Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.01.1960 – 4 StR 467/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4' StR 4671/59
...6075
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zimmermann Horst H EB aus IB: dort geboren an @: ED EB: Ä
wegen fahrlässiger Tötung
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dx» Fiitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grün des
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i. Am Sr, November 1958 gegen 17.45 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit erfaßte der Angeklagte mit einem von ihm auf der Bundesstraße & in KB stadteinwärts geienkten Satielschlepper den Arbeiter Heinrich BEE; der auf der rechten Seite der Fahrbahn sich mit einem Fahrrad unterwegs befand. Ungeklärt blieb allerdings. ob BED zuf seinem rahrrad uhr oder es rechts neben sich her schob. Ebenso glaubte das Landgericht, das den Unfall zu beurieilen hatte, keine genauen Feststellungen über die Fahrtrichtung des Radfahrers treffen zu können. Das Fahrzeug des Angeklagten bestand aus einem schmäleren Führerhaus und einem aufgesattvel- +en Anhänger, dessen Bretteraufbau etwa 2,10 m breit war. Der Angeklagte fuhr mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von etwa 65 bis 70 km/st. Der Abstand seines Fahrzeugs betrug au? der 5 m breiten Betonstraße etwa 1,5 m vom rechten Straßenrand. Kurz vor der Einfahrt zu der Kiesbaggerei TED verührte er mit dem hinteren Teil seines Anhängers oder dessen rechtem Hinterrad den Radfahrer. Dieser wurde mit dem Fahrrad etwa bis zur Höhe der Laderampe des Anhängers hoch- und dann auf die Fahrbahn hinabgeschleudert. An den dabei erlittenen schweren Kopfverletzungen starb er am nächsten Tag. |
II. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwur? der fahrlässigen Tötung BEEEED freigesprochen. Es ist davon überzeugt, daß er den Radfahrer wahrgenommen hatte, weil das Licht seiner Scheinwerfer auch zu den Seiten hin ausstrahlte. Denn auch wenn BEP "nicht schon vorher auf der Fahrbahn gewesen sein sollte" — so legt die Strafkammer dar -, könne er seitlich nicht so weit von dem verhältnismäßig kurzen Sattelschlepper entfernt gewesen sein, daß er
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nicht hätte gesehen werden können. Der Angeklagte würde ihn, nur dann nicht gesehen haben, wenn er "keinerlei Obacht auf ; die Fahrbahn gehakt hätte", wofür aber nichts spreche. Die Strafkammer glaubt, ihm ein Verschulden an dem Unfali nicht Y mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen zu \iönnen, weil. öber "Fahrtrichtung" und "Fahrweise des Getöteten", ja sogar darüber, ob dieser nicht überhaupt sein Fahrrad geschoben j habe, keine Feststellungen mögiich gewesen seien.Jeshalb lasse es sich nicht :.ausschließen, daß der Angeklagte in genügend weitem Abstand an dem Radfahrer "vorbeigefahren"
sei. Dafür spreche "bis zu einem gewissen Grad", daß dieser 7}
nicht vom Vorderteil des Aufbaus erfaßt worden, "BD + aber durch eine für den Angeklagten nicht vorhersehbare i Schwankung mit dem Hinterteil des Anhängers in Berührung | gekommen" sei. 2 _ ;
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iii. Gegen dieses Trteil richtet sich die vom General-, bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschart aus $ sachlichrechtlichen Gründen. Sie führt zur Aufhebung des Urteils. |
1. Gegen den Angeklagten würde der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu Unrecht erhoben werden, wenn er BEP;
bevor er ihn gefährdete, weder so rechtzeitig gesehen hätte &
noch so rechtzeitig hätte sehen können, daß er in der Lage
gewesen wäre, die gebotene Rücksicht auf ihn zu nehmen, ins-®
besondere den erforderlichen Abstand von ihm einzuhalten. insoweit beseitigen die Urteilsausführungen der Strafkammer nicht jeden Zweifel darüber, ob etwa BEP erst in einem Augenblick die Fahrbahn betrat oder in sie einlenkte, als der Angeklagte ihm schon so nahe gekommen war, daß er ihn nicht mehr wahrnahm und auch nicht mehr wahrnehmen konnte. Diese Zweifel werden durch die Erwägung der Strafkammer aus-f gelöst, DEEP könne, "wenn er nicht schon vorher auf der Fahrbahn gewesen sein sollte" (UA S. 5), nicht so weit
seitlich von Sattelschlepper gewesen sein, daß er nicht hätte gesehen werden können. Die Strafkammer wird diesen „weitel in der neuen Verhandlung beheben müssen. Sie wird terner versuchen müssen, Klarheit darüber zu schaffen, ob BB :ich in der gleichen Richtung wie der Angeklagte bewegte. Die bisherigen Feststellungen im Urteil enthalten insoweit nichts Genaues.
2. Jatte der Angeklagte den Radfahrer rechtzeitig gesehen oder hätte er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtizeitig sehen können - von der ersten Möglichkeit geht die Sırafxammer bei ihrer Urteilsfindung offenbar aus, wenn diese Annahme auch nicht zweifelsfrei mit manchen Stellen des Srteiis in Einklang zu bringen ist: (siehe oben unter 1) -; dann kann ihm entgegen der Auffassung der Strafkammer der YorwuiT nichs erspart werden, daß er von DEE unachtsanmerweise nicht den gebotenen Abstand einhielt und dadurch den Unfall verursachte. Dann kommt es nicht, wie die Strafkammer meint, darauf an, ob DW auf seinem Rad fuhr oder es neben sich her schob, Denn im einen wie im anderen Falle war der Angeklagte infolge seines Abstands von nur etwa 1,50 m vom rechten Straßenrand nicht in der Lage, dem Radfahrer den Teil der Fahrbahr:-einzuräumen, den dieser benötigte und deshalb beanspruchen durfte.
a) Fuhr BB auf seinem Fahrrad, so durfte er aus Rücksicht auf seine eigene Sicherheit und mußte möglicherweise mit Rücksicht auf die Sicherheit rechts von ihm befindlicher Fußgänger darauf achten, daß er nicht mit seiner rechien Körperseite einem von ihnen zu nahe kam. Sollte überdies, worüber die Strofkammer nichts festgestellt hat, die rechte Fahrbahnseite durch einen erhöhten Bordstein begrenzt gewesen sein, so mußte er außerdem darauf achten, sich diesem beim Treten mit seinem Fuß oder mit dem rechten
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Pedai nicht zu sehr zu nähern. Aus diesen Gründen durfte, ja mußte er auf eine Fahrlinie seines Rades bedacht sein, die in einem Abstand von ewwa AO bis 50 cm entlang der rech-: ten Fahrbahngrsnze lie?. Ein soicher Abstand ist nicht zu 3 weit bemessen, wenn man berücksichtigt, daß sein Fahrrad und noch um einiges mehr sein durch den rechten Elienbogen als weitesten Punkt begrenzter Körper zur Hälfte über die Fahrlinie nach rechts hinausragte, Aus den gleichen Gründen benötigte er einen entsprechend weiten Raum auch nach der Ri sinken Seite hin, Daraus ergibt sich, daß er selbst dann, R wenn er sich schnurgerade hätte fortbewegen können, auf eine Breite von mindestens 1 m der Fahrbahn, von rechts her gerechnei, angewiesen war. Bedenkt man ferner, daß er wie ? seder Radfahrer unvermeidlicherweise beim Fahren etwas nach R rechts und links schwankte, so muß jene Breite um etwa
20 bis 40 cm erweitert werden. Da aber der Angeklagte, wie Zestgesteilt, nur etwa 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand einhielt, konnte er, wenn überhaupt noch, jedenfalls keinen solchen Abstand vom Radfahrer beobachten, daß diesem eine ungefähräste Fortbewegung möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen war der Angeklagte nicht in der Lage, den von | der Rechtsprechung regelmäßig geforderten Sicherungsabstand } von etwa 1 m zum Radfahrer hin zu beobachten. |
'b) Nicht viel anders müßte die Verkehrslage beurteilt und die Frage nach der notwendigen Größe des Abstands beantwortet werden, wenn BEP sein Fahrrad geschoben haben sollte. Dann hätte er sich mit seinem Fahrzeug zwar näher zum Straßenrand hin halten können, weil die langsamere Fortbewegung als Fußgänger ihn nicht im gleichen Maß wie als Fahrenden in die Gefahr des Anstoßes an den rechten Bordstein oder an rechts neben ihm gehende Personen gebracht haben würde. Dafür aber hätte er, weil er sich mit seiner ganzen Körperbreite auf der linken Fahrradseite |
»efunden hätte, das, was er an Raum nach rechts hin gewann, nach _inlks hin wieder verioren. Im Ergebnis wäre er auch hei dieser Ars der Fortbewegung auf etwa 1 m der Tahrhahn- „breite angewiesen gewesen. Überdies mußte ihm auch bei dieser Fortbewegungsweise zusätzlich eine gewisse, wenn auch nicht so groß wie bei einem auf dem Rad Fahrenden zu bemessende Schwankungsbreite zugebilligt werden. Daraus erhelit, daß auch bei dieser von der Strafkammer in Betracht gezogenen Möglichkeit der Angeklagte sich dadurch, daß er nur etwa 1,50 m Abstand vom rechten Straßenrand einhieli, außerstande setzte, BED richt zu gefährden. Auch von feinem Fußgänger muß ein Kraftfahrer seinen Abstand beim Überholen auf etwa 1 m einrichten.
c)} Bei Prüfung der Frage, welchen Abstand ein Kraftfahrer von einem Radfahrer oder Fußgänger beobachten muß, darf ferner nicht übersehen werden, daß besonders bei größeren Fahrzeugen eine geistig-seelische Wirkung auf diese Verkehrsteiinehmer erfahrungsgemäß ausgeht. Unter dem Einäruck der Wucht, Größe und Geschwindigkeit des Fahrzeugs können sie leicht unsicher werden, wenn ihnen nicht durch einen genügend weiten Abstand das Gefühl genommen wird, gefährdet zu sein.
d) Die Strafkammer hält es für möglich, daß BE "bei für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Schwankung" mit dem Hinterrad des’ Anhängers in Berührung kam. Sollte sie dabei eine Schwankung BED selost im Auge gehabt haben, so hätte sie bedenken müssen, daß, wie bereits ausgeführt, dieser gerade unter dem Eindruck eines ihm zu nahe gekommenen, sehr schnellen großen Fahrzeugs unsicher und schwankend geworden sein konnte, daß davon abgesehen aber sowohl ein auf seinem Rad fahrender wie ein es schiebender
Verkehrsteilnehmer natürlichen seitlichen Abweichungen von seiner Fahr- oder Gehlinie unterworfen ist.
A. Soilte die Strafkammer unter der "für den Angeklagten nicht voraussehbaren Schwankung" eine solche des Anhänzers verstanden haben, so bliebe unklar, inwiefern sie für den Angeklagten, der sein Fahrzeug kannte und aller Wahrscheinlichkeit nach auch wußte, daß der Anhänger während der Fahrt seitlich pendelte, nicht roraussehbar gewesen sein sollte.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Flitner