Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.01.1960 – 1 StR 643/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_SiR_643/59 2953 064
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Kurt D e MEERE, alias Dei GERD, aus DEE FE, geboren an @. ED ED ir VD >,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrickter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat (END
als Ver,reter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Okiober 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmiiwtels zu tragen.
Von ttechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
3. Die Revision rügt die Verletzung der aufklärungspflicht. Das Landgerich, hat ein Gutachten des Bundeskriminalamts in der Haupiverhandlung verlesen, nach dem sich an einem im Besiiz des Angeklagten gefundenen Schraubenzieher Lackspuren befanden, die mit dem Lack des Musikautomaten, den er erbrochen heben soll, gleichartig sind. Er will erfahren haben, daß mit dem Schraubenzieher an dem Automaten Versuche vorgenommen worden seien. Deshalb beanstandet er es, daß die Strafkammer nicht den "zuständigen" Gutackter darüber gehört hat. ob die Lackspuren nachträglich an den Schraubenzieher gekommen sind. Der Angriff geht fehl. Urteil und Gutachien ergeben nicht, daß Versuche mit dem Schravbenzieher statigefunden haben. Wenn der Angeklagte sein engebliches hissen dem Gericht; nicht mitteilte, so konnte es keinen Anlaß sehen, einen Sachverständigen über den ihm unbekanni gebliebenen Vorgang zu hören. Wenn der in Strafprozessen erfahrene und durch einen Verteidiger verireiene Angeklagie sich von der YVernehmung eines Sachverständigen ernstlich etwas versprach, hätte er zweifellos selbst einen enisprechenden Antrag gestellt.
Daß auch andere Gegenstände ais der erbrochene Automat mit dem gleichen Lack behendelt sein können, ist selbsiverswanälich. Darüber brauchte die Sirafkamner ebenfalls keinen Sachversiänäigen zu hören. Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanswsnden. daß sie das übereinstimmen des Lacks am Schrauben-
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zieher des Angeklagten und an dem erbrochenen Automaten als eın und zwar entscheidendes Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten neben zahlreichen anderen wertet. Das Landgericht durfte auch die Frage, ob man mit dem Schraubenzieher des Angeklagten einen Spielautomaten erbrechen kann, auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.
2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten des Bundeskriminalamts sei nicht ganz verlesen worden, widerlegt die Sitzungsniederschrift.
3: Die Rüge, der Ermittlungsbeamte hätte in der Hauptverhandlung anwesend sein müssen, um aufklären zu können, ob die Lackspuren nachträglich an den Schraubenzieher gelangt sind, scheitert aus den zu 1 Abs, 1 angegebenen Gründen.
II. Sachbeschwerde,
Sie ist nicht ausgeführt und im Ergebnis auch unbegründet. Allerdings ist auf folgendes hinzuweisen:
Bei der Anwendung des § 20 a StGB ist die Gesamlwürdigung der früheren Taten eiwas knapp ausgefallen (vgl. hierzu BGHSı 1, 94. 99 ff). Immerhin ergibt das Urteil, daß der Angeklagte seit dem Jahre 1947 fünfmal wegen Diebstahls - einfachen und schweren, auch im Rückfall - mit insgesamt acht Jahren Freiheitsstrafe vorbestrafi worden ist und die letzte ] zinzelstirafe drei Jahre Zuchthaus betragen hat. Auch ist der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, schon bei einer früheren Verurteilung darauf hingewiesen worden, daß er sich auf dem Wege befinde, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, der in der Sicherungsverwahrung landen müsse, Die Siraftaten des Angeklagten wiegen also schwer. die Verurteilung nach § 20 a Abs. 1 StGB ist deshalb, da die Sirafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten als Be-
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rufsverbrecher aus Arbeitsscheu einwandfrei darlegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dr. Geier Werner willms Kübner Fischer