Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.01.1960 – 4 StR 522/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3.513 522/59 2160 076
ın Namen des Volkes In der Etrafsache gegen
die Hausfrau Eleonore 5 u; aus Sp EB, zevoren an @: in W /Kreis , wegen uneidlicher Falschaussage u.4s
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf ürund der Hauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Tr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bunäesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EM in ser Verhandlung,
Oberstastsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der weschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Letmolä vom 7.Septenber 1959
im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgenoben.
lie Sache wird-in diesem Umfang zu neuer Verhandlundä und entscheidung, auch über die Kosten des äechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicosen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von kKechts wegen
-2.-.
wründe:
Mitte November 1954 lernte die Angeklagte den Polsterer und Dekorateur nobert EB kennen. Von Ünde Novenber oder spätestens Anfang Dezember 1954 an bis Neujahr 1955 verkehrten beide miteinander geschlechtlich. vsereits inde Dezenber 1954 fühlte die Angeklagte sich schwanger. Au: ED 1955 gebar sie einen Jungen. HB erkannte seine Vaterschaft an, Mitte 1956 stellte er jedoch seine Unterhaltszahlungen ein, weil ihm Bedenken gekommen waren, ob er der srzeuger des Jungen sei. Auch in dem 1957 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht (3 Ms 103/57 Sta. Detmold) bezweifelte er dies.
In Ger Hauptverhandlung gegen ihn vor dem Schöffengericht in Detmolä am 2. September 1957 sagte die Angeklagte, nachäen sie zur Wahrheit ernahnt und darauf hingewiesen worden war, daß sie ihre Aussage zu besiüigen habe, als Zeugin aus, sie habe in der Empfängniszeit vom 16. Oktober 1954 bis 14. Februar 1955 mit keinem anderen Manne als nit HEEEEED Geschlechtsverkehr gehabt. Vereidist wurde die Anzeklagte nicht, weil sie als weschädigte angesehen wurde.
irotz seiner Verurteilung zu zwei Monaten Gefängnis wegen Vergehens nach § 170 b StGB zehlte AB auch in der folgenden Zeit keinen Unterhalt. In dem gegen ihn erneut eingeleiteten Verfahren (3 Ms 28/58 StA Detmold) bezweifelte er seine Vaterschaft wiederum. Nachdem die Angeklagte ebenso wie in dem ersten Verfahren gegen HB ernahnt und belehrt worden war, saxte sie als Zeugin erneut aus, daß ihr in der gesetzlichen änpfängniszeit nur HB 7:1 cewohnt habe. Auf diese ihre Aussage wurde die angeklagte vereicist. HC este gegen das ihn zu drei Monaten wefänsnis verurteilende örkenntnis berufung ein. An 5.Februar
1959 wurde er vom Landgericht in Detuold freigesprochen, nach. dender als Sachverständiger vernommene Direktor des Instituts für gerichtliche dJedizin an der Universität Münster, Professor PB, in seinem Elutgrurpengutachten sich auf üwrund zweier Blutgruppenuntersuchungen, deren «rgebnisse übereinstinmten,
dahin ausgesprochen hatte, deß HB unmöglich der irzeuger des von der Angeklagten geborenen Jungen sein könne. |
In dem nunmehr gegen die Angeklagte eingeleiteten Straf-
verfahren wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineids erstattete Prof. POEEEEB ein neues schriftliches Blutgrupven- N sutachten auf urund einer dritten Blutgruppenuntersuchung, das in der Hauptverhandlung ebenso wie sein wutachten im Verfahren gegen ICE (3 Ms 28/58) verlesen wurde. Beide Gutachten gelangen hinsichtlich sämtlicher geprüften Blutnerxnale zu denselben vsrgebnis.
Die Angeklagte ist, da die Strafkammer infolgedessen zu der Jberzeugung gelangte, daß sie in der Empfängniszeit keinen anderen Manne als HE die Beiwohnung gestattet und dies zwei Mal als Zeugin der Wahrheit zuwider in Äbrede gestellt habe, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineide zu einer üesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Landgericht auf äie | Lauer von zwei Jahren, die Fähigkeit als Zeugin oder Sachverständige vernommen zu werden, für immer aberkannt.
Mit ihrer Kevision gegen dieses Urteil beanstandet die Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen nechtsf
Die sevision hat nur insoweit Erfolg, als der Strafausspruch aufzuheben ist.
1. Hit der Aufklärungsrüge bemängelt die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer dem Antrag ihres Verteidigers in
der Hauptverhandlung, noch as vutackten eines anderen Sachverständigen einzuholen, nicht gefolgt ist.
Diese hüge schlägt fehl,
Nach der Niederschrift über Jie Hauptverhandlung vom 4. September 1959 hat Ger Verteiäiger der Angeklagten "angeregt", ein wutachten von einem anderen Institut einzuholen (Bl. 64 HA). Dagegen ist nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung weder von der Angeklagten noch von ihrem Verteidiger bis zum Schluß der Beweisaufnahne ein Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt worden (Bl. 63, 64 HA).
Bloße Anregungen sinä keine Beweisamträge. Somit bedurfte es keiner förnlichen Ablehnung der Anregung des Verteidigers der Angeklagten durch das vwericht, wie dies in § 244 Abs. 4 StPO für Beweisamträge vorgesehen ist, die die Vernehmung eines Sachverständigen bezwecken.
Auch § 244 Abs. 2 StP) ist von der Strafkammer nicht verletzt worden. Danach hat das wericht zur crforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Auts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von be-Geutung sind.
Ler Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß bei Blutgruppenbestimmungen, auch wenn es sich nur um die sogenannten klassischen Biutsruppen 0 A B (ohne Untergruppen) handelt, un etwaige Fehlerquellen aufzudecken, eine Überprüfung unter andermfür die Fälle empfohlen wird, in denen nach dem Ausfall einer Blutgrurpenbestimmung anzunehmen ist, daß ein
beteiligter unter zid eine falsche sussage gemacht hat (velsr1laß des früheren neichsministers der Justiz vom 20.März 1939 - 3470 - IV v2 357 -). Derartige Hinweise finden sich ebenfalls im einschlägigen Schrifttum (vgl. u.a. Pietrusky, Las Blutgrurpongutachten 1956, S. 39, 54; PB, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 1957, S. 578, 579 im Kapitel Blutgruppensystem von A. Lauer). üleichwohl enthält die Nichtbeachtung solcher Empfehlungen nicht in jedem Fall einen Kechtsverstoß. Ausnahmen davon können dem Tatrichter unter beson-
deren Umständen vertretbar erscheinen. Solche Umstände sind hier gegeben. IK
der in diesem Verfahren zugezogene Sachverständige ist Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität in Münster (Westfalen) sow® ministeriell ernannter Gutachter Hinzu kommt: Der Sachverständige hat drei Blutgruppenuntersuchungen bei der Angeklagten, dem von ihr geborenen Kind und dem Polsterer und Dekorateur HER vorzenomnen, und zwar mehr als ärei Monate nach einer Blutübertragung auf das Kind, so daß bei dem diesem entnommenen Blut eine Üüberlagerung durch Spenderblut ausgeschlossen war (vgl. Pietrusky aa0 S. 8, 9; Walcher, Die Blutprobe im Vaterschaftsprozeß 1957 S. 10, 11). Sämtliche drei Blutgruppenbestimnungen durch den Sachverständigen haben nach den Feststellungen der Strafkamner übereinstimmend ergeben, daß die Angeklaste und Hillerscheidt zur Blutgruppe 0 gehören, der von der Angeklagten geborene Junge dagegen zur 5lutgrupre B. Dem Auftrag an den Sachverständigen zur Erstattung des letzten Blutgruppengutachtens war zufem folgendes vorangegangen: Nachdem auf Grund der Blut-
gruppenuntersuchungen im vorangegangenen Strafverfahren gegen HOEEEEB ser Sıchverstänäige sein Gutachten in der HauptverLandlung vom 15. Juni 1959 erstattet hatte und ein Antrag
auf eine Vereidigung nicht gestellt worden war, hatte der Ver-
teidiger der Angeklagten beantragt, ein Öbergutachten einzuholen. Daraufhin bescnloß die Strafkammer, daß derselbe Sachverständige ein neues wutachten auf “rund einer neuen Blutgrurvpenuntersuchung erstatten solle, und gab ihm, wie von
ihm auch befolgt wurde (Bl. 46, 47 HA), auf, "zur Blutentnahme zum Zwecke zuverlässiger Identifizierung die Angeklagte, den von ihr geborenen Änaben und HB zum selpven Termin zu laden :::" (Bl. 33 HA). Der erneut mit der ärstattung eines Blutgruppengutachtens beauftraste Sachverständige, der in der früheren in dieser Sache durchgeführten Hauptverhandlung versönlich erschienen war, war sonit über die Bedeutung seiner nochmaligen Blutgruppenbestinmnung eindrücklich unterrichtet. Er erstattete sein wutachten, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß er eine weitere Blutgruppenbestinmung durch einen anderen Sachverständigen für erforderlich halte.
Nach alledem mußte sich der Strafkammer, nicht zuletzt als Gerichtsmediziner weithin anerkannten Gutachters, die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer vom Verteidiger der Angeklagten angeregten vierten blutgruppenbestimmung durch nicht, obwohl die Angeklagte bei der Strafkammer nach ihren Auftreten und persönlichen Eindruck nicht den Anschein erweckt hat, daß ihr ohne weiteres zugetraut werden könne, die Unwahrheit gesagt zu haben (UA S. 5).
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Insoweit lassen die rechtlichen Larlegungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht ohne Kechtsirrtum von dem von der hissenschaft angenommenen Vererbungsgang der Blutgruppeneigenschaften A und B als wissen-
schaftlich gesichertem krfahrungssatz ausgehen (vgl. BGHZ 2, 6, 9, 10; 12, 22 ff) und nach der von ihm zugrunde gelegten Blutgruppenuntersuchung des Sachverständigen, wonach die Angeklagte und HEEEEED die Blutgruppe O haben, das von der Angeklagten geborene Kind dagegen der 3lutgruppe B angehSrt, im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen folgern, deß HEEEEED 215 irzeurer des Kindes der Angeklagte nicht in Frage kommt, sondern nur ein anderer Mann mit der Blut gruppe B, AlBoderA 2B.
3. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat in- ® dessen keinen Bestand. Die Strafkanmer hat bei der Erwägung, ob 3 157 StGB anzuwenden ist, in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, die »ngeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, aus Angst vor Strafe gehandelt zu haben, und nit daraus gefolgert, daß die Angeklagte bei ihrer zweiten (eidlichen) Vernehmung nicht die Absicht gehabt habe, durch eine falsche Aussage der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung zu entgehen.f Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß die angeklagte sich nicht darauf berufen konnte, bei ihrer zweiten (eidlichen) Vernenmung aus Angst vor Strafe falsch ausgesagt zu haben. Dem danit hätte sie ihre gesamte Verteidigung, bei beiden Vernehmungen, die Wahrheit gesagt zu haben, in Frage gestellt. Da das Landgericht möglicherweise deshalb § 157 StuB zugunsten der Angeklagten nicht angewendet hat, mußte der Strafaussprucl aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidun darüber zurückverwiesen werden.
Im übrigen war die Kevision zu verwerfen,
Kotberg Krunmme Sauer
Martin Flitner