Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 08.01.1960 – 2 StR 203/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Unzucht mit einen Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung on

v 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter ur. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Schar e Sundesrichter Dr. Schelscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, überstautsenwalt EEE,

als Vertreter der Bundesanwältschaft, Justizungestellter m

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Januar 1960 im Strafaussporuch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

zn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsnitiels, an das Landzericht

in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Straikammer hat den Angeklagten wegen forigesetzticr Unzucht nit der jetzt etwa 12 Jahre alten Brigitte zu einen Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Kevision des „ngeklagten erhebt Aufklärungsrügen und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Kkechts geltend, üus auf den Strafaussoruch beschränkte Rechtsmittel hat äürlole:

1: De üuie Suchrüge zur Aufhepvun: des Urteils in dem von „ngeklagten erstrebten Umfange führt, beuarf es keiner &Entscheidung auf die Aufklärungssrügen; der Angeklagte wird Gelegenheit haten, in der neuen Huuptiverhendlung neue Be-

wejisunträge zu stellen.

2r Die Etrafkanmer hat dem jetzt 565’ ırigen unbestraiten „ngeklagsten nildernde Umstände versagt und bei der Stralzunessung hervorge.oben, daß er infolge seiner Uneinsichtizkeit die Vernehmung des verletzten Kindes in der Hauptverhandlung erforderlich gemacht habe. Die Urteilssründe ergeben indessen, daß das Gericht ursprünglich Zweifel an

der Glaubwürdigkeit der Brigitte KW zcheri und deshal: einen Sachverständigen für Psychologie zugezogen hat, obwohl der Angeklagte die Tat zugegeben und nur Behauptungen aufgestellt hatte, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein konnten. Die Jotwendigkeit der erneuten Vernehmung bestand also in jeden Fall und kann dem Angeklagten nicht ange-

lastet werden (BGESt 1, 342). Daß die Behauptungen des Angeklagten über die ungünstige Atmosphäre im Elternhaus

der Brigitte, die mindestens eine erhönte Anfälligkeit z„egen:- “ber einer Verlührung begründen konnte, unricnhtig oder leichtfertig erhoben waren, hat das Landgericht nicht festgestellt. Uneinsichtigkeit in einen Maße, das besonders "charfe Beurteilung rechtfertigen würäd-, ist nach den bisnerigen Feststellungen dem Urteil nicht zu entnehmen, da

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acte Jie inn gemachten Vorsürfe in ihren Kern zu sugeben hut; daß ein bisher unbestrafter Kann benüht ist, vein Verhalten in nilderem Lichte erscheinen zu lassen, um werligstens dem Zuchthaus zu entgehen, ist menschlich be-

sreiflich. Aiernach kann Jer Strafausspruch nicht bestehen

uleiben. Der Senat hat von der Befugnis des } 354 Abs. < Satz Z

Gebrauch gemacht.

ür. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha enges Kirchhcf£