Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.12.1959 – 1 StR 595/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR 595/59
235 097
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Packer Heinrich Gem aus EEE dort geboren
am ED 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
24. August 1959 dahin abgeändert, daß die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszuge fallen der Stiaatskasse zur last.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Daneben wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die nur die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht anficht, hat Erfolg; denn es ist im Geseiz nicht vorgesehen, daß neben einer wegen Betrugs verhängten Freiheitsstrafe hierauf erkannt werden kann (§§ 38, 26%, 264 SiGB).
Für die Anrechnung von Untersuchungshaft ist kein Raum, da das Urteil im Strafausspruch bereits rechtskräftig ist. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalis. Dr. Geier Dr. Peetz Werner willms Dr. Faller