Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 12.01.1960 – 1 StR 158/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

+

3

_ StR 158/60 2169 023

Im Nanen des Tolkes

In der Strafsache

gegen

den Fuhrunternchmer Kurt H ] aus SB; Kreis Ve; zenorcn 2: EEE 1951 ir Cu

vegen Gläubigerbegünstigung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Feetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil!des Landgerichts Heilbronn vom 12. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

Der Angeklagte betrieb ein Fuhrunternehnmen, Infolge verminderter kinnahmen geriet er in finanziello Schwierigkeiten, so daß er den Fuhrbetrichb einstellen mußte und seine beiden Lastzüge verloren gingen, Die Gläubiger - nach seinen Angaben betrugen die Schulden etwa 40 000 DM -"gingen mit Zwangsvollstreckung gegen ihn vor. Als er zum Offenbarungseid scladen war, übereignete er seinem Vater verschiedene Gegenstände, deren Wert auf dessen Forderung von über 10 000.- DH mit 510.- DM verrechnet wurden. Bei Leistung des Offenbarungseidegs verschwieg er die Übereignung.

„as Landgericht hat ihn wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) und fahrlässigen Falscheides zur Gesamtstrafe von sieben Nonaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung

hat cs ihm versagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung damit verteidigt, er habe "geglaubt, er mache os recht", wenn er nunmehr seinem Vater auch etwas zukommen lasse, der im Gogensatz zu den anderen Gläubigern noch keine Teilbefriedigung erhalten hatte. Die Strafkammer entnimmt hieraus, daßder Angeklagte damit nur geltend machen wollte, es habe ihm das Unrechtsbewußtsein gefehlt. Das hält die Strafkammer für widerlegt. Sie führt hierzu aus:

"Bei dem Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung handelt es sich um eine strafrechtliche Norm, die einen allgemein bekannten Lebensvorgang anprangert:;: Wer als Schuldner, in Zahlungsschwierigkeiten stehend,

‚ vielen Gläubigern verpflichtet ist, darf nicht einen davon bevorzugt behandeln und befriedigen (soweit os sich um pfändbare Gegenstände handelt). Derartige Verhaltungsweisen werden allgemein als verwerflich und gegen die Rechtsordnung verstoßend empfunden.

Dazu bedarf es keiner besonderen Rechtskenntnisse.

Es genügt allein das Wissen, daß solches Handeln verwerflich und Unrecht ist, die Kenntnis der Strafbarkeit des Tuns ist gar nicht erforderlich." Der Angeklagte habe dieses Wissen gehabt,

Dicse Ausführungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Schuläspruch von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Die Strafkammer berücksichtigt hier nicht, daß die bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers allein noch nicht strafbar ist, mag sie auch nach Konkurseröffrung anfechtbar sein. Strafbar ist sie nach § 241 KO erst, wenn sie im Wege der sog. "inkongruenten Deckung" gewährt wird.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte schon vor und während des Zusammenbruchs versucht, seine Gläubiger durch Teilleistungen schadlos zu halten,

Er tut dies auch jetzt noch und hat unter Einschränkung sciner persönlichen Bedürfnisse 12 000 bis 15 000 DM Schulden abgetragen. Die Frage, ob der Angeklagte bei der Übereig-

nung der Gegenstände das Unrechtsbewußtsein hatte, kann nur

in Zusammenhang mit diesem Gesamtverhalten beurteilt werden, Dabei ist zu beachten, daß nach Sachlage nur eine Befriedigung gewährt wurde, die der Gläubiger (der Vater) der Art nach nicht zu beanspruchen hatte. Daß die Strafkammer gerade diese Umstände berücksichtigt hat, geht aus ihren Ausführungen

nicht hervor,

Die Einlassung des Angeklagten betrifft jedoch nicht nur das Unrechtsbewußtsein, sondern den Vorsatz. Die Strafkammer meint zwar, mit seiner Einlassung gebe der Angeklagte zu, daß er seinen Yater vor den anderen Gläubigern bevorzugt; daß er ihn mit den Gegenständen zuerst zu befriedigen versucht habe, die sonst den anderen drängenden Gläubigern zugeflocsen wären. Dem Vorbringen des Angeklagten ließe sich aber ebensogut entnehmen, daß er pisher die anderen Gläubiger bevorzugt gehabt habe und nun lediglich seinen Vater mit jcenen gleichstellen wollte, indem er ihm ebenfalls etwas zukomnen ließ. Die Strafkammer hätte dies zumindest in Erwägung zichen müssen. Denn sie stellt selbst fest, daß an die an- “deren Gläubiger Teilzahlungen geleistet worden seien, während der Vater des Angeklagten noch keine Rückzahlung erhalten hatte. Es kommt hinzu, daß die übereigneten Sachen dem Vater zum doppelten Wert auf seine Forderung angerechnet wurden.

Der Tatbestand des § 241 X0 erfordert, daß der Schuldner; indem er beabsichtigt, einen Gläubiger zu begünstigen, zugleich dio übrigen Gläubiger benachteiligen will (BGH in IM Nr. 2 zu § 241 KO; RGSt 7, 142). Diese Absicht(=ünbedingter Vorsatz) kann möglicherweise fehlen, wenn der Schuldner bestrebt ist, alle seine Gläubiger durch Teilleistungen, wenn auch nicht gleichzeitig - wozu er gar nicht in der Lage wäre -, so doch nach und nach allmählich wenigstens zum Teil zu befriedigen.

Die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Gläubigerbegünstigung reichen hiernach für die Verurteilung nicht auso

II, Die zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gläukigerbegünstigung nötigenden sachlichen Mängel müssen glei.cherwceise zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheiäs führen; denn es ist bei dem engen zu=i} sammenhang der beiden Vorgänge nicht auszuschließen, daß das Landgericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten

vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung auch bei dem Eidesdelikt zu ciner anderen, dem Angeklagten günstigen Beurteilung der Schuldfrage gelangt wäre. Das Landgericht hat nämlich, was nach den näheren Umständen in der Tat nahelicgt, es nicht als widerlegt angesehen, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sci, er brauche das mit seinem Vater getätigte Geschäft im Vermögensverzeichnis nicht anzuführen. Hättc er dieses Geschäft als erlaubt angesehen, so würde ein wesentlicher Arhalt dafür entfallen, daß der Angeklagte fahrlässig den Unfang seiner Offenbarungspflicht verkannt hat, denn es fehlte dann für ihn der entscheidende innere Anstoß dazu, den Vollstreckungsrichter um Aufklärung darüber zu bitten, ob er dieses Geschäft im Vermögensverzeichnis erwähnen müsse.

TII. Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfange aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, das Vorbringen dor Revision zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen, falls sie wieder zu einer Verurteilung kommen sollte. |

Dr. Pcetz Werner Seibert Hübner - Fischer