Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.12.1959 – 2 StR 549/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 549/59 -
2289 071
Im namen des Volkes
In der Strafsache gagen
den Küchenhelfer Josef 5 min aus FEB, cor: geboren am EEEENEEn 1926,
wegen Zuhälterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,- Bundesanwalt Dr. (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamits
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 11. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle WOW verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
B
wiesen: Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
«
.2._
Gründe§
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei (Fall WEB, Einzelstrafe acht Monate Gefängnis) und wegen kupplerischer Zuhälterei (Fall CM: Einzelstrafe sechs Monate Gefängnis) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision macht er geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
l. Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei, gegen die die Revision auch keine bestimmte Einwendungen erhebt,
1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Hingegen kann die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei, gegen die sich die Revision unter Hinweis auf
die Entscheidung BGHSt 4, 316 wendet, nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe zumindest veilweise seinen Lebensunterhalt von der der Gewerbsunzucht nachgehenden Gisela WEM} bezogen, die von Mitte Oktober bis 31. Dezember 1958 bei ihm gewohnt hat. Es fehlen jedoch Fesistellungen über die Höhe der Zuwendungen der WEB, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob jene Annahme zutrifft. Die Ausführungen des Urteils lassen einen weiten Spielraum offen. Wenn es zutrifft, daß die WE dem Angeklagten täglich, aber "nicht immer", teils in ber, teils in Lebensmitteln "bis zu 10,- DM" von ihrem Unzuchtslohn abgegeben hat, so könnten ihre Zuwendungen in den zweiundeinhalb Monaten insgesamt sehr wohl 600,- DM und mehr betragen haben. Sie könnten aber ebensogut erheblich niedriger gewesen sein. Auch die zeugenschaftliche Bekundung der WEB: sie habe an den Angeklagten wesentlich mehr als die von ihm angegebenen 40,- DM abgeliefert, bietet keinen Anhaltspunkt
- 3 -
dafür, welche Höhe die Zuwendungen mindestens erreicht haben. Ohne Feststellung eines Mindestbetrages, der der Beurteilung zugrunde zu legen ist, 1äßt sich nicht entscheiden, ob die Beträge, die der Angeklagte von der I) aus deren Unzuchtslohn erhielt, wie die Strafkammer meint, ein etwa gerechtfertigtes Entgelt für die Beherbergung "bei weitem" überschritten haben und ob der Angeklagte aus den darüber hinausgehenden Zuwendungen seinen Lebensunterhalt teilweise bezogen hat (vgl. BGHSt 4, 316, 317). Die Ausführungen des Urteils schließen es ferner nicht ohne weiteres aus, daß der Angeklagte und die WEM während der zweiundeinhalb Monate einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei sein, daß die Besräge, die der Angeklagte zu den Kosten der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung beisteuerte, den Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreiehten (BGHSt 4, 316).
Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch in Falle WEM nicht. Er ist deshalb aufzuheben. Das hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Daß die Eingelstrafe im Falle Geiger durch den Schuläspruch in Falle WEM peeinflußt worden ist,
-4-
ist bei ihrer geringen Höhe angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten ausgeschlossen.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof