Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 1 StR 496/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2308 0€0 72
c
ARR 496/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer. Johann Baptist Tb zu: ve. dort geboren an EEE 1909;
- Sachbezeichnung: MED Gerhard u.A. - wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter fischer - Bundesrichter Dr, Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt: Dr. GEEEDD . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt e
Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. August 1959, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.0
2 — „2.2
Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten TBB wegen fahrlässiger Tötung des Kraftfahrers Nikolaus IE zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die beiden Mitangeklagten KB und MB freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten TE ist begründet.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht besonders eingegangen zu werden, da mit ihnen mangelnde Sachaufklärung geltend gemacht wird und diese Rügen eng mit der Sachrüge zusammenhängen, die zur Aufhebung des Urteils führt.
1.) Die Strafkammer macht dem Angeklagten lb zum . Vorwurf, er habe es befürwortet, daß ID als verantwortlicher Führer für den Abtransport von Langholz eingesetzt wurde, ohne sich vorher zu vergewissern, ob er die erforderlichen Kenntnisse über die bei der Beförderung von Langholz drohenden Gefahren und die dagegen gegebenen Sicherungsmöglichkeiten besitze. Für den tödlichen Unfall des SUEEED kann diese Pflichtwidrigkeit aber nur dann ureächlich sein, wenn JB jene Kentnisse tatsächlich nicht ‚besaß. Hiervon geht die Strafkammer auch aus. Ihre Feststellungen hierzu sind jedoch unzureichend und stehen mit den Bemerkungen an anderer Stelle der Urteilsgründe nicht im Einklang. “ |
Die Strafkammer führt /S. 8 des Urteils) aus, daß TED diese Kenntnisse "offenbar" nicht besessen habe, da es "sonst nicht zu verstehen" wäre, "daß er jede Sicherungsmaßnahme unterlassen hat, obwohl über die linken Rungen
hinaus geladen war." Sie schließt also aus dem Umstand,
‘aß ID keine Sicherungsvorkehrungen traf, er sei hierüber auch nicht belehrt worden. Ein solcher Schluß ist zwar nicht völlig unmöglich; denn die Tatsache, daß ein sonst
sehr zuverlässiger Arbeiter eine jedem einleuchtende Sicherun vorschrift nicht beachtet hat, kann unter Umständen einen Schl auf die Unkenntnis der Vorschrift zulassen. Ohne ein näheres Eingehen auf die Persönlichkeit des Verunglückten wird aber im vorliegenden Fall ein solcher Schluß nicht gezogen werden können. Einen Erfahrungssatz, daß bekannte Sicherungsvorschugi. ten stets eingehalten werden, gibt es nicht. Überdies hätte die Strafkammer gleichnahe andere Möglichkeiten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Naheliegt in solchen Fällen jedenfalls auch, daß die Sicherungsvorschriften zwar bekannt sind, aber aus Leichtsinn oder sonstigen Gründen nicht beachtet werden. Die Strafkammer weist in ihren Ausführungen zur Strafzumessung selbst darauf hin, daß "die Arbeiter erfahrungsgemäß dazu neigen, den für sie einfachsten und schnellsten Weg bei der Arbeit zu wählen, und das ist in aller Regel der, der die Sicherungsbestimmungen außer acht läßt." Mit dieser Möglichkeit hat sich ‘die Strafkammer bei ihren Erwägungen zur Schuläfrage nicht auseinandergesetzt. : Das wäre aber umso nötiger gewesen, als die Strafkamner die® B Handlungsweise des SC offensichtiich als leichtfertig ansieht, denn sie spricht von den "primitiven Sicherungsvor-
schriften", die WWnicht beachtet habe: (Ss. 8 des Urteils)}
und von Nichtbeachtung der auch dem Laien einleuchtenden Sicherungsmaßnahme, daß man sich grundsätzlich nicht in der Nähe von Lasten aufhalte, die nicht fest verankert seien
(S. 12 des Urteils). Jedenfalls geht aus den Ausführungen der Strafkammer nicht hervor, daß IM seiner Persönlichkeit nach Sicherungsvorkehrungen, über deren Notwendigkeit man ib
belehrt hatte- in jedem Falle getroTfen hätte Mil Recht weist in diesem Zusamuenhang die Revision darauf hin. daß ICE >ein Aufladen der Stämme auch keine Ladebävme benutzi hat. obwohl die Strafkammer es als unwiderlegt ansieht, daß auf die Notwendigkeit der Verwendung von Ladepäumen sownkl durch KB als auch Aurcn TEEB immer wieder hingewiesen worden ist.
nie Sirafkammer führt zwer noch ausdrücklich aus. daß ICE auf die zu treffenden Vorschriftsmaßnahmen nicht hingewiesen worden sei. Das habe weder der Angeklagte Kim noch der Angeklagte TB getan. Die Strafkammer hat in diesem Zussmmenhang aber nicht erwogen, ob IM von einem anderen Angestellten der Firme TED X :C- entsprechend belehrt worden ist. Daß diese Möglichkeit besteht, deutet die Strafkammer selbst mit der Bemerkung an, der Angeklag’e KB habe es dem Angeklagten TE überlassen. Tu einzuweisen oder "durch einen erfahrenen Führer eines Lastzuges einweisen zu lassen", Diese Möglichkeit hat die Strafkamnmer nicht geprüft und insofern ist auch die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge begründet.
Der Kraftfahrer TB war immerhin, bevor er als Führer eines Langholzlastzuges bei der Tim X ::: eingesetzt wurde, zwei Wochen als Beifahrer und Ladehelfer verwendet worden. Es hätte daher nahegeiegen, aufzuklären, welche Arbeiten er hierbei verrichtete und ob er hierbei vcı einem "erfahrenen Führer eines Lastzuges" angeleitet und über ie notwendigen Sicherungsmaßnahmen belehrt worden war. Daö zwei Wochen überhaupt zu kurz gewesen wären, um AD: der als Führer von Lastzügen Erfahrungen hatte, über die besonderen gefahren und die notwenäigen Sicnerungsmaßnshmen bei der Beförderung von Lengholz aufzuklären, nimmt die Strafkammer ersichtlich nicht an.
2.‘ Das Jandgericht geht bei der Verurteilung des Angek!r.:;tn TED iavon aus, daß IE als Führer des Langnolzzuger 2.0; lie Verantwortung für die Sicherheit während des Ladens E° gen hatte. Im Zusammenhang mit der Freisprechung des Mito"g>3- xlasten MB führt die Strafkammer aber (S. 11 des Urteils aus. es liege der Verdacht nshe, daß nicht der Angeklag“ sondern WEB als üerjenige mit der längeren Erfahrung Verantwortlicher für das Ladegeschäft eingeteilt werden sei, Dıe Anzahme, daß Im der Verantworiliche gewesen sci.
legt sie hier nur deshalb ihrer Entscheidung zugrunde, vweii die üchıngehende Behauptung des Angeklagten MB nicht zu } widerlegen sei Hätte die Strafkammer aber in dieser Hinsicht no:h Zweifel — unä es ist aus dem Urteii nicht zu ersehen,
dab sie diese üherwunden hat -. so durfte sie diese Annahme bei dem Urteil über das Verhalten des Angeklagien Tg nicht als Feststeliung zugrunde lcgen, wenn sie sich hier zuungunsten des Angeklagten auswirkte. Ob dies der Fall wer, mag allerdings zweifelhaft sein, weil an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 9, 10) ausgesprochen wird, daß MB ein srimitiver und wenig gewandter Mensch und nicht die geeignete Persönlichkeit sei. das Verladegeschäft verantwortlich zu leiten. Aus den Feststellungen geht aber nicht hervor, daß gerade der Angeklagte TEE für den damaligen Einsatz ED verantwortlich war oder inwiefern ihm sonst dieser Einsatz e] Pflichtwidrigkeit zuzurechnen wäre:
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5.) Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es Tg vevrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Untscheidung an das Landgericht Surückverwiesen werden.
Im Hinblick auf die neue Verhandlung wird noch bemerkt>
Für die Frage Ges Verschuldens des Angeklagten wird es von Bedeutung sein, wie äte Verladung von Stämmen bei voller Be-
lastung der Anhänger mit drei Schichten im Betrieb der EEE K:G. vor dem Unfall gehandhabt worden ist, insbesondere weiche Sicherungsvorkehrungen regelmäßig gegen das Herabfallen von Stämmen getroffen wurden. Wurde in der Weise verfahren, wie IB am Unfalltage die Verladung ausführte,
und beruht dieseübung auf einer Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, so war es auch für ihn ohne weiteres voraussehbar, daß IB sich entsprechend verhalten und daäurch möglicherv. eida: tödlich verunglücken werde. Sind aber regelmäßig hinreichende Sicherungsvorkehrungen gegen das Herabfallen von Stämmen getroffsa worden - die Feststellungen im angefochtenen Urteil schließen das nicht aus - und ist Ile, wie die Revision behauptet,
von einem erfahrenen Lastzugfahrer in seine Tätigkeit eingewiesen worden, so wird es weiterer Feststellungen, insbesondere sur Persönlichkeit Jim bedürfen, um zu:klären, ob eine Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf den späteren tödlichen Unfall darin lag, daß der Angeklagte den Einsatz von. u als Führer eines Tangholzlastzuges befürwortete,
im Geier en Dr. Posts “ . Willms Fischer 20. De, Faller.
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