacht Hilfe geleistet, sondern weil
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sie gegen die Devisengesetze verstoßen haben, steht Art. Abs. 1 ÜbV ihrer Verurteilung nicht im Wege (siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1959
- 2 StR 526/58 -).
b) Den maßgebenden Grundsatz der Übergangsregelung enthält die Bestimmung des Art, 3 Abs, 2 ÜbV. Hiernach sind "Geutsche. Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor inkrafttreten dieses Vertrages die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren". Der Begriff "zuständig" ist hierbei im Sinne des Ausschlusses der deutschen Gerichts-
tarkeit ("jurisdtetien! im englischen Text) zu vertehen (Beschluß des erkennenden 3enats in LGHöTt 12,
1a ). Nach diesem klaren ‘Yortlaut haben die üsutsche
[PEG) DD 3 a
e ichte somit keine Gerichtsbarkeit in solchen »tralverfahren, in denen sie ihnen unmittelbar vor Inkraft treten des Vertrages nicht zustand. Allerdings wird dieser Grundsatz nicht streng durchgeführt. Art. 5
Abs. 3 b UbV bringt gegenüber Art. 3 Abs. 2 eine Er-
weiterung der deutschen Gerichtsbarkeit: Die deutschen Behörden sollen auch eine vor dem Inkrafttreten des Ver-
trages begangene Straftat verfolgen dürfen, sofern nur
nicht das Ermittlungsverfahren von der Strafverfolgungs- ) behörde der betreffenden Macht endgültig abgeschlossen
war oder die Straftat in Zrfüllung von Pflichten oder
Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden be-
gangen wurde.
Die grundsätzliche Regelung, daß dem deutschen Gericht die Verfolgung von strafbaren Handlungen, die ihm vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages nicht zustand, weiter entzogen bleibt, bedeutet umgekehrt, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden das deutsche Gericht in dem Umfange uneingeschränkt die Gerichtsbarkeit behalten soll, in dem sie vorher bereits ) gegeben war. Diese Folgerung ist umsomehr gerechtfertigt, als die Verträge über die Beendigung des Besatzungsreimes der Wiederherstellung der Jouveränität und damit auch der Justizhoheit der Bundesrepublik dienten, keinesfalls also die Zinschränkung einer bereits bestehenden Gerichtsbarkeit zum Ziele hatten. Ohne rechtliche Bedeutung ist es hierbei, ob die deutsche Gerichtstarkeit vor dem 5. Mai 1955 nach dem Besatzungsrecht allsemein bestand oder ob sie im einzelnen Falle durch eine
besondere Zrmächtigung begründet worden war. Gewährten
gaher ile allgemeinen venenmigungen oder eine besoniere „mächvigung cine Über die neue Regelung in Abs. 3 des „rt, 3 üUbY hinausgehende Gerichtstarkeit, so blieb sie unsnsetastet; Abs. 3 aal kann also, wie aucn äle amtliche 3egründung hervorhebt, nicht dahin ausgelegt werden, äaß er gegebenenfalls eine bereits bestehende deutsche Gerichtsbarkeit wieder einschränke (BT Drucks, I. Wahlperiode 1949, Ur. 3500, 1953 Anlage 4 3. 45/46; vgl. auch Rumpf JZ 1957, 654). Zine Prüfung nach Art. 3 Abs. 3 dahin, ob die Dat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für eine der Drei Mächte begangen wurde, scheiet daher in einem solchen Falle aus; das deutsche Gericht ist zu ihr weder berechtigt noch verpflichtet, weil unabhängig hiervon die deutsche Gerichtsbarkeit
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gegeben ist.
c) Falls in einem strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Verfahren die Trage auftaucht, ob jemand in srfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörde gehandelt hat, sieht nun allerdings der Überleitungsvertrag in Art. 3 Abs. 3 b vor, daß der Botschafter oder in seiner Abwesenheit der Ge-
häftsträger der betreffenden Macht eine Bescheinigung hierüber erteilen kann, die das deutsche Gericht als schlüssigen Beweis anerkennen muß. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Bescheinigung die deutsche Gerichtsbarkeit, die für ein bestimmtes Verfahren durch die Zrmächtigung einer Besatzungsmacht vorher begründet worden war, wieder beseitigt werden kann; denn eine solche Bescheinigung ist dem Gericht hier nicht vorgelegt worden. Das Gericht ist auch nicht befugt, bei der betreffenden Botschaft anzufragen, ob die Bescheinigung erteilt oder
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versagt wird.
d) Nach dem Ailk& Ar. 13 Art. 3 Abs. ? hatten die deutschen Behörden ein Veriahren sogleich auszusetzen, wenn über die Anwendbarkeit des Art. | des Gesetzes zu- entscheiden war, also auch darüber, ob eine Handlung bei der ürfüllung von Fflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten üötreitkräfte oder in Verbindung damit begangen war. Die Besatzungsbehörde oder das Besatzungsgericht erteilte sodann einen endgültigen, die deutschen Gerichte bindenden Bescheid. Die intscheidung über die deutsche Grrichtisbarkeit stand somit der Besatzungsmacht zu. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Beendigung des Besatzungsregimes ist diese äntscheidung aul das deütsche Gericht selbst übergegangen. Es ist zwar veranlaßt, die Botschafterbescheinigung als schlüssigen EBeweis anzuerkennen; ob aber die Annahme seiner Gerichtsbarkeit dem Überleitungsvertrag entspricht, hat es selkst zu entscheiden. Das geht aus dem "ortlaut des Ärt. 3 Abs. 3 UbV klar hervor. Zudem widerspräche die Verpflichtung, durch Anfragen eine üntscheidung der möglicherweise interessierten Macht herbeizuführen und so durch eigene Initiative einen Zingriff in die deutsche Gerichtsbarkeit zu veranlassen, den Absichten der Partner
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des Überleitungsvertrages.
Denn die (frühere Regelung des AHKG Nr. 13 ist in den Überleitungsvertrag gerade nicht aufgenommen worden, und zwar mit Vorbedacht,wie sich daraus ergibt, daß in Art. 16 des sog. Truppenvertrages (EGBl. 1955 II, 321, 339) und in Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages (BGBl. 1955 II 381, 393) eine solche Verpflichtung für die dort vorgesehenen Bescheinigungen festgelegt worden ist. Nach allem hat das deutsche Gericht die Bescheinigung zu beachten, wenn sie vorliegt; weiteres wird von ihm nicht gefordert (vgl. auch Rumpf aad; Meffert NJ%Y 1956,
1468 ff; Maier, JZ 1955, 408). Einem Angeklagten ist
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alleräings nicht verwehrt, selbst an die betreffen acht heranzutreten und um die £rteilung der Botschaiterbescheinigung zu bitten. Das deutsche Gericht kann er hierzu aber nicht veranlassen; es darf? auf einen derartigen Antrag aus den dargelegten Gründen nicht
eingehen.
3. in vorliegendem Falle hatte das Landgericht 30. Dezember 1952 das Hauptverfahren gegen den Ange- +
ten Dr. H-EEB essen Beihilfe zum Betrug
in fateinheit mit Devisenvergehen sowie wegen zweier
P) klag
weiterer Devisenvergehen und gegen den Angeklagten
Dr. TB wegen Devisenvergehens eröffnet. Nach Erlaß des sröffnungsbeschlusses ging ihm ein an das Hessische Justizministerium gerichtetes Schreiben des Amtes des amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland vom
20. Dezember 1952 zu, wonach "gemäß Art. 1 (b) des Gesetzes N\r. 13 der Alliierten Hohen Kommission" die zuständigen Gerichte des Landes Hessen ermächtigt wurden "in der Sache Dr. Hmw-C EEE u. A. Rechtsprechung auszuüben, soweit es sich um die Anklage wegen Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen handelt". Die Ermächtigung wurde nicht erteilt für eine Strafverfolgung von französischen Staatsangehörigen durch deutsche Gerichte und erstreckte sich nicht auf die Beschuldigung gegen
Dr. HDp-C: EEE ı.. &. wegen Betruges. Das Lanägericht stellte hierauf das Verfahren ein, soweit Dr. IH@8B-CE SOEB 3einiife zum Betrug zur Last gelegt worden
war.
Nach Art. 1 b AHXG Nr. 13 durften ohne ausdrückliche, von dem Hohen Zommissar der Zone des Sitzes des betref-Zenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen
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erteilte chte stwrafgerichts-
Genehmigung deutsche Ge
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eri barkeit u. A. nicht ausüben, wenn eine Person beschuldlgt wurde, straibare Handlungen begangen zu haben gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden (Art. i oder bei der ärfüllung von Pflichten oder der
j Zeistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte
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b II) oder in Verbindung damit (Art. 1 b III). Das Schre:.ben des Hohen Kommissars gab somit dem Landgericht in frankfurt am Main die ÜSrmächtigung zur Aburteilung der den „ngeklagten zur last gelegten Devisenvergehen, Die von den Revisionen gegen die Gültigkeit und den Unfang der Zrmächtigung erhobenen Bedenken sind unbegründet.
Der Amerikanische Hohe Kommissar war zur Erteilung der srmächtigung zuständig; nach den Art. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 b AHKü Nr. 13 war er allein hierzu befugt als Hoher Kommissar der Zone, in der sich der Sitz des mit der Strafsache befaßten Gerichts, nämlich des Landgerichts Frankfurt, befand. Die Frage, ob es auch sachlich oder örtlich zuständig war, hatte das Gericht selbst zu entscheiden; diese Entscheidung hatte mit der £rmächtigung nichts zu tun. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob die Straftat allein in der amerikanischen Besatzungszone begangen worden ist.
Die Revisimen bezweifeln, ob die Ermächtigung sich auch auf Art. 1b III - Begehung der Taten bei der srfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte - beziehe oder nicht nur auf Art. 1 b II des Gesetzes, nämlich die Verletzung
von Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden. Die Zweifel
sind unbegründet. Schon der Wortlaut ergibt, daß die Ermächtigung den Fall des Art. 1 b III aaO betrifft.
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„Je konnte sich nach der damaligen Dechtslage auch
nur hisrauf beziehen.
art. 1 b II des Gesetzes hatte nämlich strafbare Handlungen gegen Kechtsvorschriften der Besatzungsbehörden zum Gegenstand, also auch gegen das Gesetz Hr. 53 n.”. der amerikanischen und Fritischen Militärregierung und die Verordnung Nr. 235 des Französischen Hohen Kommissars, in denen die Devisenbewirtschaftung geregelt war. Insoweit war aber den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit bereits allgemein zuerkannt worden;vgl. AHKG Nr. 33 Art. 7 (ABlAHK 1950, 514) und US-HKG Nr. 6 Art, 2 ä (ABIAHK 1950 5. 526). Diese allgemein erteilte Genehmigung ist durch die hierzu ergangenen Änderungsgesetze nicht mehr aufgehoben oder eingeschränkt worden. such das US-HKG Nr. 35 vom 23. Juni 1953 (ABLAHK 1953 3. 2514), durch das las US-HKG Nr. 6 ersetzt wurde, ließ die allgemeine Genehmigung unberührt, Zu einer Verfolgung der Devisenvergehen wäre somit das Landgericht ohne weiteres befugt gewesen; einer Zrmächtigung hätte es nicht bedurft.
Die Ermächtigung war deshalb nur notwendig für Straftaten, die bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte begangen waren; sie war insoweit nach Art. 1 b III AHKG ir. 13 bis zur Beendigung des Besatzungsregimes stets Voraussetzung für die Verfolgung durch deutsche Gerichte.
Die erteilte Srmächtigung gab demnach dem Landgericht Frankfurt die Befugnis, die dem Angeklagten vorgeworfenen Devisenvergehen zu verfolgen, auch wenn sie bei Leistung von Diensten für die französische Besat-
acht oder in Verbindung damit begangen waren, e ging also Über die jetzige kegeiung des Art. 3 Abs. 3 b UbY hinaus; damit war, wie bereits dargelegt, die deutsche Gerichtsbarkeit nach Art. 3 Abs. 2 UbV ohne weiteres gegeben. Die Ansicht der Strafkammer, aie erteilte zrmächtigung sei durch den Überleitungs-
vertrag überholt, trifft nicht zu.
sine Botschafterbescheinigung ist dem deutschen Gericht nicht vorgelegt worden. Das Schreiben des Überkommandos der französischen Streitkräfte in Deutschland von 7. November 1955 und die üörklärungen des Ministeriuns für auswärtige Angelegenheiten der Republik frankreich vom 28. Juni 1956 unä 13. November 1956, in denen Rechtshilfeersuchen des Landgerichts abgelehnt wurden, sinä weder der Form noch dem Inhalt nach eine solche Bescheinigung. Zu einer weiteren Kiärung der Begründung der Ablehnung bestand daher keine Veranlassung. Soweit die Verteidigung durch ihre Anträge eine Anfrage an das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten über die Auslegung ihrer Schreiben erstrebte, durfte das Gericht sie nicht beachten; denn eine solche Anfrage wäre in Wirklichkeit ein unzulässiger Versuch um Auskunft gewesen, ob die Botschafterbescheinigung erteilt oder
versagt wird.
Abwegig ist die Auffassung, die Ermächtigung des Amerikanischen Hohen Kommissars sei eine Entscheidung nach Art. 7 Abs. 1 des ersten Teiles des Überleitungsvertrages und das deutsche Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, im Zweifelsfalle Rückfrage zu halten; denn art. 7 Abs. 1 bezieht sich nur auf Urteile und andere der Rechtskraft fähige Entscheidungen der Gerichte oder anderer gerichtlicher Behörden der Drei Mächte,
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist somit gegeben: Damit waren alle Beweivanträge unä Anregungen der Angeklagten, die sich auf die Trage der deutschen Gerichtsbarkeit bezogen, gegenstanäslos. Die Beanstandungen der Revisionen, das Landgericht habe die Anträge und Anregungen rechtlich fehlerhaft abgelehnt oder nicht beachtet und seine Aufklärungspflicht verletzt, bedürien daher keiner Srörterung. Soweit die Anträge sich auf das sachliche Recht und auf die Frage der Ermächtigung zur Übertragung von Vermögenswerten bezogen, ist kei den Verfahrensrügen Stellung zu nehmen.
Il. Verfahrensrügen
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. Die Revision des Angeklagten Dr. H>- CB trägst vor, die bezüglich der Gerichtsbarkeit gestellten Anträge hätten auch der Klärung der Schuldfrage gedient. Falls nämlich festgestellt worden wäre, daß die Angeklagten in Srfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht (Art. 3 Abs. 3 UbV) handelten, wäre damit auch erwiesen worden,daß ZB von der Besatzungsmacht, der die Devisenhoheit zustand, zur Entgegennahme der Gelder ermächtigt war. Die Ablehnung der Anträge habe daher
gegen § 244 Abs. 2, 3 StPO verstoßen.
Die Verteidiger der Angeklagten hatten vorgetragen, ZB sei von der zuständigen Regierungs- oder Besatzungsdienststelle ermächtigt worden, Zahlungen in Verbindung mit der Tarnnetzangelegenheit entgegenzunehmen, die Konten bei den Banken Dr. CB : ©o. und Tree zu eröffnen, zu unterhalten, Abhebungen vorzunehmen und
Überweisungen zu veranlassen. Zum Beweis hierfür hatten
sie üle Ternehmung dee französischen Verteidigungsministers Bon: ED, des Kaufmanns ZB. ::;5 ssischen Ministerpräsidenten Dr. Zi@B und die Zrnolung einer Auskunft bei dem französischen Botschalver in BED ouer dem französischen Außenministerium beantragt. Die Äblehnung dieser Anträge beanstanden die tevisionen ebenfails als rechtlich fehlerhaft. Die Rü-
gen verfehlen aus mehreren Gründen ihr Ziel; der Erörterung beäarf nur Yolgender Gesichtspinkt:
Das Devisengesetz vom 12.12.1938 (RGBl. 1938 I, 1733) bestimmte in § 4 Abs, 1 ausdrücklich, das nur ein scrrifilicher Genehmigungsbescheid als Genehmigung im „sinne des Devisengesetzes anzusehen sei. ine derartige allgemeine Bestimmung ist in das geltende Devisengesetz nicht mehr ausdrücklich aufgenommen worden. Deshalb ist zweifelhaft, ob eine zrmächtigung im Söinne des Art. I MilxegsG Nr. 55 gültig auch ohne Schriftform erteilt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit der Schrifitform jedenfalls aus dem Sinn im Zusammenhang der devisenrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. Langen, Komm. zum Dev.Gesetz 3. Aufl. Anm. B IV 16). Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Zur Tatzeit war die Zuständigkeit für die Erteilung der Zrmächtigungen bereits allgs- ): mein deutschen Stellen übertragen worden (vgl. Langen aa0 Anm. G I 2), und der Praxis dieser deutschen Stellen lag und liegt ganz allgemein schon um deswillen die „chrift- !orm zugrunde, weil sonst die Überwachung des Devisenverkehrs gar nicht möglich wäre.
Zu dieser tatsächlichen Lage im Bereiche der Devisenüberwachung stand die Behauptung der Revision, dem Kaufmann AB sei von der zuständigen französischen Dienststelle eine Srmächtigung erteilt worden, in einen
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nicht nur auffälligen, sonaern geradezu unvereiubaren ;iderspruch, \ngesichts dessen hätte es der genauen Anflührung der näheren Zinzelheiten darüber bedurft, auren welche — namentlich bezeichnete - Ütelle unä in welcher Porn die Ermächtigung gegeben worden sein snll. ‚„ ga den in Betracht kommenden Banken eine solche ZSrmächti-
„uch nätte behauptet und dargelegt werden müssen
gung schriftlich zugegangen oder wenigstens mündlich mitgeteilt worden sei. Da es hieran fehlt, entbehrten die Beweisanerbieten der erforderlichen Tawsachenangaben. Auf ihre Ergänzung hinzuwirken, bestand für das Landgericht im Hinblick auf die Unvereinbarkeit des Vorbringens der Yerteiäigung mit der Regelung und Handhabung der Devisenüberwachung Kein Anlaß. Das gilt unscomehr, als
ie Siraikammer nach den eindeutigen Feststellungen über, die Machenschaften des Kaufmanns ZEED Auvon ausgehen durfte, daß die von der Verteidigung gewünschte Beweiserhebung mangels jeglicher substantiierung der Anvräge in dem erwähnten öinne nicht zur Feststellung einer für die intscheidung wesentlichen Tatsache, nämlich der rechtswirksamen ärteilung einer ürmächtigung im Sinne des Art. I lilitegs Ar. 553 führen würde, sondern allenfalls zu der Peststellung einer der Durchführung dieser }achenschaflten dienenden Scheinermächtigung.
Das AHKG Nr. 40 (ABlAHK 1950 5. 635) ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Da sich Seine Verbote gegen die Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte richten, bezieht sich auch die Freistellung durch Art. 7 nur auf Rechtsgeschäfte und Handiungen, an denen Angehörige der Besatzungsstreitkräfte beteiligt sind,
2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des \ 275 StGB verstoßen, ist offensichtlich unbegründet.
„les gils auch für das Yorcringen, der „Angeklagte
Es er nm ara FR Pu -r, Boa vn 1; Dr. ID SEEED sc: ir seiner Verteidäisung unsu-
„"ASSiE beschränkt worden, weil er in der Hauptverhand-
3. Der Angeklagte Dr. He CEEw Hai:e üucch: seinen Verteidiger den 3eweisamtrag gestellt, den früheren Leiter der Devisenüberwachungsstelle iimE>, Ü::! Zei,
als sachverstänäigen Zeugen darüber zu hören, daß Bulgeld- I e e
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bescheide gegen andere Beschuldigte desselben Verfahr zurückgenommen wurden, weil die Devisenüberwachungsstelle die Geidtransaktionen als legal anerkannt habe. Da gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, zes handle sich un einen 3eweisermittlungsamtrag, der benannte Zeuge erscheine auch als ungeeignetes Beweismitsel und die in sein “issen gestellte Tatsache sei [ür
die ntscheidung ohne Bedeutung.
Die Revision bezeichnet die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft. Die füge dringt nicht durch.
Das Landgericht hatte darüber, ob die Angeklagten eine Genehmigung nach Art. ı HilRegG Hr. 53 n.Y., für
die Devisengeschäfte hatten, allein nach seiner auf Grund der lIfauptverhandlung gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. An die Auffassung einer anderen Behörde in Verfahren
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gegen andere Beschuldigte über die dort in Frage stelienie
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den Rechtsgeschäfte war es nicht gebunden; si
das Jandgericht ohne Bedeutung. Dieser Grund trägt die abilehnung. ss kann daher dahingestellt bleiben, ob der „nnäahme des Lanägerichts, es handele sich um einen Beweisermivtlungsamtrag und der benannte Zeuge erscheine
ungeeignet, beizupflichten wäre,
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SD EEB 7ich: gevu2t habe, die an S: m AuSsorleitung an WB ;=-
ztimmnt, nicht stattgegeben, da ZB al: unerreichkar
gelten müsse, Entgegen der Weinung der Revision ist
das rechtlich nicht zu beanstanden. ZB hatte be-
reits mit Schreiben vom 19. November 1956 mitgeteilt,
„anlven Betrüge seien zur \ieite
er werde trotz Zusicherung freien Geleits nicht vor vericht erscheinen unä aussagen. Rechtshilleersuchen
um vernehmung von französischen Offizieren unä Beamten waren durch das französische Außenministerium abgelehnt worden. Unter diesen Umständen war die Annahme des Lanigerichts, das benannte Beweismittel sei unerreichbar,
berechtigt.
5. Abwegig ist die Rüge, eine Beschränkung der Verteidigung läge darin, daß der bei Beginn der Hauptverhandlung am 13. November 1956 gestellte Antrag, die Hauptverhandlung aufzuheben, wohl noch an diesem "age, aber nicht sofort, sondern erst nach Fortführung der Hauptverhanälung beschieden worden sei.
Dies gilt auch für die Beanstandung, das Lanäügericht habe die Bescheidung der an diesem Tage gestellten Anträge hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit zu-
rückgestellt.
6. Der Verteidiger des Angeklagten Dr. C> natie den Hillsbeweisamtrag gestellt, den Prokuristen Sch zun Beweis dafür zu hören, daß die Devisenprüfung erst am 9. Juli 1951 begonnen habe, das Konto D- ED aver pereits am 4. Juli 1951 eingerichtet worden sei, Damit wäre nach Ansicht der Verteidigung er-
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srrochen werden Künne.
ie Revision rügt zwar zu llecht, da das Tandgericht diesen Antrag nicht, und zwar auch nicht in den Gründen des ürteils, beschieden hat. Auf den Verfah rensmangel beruht das Urteil jedoch nicht. Dr. pP hat nach den Feststellungen bei der ersten 3egegnung nit Fu von Ausweichmanövern zur Verhinderung der
in inem Bankgeschäft vorgenomnenen überprüfung durch äie dDevisendienststelie erfahren. &s ist zwar richtig, daß diese Feststellung, falls die unter Beweis gestellte Tatsache von dem benannten Zeugen bekundet wor
wäre, für die Zinrichtung des Kontos \ a > nicht
zugetroffen hätte. Sie wäre aber nicht hinfällig geworden hinsichtlich des Kontos CoWB-TW; däs später auf Veranlassung Zollers errichtet worden war. Daß dies schon vor den 9. Juli 1951 geschah, behauptet die ie-
vision nicht.
Im übrigen gründet das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte Dr. CD sei von der Begegnung mit ZB an nicht mehr gutgläubig gewesen, auf weitere Tatsachen, so seine Kenntnis, daß ZB französischer Staatsangehöriger war und unter falschen Namen auftrat, daß die Firma Fritz Te, für die ein Konto errichtet worden war, nicht bestand und die Unterschriften auf den Kontoeröffnungsblättern und den Blanko-Quittungen ge-
fälscht waren, sowie auf die eigenen Angaben des Dr. CB:
Dieser hatte zugegeben, er habe zeitweilig die Gestalt des Kontoinhabers Ye angezweifelt unä sei auch ein gewisses Mißtrauen nicht los geworden, daß das Geld vielleicht in Kanäle fließe, die "währungsmäßig unerwünscht"
warelis
»
Die Sachrüge hat nur aie
Sie meint, die Überweisungen von 692.,573,- IM von der Bank des \ngeklagten Dr. WW an das Bankhaus Tr hätten nicht gegen die Devisenbestimnun-
tsgeschälte zwischen zwei Gdeut-
od (6) rs r c+
schen Banken waren. öle übersieht dabei, daß das Konto bei dem Bankhaus Tr unter ädsr Kontrolle des \ranzösischen Kaufmanns ZW stand. Dies wußte auch der „ngekl Si isungen waren daher nach Art. I
agte. Die üÜbervwe Abs. 1 c MilfegG Ür. 53 n.?. verboten,
Gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Lanägericht hat nicht nur festgesteilt, Dr. CB habe mit üer Möglichkeit gerechnet und sie gekillist, ZB sei französischer Aaufmann und wickle Privatgeschäfte ab, sondern auch, daß diese Geschäfte gegen die Gesetze verstießen. Die Tolgerung, gerade der Umstand, daß der Angeklagte sich immer wieder an seinen Freund v. TB nit üer Frage gewandt haben will, ob die Geschäfte auch einwandfrei seien, sei ein Beweis
r
für die Bösgläubigkeit des Angeklagten, ist möglich. Im übrigen stellt sie nur eine zusätzliche Trwägung der Sstrafkammer dar, die bereits auf Grund der vorher geschilderten "atsachen überzeugt war, der Angeklagte habe damit gerechnet, ZEEEB tätige verbotene Devisengeschäfte,. diese aber trotzdem durch seine Bank durchführen lassen.
die Bemerkung bei der Sstraizumessungserwägung,
der \ngeklagte habe sich auf äle ‘orte seines l'reundes
ar m atbane n} Ham! 7 EUEEEB :::::55en, ohne "sich
seines Verhaltens Pechenschaft zu
über deren mögliche und später auch eingetret
wirkung nicht bewußt geworden war. Das Urteil lührt aber im Anscniuß daran weiter aus, daß er, nachden er ZU persönlich kennen gelernt hatte, sich nicht mehr zur Umkehr entschließen konnte. Zu diesem Zeitpunk er aber die Üragweite seines Verhalvens erkannt. Das Landgericht legt der Verurteilung des Angeklagten Dr. EB auch nur die Geschäfte zugrunde, die er tätigte,
als er bereits mit der Möglichkeit rechnete, die Gc-
”,
schäfte des ZB seien nach den Devisengesetzen ver-
voten.
Im übrigen läßt die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler weder in der öchuldfrage noch im Strafausspruch zum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen. Die Annahme eines “irtschaftsvergehens ist rechtlich einwandfrei (vgl. BEHSt 11, 263). Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß inzwischen die Vorschriften über Zahlungen an Ausländer geändert worden sind (EGHöt 7, 294), Das )): sandgericht nimmt Tateinheit zwischen den Verstößen nach “rt. i Nr. ld und 1 h MilRBest Nr. 53 n.T. an.
Ob dem zuzustirmmen und nicht nur eine fat anzunehmen ist (BGHS+t 12, 190, 196), kann dahingestellt bEIiben;
ienn der Urteilsspruch lautet nur auf Verurteilung wegen Devisenvergehens; der Strafausspruch ist da-
durch ofiTensichtlich nicht beeinflußt worden.
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Dr.Schalscha