Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 27.01.1960 – 2 StR 5/60

2. Strafsenat

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2 St3_5/80

| 2137 096

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

.die Serviererin ilse 2 EEE zu: rom 2: UVC, zeboren ar GB. GENE GE ir TE, Kreis ED, (EEE.

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senstspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanvalt END |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EN

als Urkundebeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Kain von 13. Oktober 1959 wird die Jache zur Äntscheidung über die Auslagenerstattung und über die Kosten des kechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

vie Beschwordeführerin iat von der Anklage des keineids "auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen worden. Ihr Äntrag, der „taatiskasse auch die für die Verteidigung notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht ausdrücklich beschieden worden. Hierzgegen richtet sich die auf Verletzung des 5 467 Abs. 2 StPC gegründete kevision.

Die angeklagte hatte in einem Privatklageverfahren ihres Arbeitgebers Schi zegen Hp eidlich bekundet, sie habe niemals intime Beziehun.en mit Sch schabt. Dessen Nichte Anni CD Hatte Hg erzählt und schriftlich bestätigt, sie habe einmal den Sch beim Ggeschlechtsverkehr mit der \ngeklagten im Weinkeller beobachtet. In der Hauptverhandlung hat Anni Ce vekundet, sie habe den Vorfall im Weinkeller frei erfunden, weil sie sich über herabsetzende Äußerungen ihres Onkels geärgert habe. Das Landgericht hält ihre jetzige Aussage für unglaubwürdig, zumal da sie ihre angebliche Beob- ‚achtung: im Weinkeller schon früher einen am Ausgang des Verfahrens uninteressierten Zeugen PC ] erzählt hatte; die Strafkanmer glaubte aber, angesichts der -in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung der. Zeugin co» "nicht mit Sicher- ‚heit feststellen" zu ‚können, welcher Sachverhalt der Wahrheit entspricht. Sie ist allerdings geneigt, der Bekundung des igWp, der beschworen hat, er höäbe einmal die Angeklagte nit Sch im Bett liegen sehen, den Vorzug zu geben, uni

zuar gerade deshulb, weil inni Ce jetzt bekundet, der Vorfall im Weinkeller habe sich überhaapt nicht abgespielt.

Zu Unrecht sieht die kevision in dieser Bemerkung einen Denkfehler; sie meint, die Bekundung der Zeugin Ci spreche gerade gegen die Jarstellung des !iagen. Das Landgericht hat den Nachdruck aber offensichtlich auf die Worte gelegt, daß

un

sich der Vorfall überkaupt nicht abgespielt habe. zätte die Zeugin CB bekundet, daß ihre früheren Angaben sich

auf einen Vorfall bezogen, der der Mißdeutung zugänglich gewesen wäre, so würde das nicht so gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen wie ihre Behauptung, sie habe den ganzen Vorfall, obwohl sie ihn auch früher schon erzählt hatte, frei erfunden. Es verstößt daher nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht ihre jetzige Aussage für so unglaubhaft hält, daß es eher geneigt ist, der Darstellung des Hagen zu folgen.

Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob „ie ätrafksnner die Auslagenerstattung versagen wollte, indem sie bewußt von einer ausdrücklichen Stellungnahne absah, oder ob die Entscheidung hierüber versehentlich unterblieben ist. Die erwähnten Ausführungen könnten an sich 80 verstanden werden, daß die Strafkanmer nach dem wrgebnis der Beweisaufnahnie davon überzeugt war, gegen die Angeklagte bestehe noch ein begründeter Verdacht des Meineids, sodaß eine Verpflichtung zur Auslagenerstattung nach 5 467 Abs. 2 Satz 2 stpo nicht in Betracht kam. Dieser Annahme steht aber der abschließende ! Hinweis in den Urteilsgründen entgegen, 48 sei. nach den widersprechenden 3ekundungen der Zeugen "nicht ganz ausgeschlossen", daß die ängeklagte bei der eidlichen Vernehmung nicht doch üle Unwahrheit gesagt habe. Das Urteil ergibt also nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Voraussetzungen des % 467 Abs. 2 Satz 2 StPO verneint worden sind. Aber selbst

wenn die ‚trafkammer noch einen begründeten Verdacht gegen die Angeklagte annahı, so konnte sie nach pflichtmäßigen

Srmessen sie gemäß Ü; 467 Abs. 2 Satz 1 .:tPO von den notwendigon suslagen frei stellen. „uch diese ntscheidung fehlt in angefocntenen Urteil. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher,

die Angeklagte möglicherweise beschwerender Fehler.

Duldus Dr. Dotlerweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof