Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.02.1960 – 5 StR 598/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

“StR 598/59 ® 2158 998

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen 4. die Kauffrau Ilse M DB zeborene PB aus Geben am GE 1920 in SC Kreis: sog,

2. den Kaufmann Karl geboren am 1923 in S ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, .

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 2.Februar 1960 in der Sitzung vom 23.Februar Ag 60, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (> in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

dür Recht erkannt;

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Ilse und Karl MB vwirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.April 1959 samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagte Ilse MED wegen Meineides und der Angeklagte Karl MED wesen Anstiftung zum Meineid verurteilt sind;

-2-

2. im Strafausspruch, soweit die Angeklagte Ilse MB wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt ist;

3. im Gesamtstrafausspruch gegenüber beiden Angeklagten.

II. Die weitergehende Revision der Angeklagten Ilse Mb wirä verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen - W

Die Strafkammer hat die Angeklagte Ilse Fl wegen gemeinschaäftlichen fortgesetzten Betruges, Meineides, Konkursvergehens und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Karl MB ::gen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges, Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten Karl Mill sreift nur seine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid und die Gusamtstrafe an, die Revision der Angeklagten Ilse vie greift ihre Verurteilung wegen Mcineides und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges sowie die Gesamtstrafe an.

I.

Die Revisionen haben Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten Ilse NEW wesen Meincides und des Angeklagten Karl MED wesen Anstiftung zum Meineid betreffen.

Die Angeklagte Ilse M@WWr=et an 13.Mai 1957 den Offenbarungseid geleistet. Die Frage nach Sachen, die sie freiwillig verpfändet oder zur Sicherheit übereignet habe, hat der Angeklagte Karl Mg. der für sie das Vermögensverzeichnis ausgefüllt hat, mit "keine!" beantwortet. Die Angeklagte hat dieses Vermögensverzeichnis beschworen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte aber die Angeklagte Ilse vB einen Brillantring im Herbst 1956 an einen alten Jugendfreund, VÖ zur Sicherheit für ein Derlehen von 600 DM übereignet. UöggB var zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides noch im Besitz des Ringes, er hat ihn erst am 16.Juli 1957 im Einverständnis mit den Angeklagten durch Verkauf an einen Juwelier verwertet. Beide Angeklagte

4 -

- 4 -

wußten nach den Feststellungen, duß der Ring noch nicht verwertet war und daß er Geshalb im Vermügensverzeichnis aufgeführt werden mußte,

Die Strafkanmmer macht ferner den Angeklagten die Nichtangabe von zwei Strickmaschinen in der Rubrik, in der nach zur Sicherheit überuvigneten Suchen gefragt war, zum Vorwurf. Diese Strickmäschinen, die ursprünglich im Eigentum des Karl MB gestanden hatten, hatte dieser im Jahre 1947 und 1951 an die Angeklagte Ilse MM zur Sicherung für ein angebliches Darlehen übereignet. Karl YO natte sie dann am 28.Juni 1956 im Auftrage und mit Einwilligung von Ilse gg dem Finanzant HeiiiiiENED> für eine Steuerschuld zur Sicherheit übereignet. Im " Sicherungsübereignungsvertrage ist Karl Mg als Steuerpflichtiger und Eigentümer der Maschinnangezeben. In § 6 des Vertrages heißt ess "Nach vollständiger Bezahlung der erwähnten Schuld wird das Finanzamt die Sachen auf den Steuerpflichtigen zurückübereignen,"

Die Urtvilsfeststellungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, daß zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides Ilse MB noch irgendwelche Ansprüche bezüglich der dem Finanzamt übereigneten Naschinen hatte. Auf Grund des zwischen den beiden Angeklagten abgeschlosscnen Sicherungsübereignungsvertrages war zunächst Ilse Mg Eigentümerin und Karl MW 1einiger unmittelbarer Besitzer der. | Maschinen. Ob später auch der unmittelbare Allein- oder Mitbesitz auf Ilse Meusel als formelle Firmeninhaberin übergegangen ist, läßt sich dem Urteil nicht mit voller Sicherheit entnehmen, es ist aber anzunehmen.

Die Sicherungsübercignung an das Finanzamt hat Karl MB "in Auftrage unä mit Zustimmung" der Ilse Mg vorgenommen. Das Finanzamt wurde nunmehr Eigentümerin. Karl vg. nicht Ilse “>: hatte nach § 6 des mit dem Finanzamt abgeschlossenen Vertrages den Anspruch auf Rückübereignung der Maschinen, wenn die Steuerschuld beglichen worden wäre. Ob Karl “> im Verhältnis zwischen den beiden

-5-

-5-

Angeklagten diesen Anspruch endgültig erwerben sollte oder ob er verpflichtet sein sollte, bei einer vtwaigen Rückübertragung als stiller Stellvertreter der Ilse ME] tätig zu werden oder abur an sie das Eigentum dann weiterzuüberträgen, hängt von den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen zwischen den briden Angeklagten und ihrer Auslegung ab. Dem Urteil 1äßt sich hierüber nichts entnehmen. Nach seinen Feststellungen hat Karl MWin einem Offenbarungseid, den er später, nämlich im Dezember 1957, geleistet hat, das noch bestehende Sicherungseigentum des Finanzamts aufgeführt, Ob er in diesem Offenbarungseid auch etwas von irgendwelchen Ansprüchen seiner Frau an diesen Maschinen gesagt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dies könnte für die Frage, wie die Angeklagten die Rechtslage der Ilse Mg nach Übersignung der Sachen an das Finanzamt angesehen haben, von Bedeutung sein.

Da der Fehler hinsichtlich der Maschinen den Schuldumfang beim Meineid betrifft, muß die Verurteilung der Angeklagten Ilse Mg wesen Meineides und des Angeklagten Karl Mg wegen Anstiftung dazu in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne daß das Revisionsgericht zu der Frage Stellung zu nehmen braucht, ob hinsichtlich des Brillantrings der objektive und subjektive Tatbestand des .leineides ausreichend festgestellt worden ist.

In der neuen Verhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine in der Revisionsschrift gemachte Darlegung, beide Angeklagten hätten angenommen, daß durch eine Pfändung seitens des Finanzamts, von der das Urteil nichts erwähnt, das Sicherungseigentum untergeguangen sei, zu wiederholen.

II.

Die Angriffe der Revision der Angeklagten Ilse Vin gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges gehen fehl. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die Angeklagten Witte 1956 übereingekommen, ihr Unternehmen in

- 6-

- 6 -

der bisherigen \vise fortzuführen, nichts von ihrer mißlichen Lage nuch außen bekuanntwerden zu lassen und gugenüber allen Li-Turunten eine betont optimistische Haltung einzunehmen. Damit haben sie zumeinsum geplant, ihrc künftigen Liefsranten betrügcrisch zu schädigen. Dabei liegt die Täuschungshandlung nicht, wie das Urteil meint, in einem Unterlassen. Vielmehr lisgt jeder Bestellung eines Kaufmanns uuf Kredit die stillschweigende Erklärung zugrunde, daß seine gegenwärtigen wirtschäftlichen Verhältnisse einer solchen Lieferung nach kaufmännischen Grundsätzen nicht entgugenstehin. Darauf, ob ausreichend festgestellt ist, daß die Angeklagte Ilse Meusel von jedem einzelnen betrügerischen Geschäft ihres Ehemannes Kenntnis hatte, Kommt es nicht an, Wenn sie als Geschäftsinhaberin mit ihrem Ehemann eine solche Verabredung traf, so handelte sie bei den einzelnen Betrugshandlungen, soweit nur ihr Ehemann die Kunden täuschte, zusammen mit ihm, wobei sie ihn als ihr doloses Werkzeug benutzte. Das genügt zur Mittäterschaft. Daß die Angeklagte Ilse IgWrnicht nur Gehilfin ihres Ehemannes war, sondern Mittäterin, hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.

gun

PPn

- 1-

Da es sich nicht ausschließen läßt, daß die Höher der Betrugsstrafe durch die Mein.idsstrafe beeinflußt ist, mußte das Urteil gegen Ilse U zuf ihre Revision hinsichtlich der Betrugsstrafe aufgehoben werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker