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BGH Entscheidung vom 16.12.1959 – 2 StR 517/59

2. Strafsenat

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2_StR 517/59 2259 070 m.)

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Weißbinder Rudolf Karl D EB aus Nam GEEEEEEEEEEED, geboren am EEE 1956 ir u.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter REED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

3. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvorwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Hotzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt; von der Anklage eines Verbrechens der Notzuch! an Frau Recke hat sie ihn freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Freispruch und die Anordnung der Straiaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfoilg

1.) Das Urteil stellt fest, daß Frau REM in dem Haus- £lur sich gegen die Zuäringlichkeiten des Angeklagten wehrte, ihn wegzuärücken versuchte, mit den Schlüsseln um sich schlug und zweimsl um Hilfe schrie, als sie bei dem Hin und Her zu Boden fiel und der Angeklagte auf sie zu liegen kam. Dieser hielt ihr hierauf den Mund zu und faßte sie am Yalse, so daS ihr die Luft etwas wegblieb. Sie bekam Angst, der Angeklagte werde sie umbringen, bat ihn deshalb, sie in Ruhe zu lassen, und gab weiteren Widerstanä auf. Bei den Handgemenge erlitt sie am Nasenrücken eine Blutgeschwulst, an beiden Seiten des Halses mehrere blutunterlaufene Stellen und an den Ober- und Unterarmen einige, teils schmerzoupfindliche blaue Flecken.

Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte bei diesem Zusammenstoß in dem Hausflur gewaltsam gegen Frau REM vorgegangen ist. Sie meint jedoch, das Bewußtsein einer Gewaltanwendung sei ihm nicht nachzuweisen, da es ihm nicht widerlegt werden könne, daß er auf Grund des Verhaltens der Frau Re, vor allem vor und nach dem Zusammenstoß im Hausflur, und ihrem widerspruchslosen Sichfügen in den Geschlechtsverkehr glaubte, Frau REM sei mit

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diesem einverstanden und ihre Abwehrhandlungen seien lediglich "schamvolles Sichsträuben".

Diese Würdigung wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gegenwehr der Frau RB im Hausflur war derart, daß sie nicht als eine "übliche Ziererei", wie der Angeklagte behauptet, angesehen werden kann. Die Strafkammer ist auch selbst der Auffassung, daß der Angeklagte gegen die Abwehr von Frau RD mit Gewalt vorgegangen ist. Sie hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt die Srnstlichkeit des Widerstandes erkannte und ihn durch die Fortsetzung der Gewaltanwendung brechen wollte, um den Geschlechtsverkehr zu erreichen. In diesem Falle läge eine vollendete Notzucht vor, wenn Frau RB nun infolge der Gewaltanwendung ihren Widerstand aufgegeben und in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte und der Angeklagte sich dessen bewußt war. Eine versuchte Notzucht wäre gegeben, wenn der Angeklagte des Glaubens war, Frau RB sei unbeeinflußt äurch die vorher gegen sie ausgeübte Gewalt freiwillig mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden (BGH WW 1953, 1070, Ar. 165 EDR 1953, 147). Bei einer Verurteilung wegen einer vollendeten oder versuchten Notzucht wäre in Taieinheit damit nach den bisherigen Feststellungen ein Vergehen der Körperverletzung gegeben; Frau Ri hat hierwegen Strafantrag gestellt. :

Falls die Strafkammer wiederum den Notzuchtsvorsatz verneinen sollte, hat sie zu prüfen, ob nicht Beleidigung oder Körperverletzung vorliegt. Die irrige Annahme einer Einwilligung von Frau RW in die ihr beigebrachien Verletzungen erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen.

Das Urteil war daher aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im übrigen sei darauf hingewiesen,

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daß die ılberzeugung des Gerichts nicht davon abhängt, daß die Tat mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen ist. Es ist erforderlich, daß das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt oder nicht erlangt hat (BGHSt 10, 208).

2.) Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Die Erwägungen der Straikammer lassen hier keinen Rechtsfehler erkennen. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann nicht für bestimmte Delikte allgemein bejaht werden. Zu einer solchen Verallgemeinerung führt aber die Ansicht der Revision, der Schutz berufstätiger, nachts von der Arbeit heimkehrenden Frauen verlange schlechthin die Strafvollstreckung gegen Täter, die die schutzlose Situation zusnutzen.

Falls die Strafkammer im Falle RER zu einer Verurseilung kommt und eine Freiheitsstrafe verhängt, hat sie mit der bereits ausgesprochenen Gefängnisstrafe von neun Monaten eine Gesamtistrafe zu bilden. Die Strefaussetzung zur Bewährung für die Strafe von neun Monaten entfiele denn mit der Einbeziehung der Strafe in die Gesamtstrafe . (BGHSt 7, 180).

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Busch Dr. Dotterweich Scharvenseel Dr. Schalscha Kirchhof