Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 19.01.1960 – 5 StR 559/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 097
stR_ 559/59
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungsangestellten Helmut VCEEED au: :, geboren am EEE 1511 :: Cam,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär giD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Braunschweig vom 25.August 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründesgz
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Unzulässig sind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche. Für die strafrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob die Geschädigten den von ihnen unterzeichneten Vertrag vorher durchgelesen hatten oder nicht; wie die Strafkammer richtig erkannt hat, kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Kreditsuchenden den unwahren Angaben des Angeklagten geglaubt hatten oder nicht. Den von der Revision in diesem Zusammenhange aufgestellten Erfahrungssatz gibt es nicht ("Auch im Geschäftsleben noch so unerfahrene Zeugen wissen, daß bei Abschlüssen von Verträgen nicht die mehr oder weniger wohlklingenden Beteuerungen der Verkäufer maßgebend sind, sondern der schriftliche Inhalt der Vereinbarung").
Schließlich ist auch ohne erkennbaren Rechtsmangel festgestellt worden, daß die Kreditsuchenden (mit Ausnahme von CB una IE) bei Kenntnis des wahren Sachverhalts keine Vermittlungsgebühr gezahlt hätten.
2. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Vermögen der Getäuschten vorsätzlich geschädigt. Hierfür genügt, daß die Kreditsuchenden sich in wirtschaftlichen Verhältnissen befanden, die ihnen Aufwendungen für einen in seiner Erfolgsaussicht ungewissen "Darlehensvermittlungsanspruch" nicht gestatteten, und daß der Angeklagte dies wußte. Beides geht aus dem Urteil hervor.
3. Den Umfang der Schuld stellt das Urteil im einzelnen fest, indem es für jeden Teilakt des fortgesetzten Tuns den Sachverhalt mitteilt. Bei dieser genauen Beschreibung
- 3 -
- 3 .- der Tat kommt es auf etwaige Unklarheiten über ihren Beginn nicht an.
4. Da auch die Strafe von keinem Rechtsmangel beeinflußt ist, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen..
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt‘ Börker