Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 25.11.1959 – 2 StR 526/59

2. Strafsenat

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2271 024

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlossergesellen Heinz-Günther J (EEEEEENEEn aus DOC, dort geboren am EB 1925, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestwellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzuchi mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaven verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolge»

Zu Recht macht sie geltend, die Strafkammexr habe nicht on der Vereidigung des Zeugen HB zemäß $ Ci Ni. 5 StPO absehen dürfen. Nach dieser Bestimmung konnte Hp nv: dann unbeeidigt bleiben, wenn die Strafkammer seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach ihrer Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die Urteilsgründe ergeben nun aber, daß die Aussage des HB entgegen der Annahme des Landgerichts wesentiich war. Er hat vekundet, er habe gesehen, daß der Angeirlagte mit dem Kind Risarda Hu gesprochen habe, aber nicht beobachtet, daß der Angeklagie seinen Geschlechtsteil dem Kinde gezeigt habe. Diese Aussage beira? also gerade das dem Angekiagien vorgeworfene Verhalten gegenüber Ricarda Hu Deshalb hätte die Syrafkammer nach § 59 StPO HB au? seine Aussage beeidigen müssen, dies um so mehr, als die tatsächlichen Erwägungen der Sirafkammer, die Aussage des Zeugen Hp sei unwesentlich, sich ersichtlich auf die Aussage dieses Zeugen selbst stützen. Das gilt auch für die Hilfserwägung, im übrigen habe Hg gearbeitet und nur gelegentlich nach draußen gesehen.

Zutreffend rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzi, daß sie keinen Augenschein eingenommen habe, um die Sichtverhältnisse an Ort und Stelle zu klären. Das Urteil führt aus, es sei möglich, daß Mo) von seinem Standort aus wegen zu großer Entiernung das unsittliche Verhalten des Angeklagten nicht habe heobachten können, während Ricarda Huf es aus einem anderen Winkel gesehen habe, der Hg keinen Einblick geboien habe. Die Strafkammer nimnv also zu Ungunsten des Angeklagten an, daß

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die Örtlichkeit für beide Zeugen nicht’ gleiche Sicai gebdten und daß der Zeuge HD von seinem Standpunkt aus das vnsiitliche Verhalten des Angeklagten nicht habe sehen können. Das war unzulässig. Das Landgericht hätte diese Frage durch Beweiserhebung klären müssen.

Auf diese beiden Verfahrensrügen ist das Urteil aufmuheben, so daß auf die weiteren Rügen nicht im einzelnen mehr eingegangen zu werden brauchi. Durch die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen hat die Strafkammer nach den risherigen Feststellungen ihre Aufklärungspflicht nicht verleiwri. Die Verteidigung wird bei der erforderlichen neuen Hauptiverhanllung Gelegenheit haben, Beweisansräge auf Vernehmung der Frau aus der Nachbarschaft über deren Wahinehmungen betreffend das Verhalten des Angeklagten auf der Baustelle zu stellen.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Kirchhol

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