Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 5 StR 562/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2215 012
ImNamnmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
r Siegfried B aus Po; WE 1538 in 2
2. den Heizer und Hausmeister Waldenar S (NEED
aus S geboren am 1936 in
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
l. den Arbeite geboren am
wegen Gefangenenmeuterei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23.Juli 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründejz3
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei verurteilt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts; Mae beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten Be sinä abwegig. Daß die Strafkammer den Geständnissen geglaubt hat, ergibt das ganze Urteil. Der Befund am Tatort hatte diese Geständnisse herbeigeführt; auf die Vernehmung der Zeugen, die über diesen Befund aussagen konnten, haben alle Beteiligten verzichtet, Unter diesen Umständen wäre es geradezu töricht gewesen, die Richtigkeit der Geständnisse anzuzweifeln. Etwas so Selbstverständliches brauchte die Strafkammer nicht ausdrücklich hervorzuheben. Was die Revision gegen die Verwertung der Skizze sagt, geht ebenfalls fehl.
Auch die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Revision meint, die in einer Zelle untergebrachten Angeklagten hätten sich nicht selbst zusammengerottet; vielmehr seien sie durch den Strafvollzug "zusammengerottet worden''. Träfe diese Betrachtungsweise zu, so wäre überhaupt keine Gefangenenmeuterei möglich; denn das räumliche Zusammensein der Gefangenen beruht immer auf dem Strafvollzug. Rücktritt vom Versuch befreit nicht von Strafe, weil die rechtliche Vollendung schon mit dem "Unternehmen" eintritt. Tätige Reue liegt nicht vor, weil Bi den Strick nicht zerschnitten hat, um die Flucht unmöglich zu machen, sondern "damit er nicht gefunden werden sollte". BED, dem zur Tatzeit ein knapper Monat zur Volljährigkeit fehlte, ist auch mit zutreffender+» Begründung einem Erwachsenen gleichgestellt worden.
- 3.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker