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BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 1 StR 439/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat ein technischer Zeichner seine in der Erinnerung haftende Kenntnis von Betriebsgeheimnissen durch das systematische unredliche Sammeln vun betriebsgeheimen Unterlagen gefestigt unä vertieft, so verstösst er auch dann gegen $ i" Abs: 2 UNVG, wenn er seine Xenntnis aus Eigennutz unbefugt verviertei, Ohne sich bei der Verwertung der gesammelten Unterlagen unmittelbar zu bedienen. In einem solchen Falle wird seine Kenntnis in vollem Umfange von dem Makel der Unredlichkeit ergriffen. BER, :Urt, vw, 24, November ‘959 .. ! StR 439 59 16 Nürnberg-Fürih 35 wird gebeten, vorstehenden berichtigten Leitsatz gegen den bereits übersandten auszutauschen. . Karlsruhe, den 30. Dezember 1959

Nachschlagewerk: ja * Amtliche Sammlung: ja

Hat ein technischer Zeichner seine in der Erinnerung haftende Kenntnis von Betriebsgeheimnissen durch das systematische unredliche Sammeln vun betriebsgeheimen Unterlagen gefestigt unä vertieft, so verstösst er auch dann gegen $ i" Abs: 2 UNVG, wenn er seine Xenntnis aus Eigennutz unbefugt verviertei, Ohne sich bei der Verwertung der gesammelten Unterlagen unmittelbar zu bedienen. In einem solchen Falle wird seine Kenntnis in vollem Umfange von dem Makel der Unredlichkeit ergriffen.

BER, :Urt, vw, 24, November ‘959 .. ! StR 439 59 16 Nürnberg-Fürih

35 wird gebeten, vorstehenden berichtigten Leitsatz gegen den bereits übersandten auszutauschen.

. Karlsruhe, den 30. Dezember 1959

Bundesgerichtshof 'Geschäftsstelie des ?i, Strafsenats

_ -

.m Nanen des Volkes In der Strafsacshe gegen den technischen Angestellten Alfred W zus TB, Seboren am B 19:27 in TAEM nei % GBR,

wegen Forigesetzien Tiebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peestz

Bundesrichter Dr. Willms Büundesrichter Fischer r Dr, Faller zende Richter, Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil ües Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1959 mit.den Fesistellungen aufgehoben, soweit der Ange- . klagte von dem Vorwurf eines Vergehens des Gehein.-

a nisverrais i§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) freigesprochen ist. In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheiaung, auch über äie Kosten des Rechtsmititels, an das handgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Zeichner bei der Firma Ki \ebenklägerin) beschäftigt. Trotz e

eines ihm bekannten Verbotes entiwendete er dor‘ Fforislauf

Der Angeklagte war bis zum Jahre 1956 als vechnischer 2)

Pausen von Zeichnungen und Schriftstücken und Musterieile

und : feriigte er heimlich Kopien von Plänen und sonstigen

Beiriebsunterlagen, die sich auf das von der Nehenklägerin n

einem gro!

ielten. Alle diese Schrifistücke sammelte er in Mappen, um

ngewandte sogenannte Kaltfließpreßverfahren bezogen und zu oßen Teil Betriebs- oder Geschäftszeheimnisse eni-

eine möglichst umfangreiche Sammlung über das Xaltflie Rpreßverfahren anzulegen; von einem nicht festgestellten Zeitpunkt an handelte er dabei in der Absicht, diese Sammlung später

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bei einer anderen Firma zu. verwendense

Nach Kündigung bei der Nebenklägerin trat der Angeklagte eine Stelle als Zeichner bei der Firma H Kuga an, aie ebenfalls das Kaltfließpreßverfahren ahwendet und zu diesem Zeitpunkt eine neue Gruppe für VEnt wicklung" bildete, der der Angeklagte zugeteilt wurde. Die von dem Betrieb der Neben-- klägerin stammenden Un erlagen verwahrte der Angeklagte weils an seinen Arbeitsplatz. .bei der Firma "> 7 teils in seiner Wohnung, Wo. er in Überst sunden arbeitete, Für seine bigkeit bei der Firma — E verwandte der Angeklagte e bei der Nebenklägerin erworbenen Kenntnisse und. Erf ah-- rungen; Soweit er Einzelheiten nicht mehr sicher im Gedächtis hatte, griff er auf die gesammelien Unter Plagen zurück: ör wollte demit sowohl den geschäftlichen Weitbewerh der Firma EB) gegen die Nebenklägerin fördern, wie die | nit dem neuen Arbeitsverhältnis für ihn verbundenen wiröscha

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lichen Vorteile sichern und verbessern.

Die Strafkanmner hat den Angeklagten wegen forigesetzien Diebstahls bestraft, soweit er Zeichnungen und sonstige Unter-

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lagen saöwendeb hat; sie hat ihn jedoch von dem Vorwurf Geheimnisra rrats [8 17 Uwe) freigesprochen,

sich die Revision dei

Gegen diesen Freispruch richt et er Sa chrüge dureh.

Nebenklägerin:s sie greift mit

Nach § 17 Abs. 2 me wird die unbefugte Verwertung von

eschäfts- und Beiriebsgeheimnissen zu Zwecken des Wetthba-Werbs oder aus Eigennutz bestraft, deren Kenntnis der Täter durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat. Die Strafkamer meins

der änge klagte habe nur da ann gegen diese Vorschrift verstoßen)

wenn er bei der Verwertung von Betriebsgeheimnis ssen der Neben-

klägerin in die darauf bezüglichen schrifilichen Unterlagen sicht genommen habe, die teils aus den gestohlenen Origi-

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nen u. dergl, bestanden, Wenn ler Geschäftsgehsimisse ans dem Gedächtnis veilweriet habe, so könne insoweit von einem vnredlichen Erwerb der Kenntnis nur denn die Rede Be wenn der Angeklagte Einzelheiten, die man im allgemein/nicht auswendig Behölt,. bewußt und planmäßig auswendig gelernt habe. Weder das eine noch das andere: sei jedoch erwiesen.

Der Senat vernag dem nicht zu folgen. N)

Nach den Feststellungen bezog sich aur der geringere Teil der Unterlagen, ‘die sich der Angeklagte in unredlicher Weise verschafft hatte, auf Arbeiten, an denen er selbst mitgewirki Aatte, Da es das Urteil an einer Festsi vellung darüber fehlen läßt, ob der Angeklagte nur als Beiriebsgeheimnisse der Neben-

Klägerin zu beurt teilende Kenntnisse verwertete, die in schrift-

lichen Unterlagen festgehalten waren, an deren Ausarbeitung

ils aus heimlich nachgezeichneten oder abgeschriehenen!

er selbst beteiligt Sewesen war, muß für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß in seine Arbeiten für dia Firma Hydrostahl auch solche Bebriebsgeheimisse der Neben-

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klägerin eingingen, deren Kenntnis der Angeklagte durch die

Aneignung oder das Nachzeichnen oder Abschreiben von Unter. lagen gewonnen hatte, mit deren Erstellung er nich; befaßt;

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war, Verkält es sich aber so, so beruhte seine main i: soweit in ihren vollen Umfange auf einem unrsedlichen Ein..

griff in den vom Gesetz geschützten. Geheimbereich der Nehenklägerin. Es kann hier deshalb allein schon aus diesem Grunde

rlanen senhinis rein gedächinismäßig verwertete oder bei ihrer Ye

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keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte die so

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wertung auch auf die schriftlichen Unterlagen zurickgriff,

Nicht anders kann es im Ergebnis aber auch heurieilt werden, wenn der Angeklagte ausschließlich solche Betrie bsgeheimmisse der Nebenklägerin bei der Firma — ] verwendet haben sollte, mit denen er bereits im Rahmen seiner ordwungsgemäßen Tätigkeit bei der Firma Kiißhekann: geworden war,

Nach den # Feststellungen handelte es sich nämlich hierbei ‚nicht um ganz einfache Gegebenheiten, die sich ohne weiteres durch die normale und ordnungsgemäße Ausführung der überiragenen Aufgaben einprägen, sondern um komplizieriere Vorgänge, bei denen sieh auch der Angeklagte trotz seiner außerordenslichen Merkfähigkeit nicht vollständig auf sein Gedächtnis verlassen konnte. Dies ergibt sich allein schon aus der Taisache, daß der Angeklagte planmäßig alle ihm wicht vie erschei.-- nenden Unterlagen sammelte; es wird dadurch bestätigt vo, daß der Angeklagte auch bei seiner Tätigkeit für die Firma Ba] wiederholt auf diese schriftlichen Unterlagen zurückgriff und sie bereit hielt, um sich jederzeit durch einen Einblick in diese Aufzeichnungen und Pläne vergewissern zu können.

Inter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Angeklagte selbst da, wo er ausschließlich aus dem Gedächtnis arbeitete, eine Kenntnis verwerteie, die nicht einzig suf seiner - angesichts des wahren Sachverhalts nur durch eine

iktion abtrennbaren „ normalen und in den erlaubten Ürenze ilegenden Tätigkeit bei der Firma KM v51. BCH CRUR 55, a2a, ıdern auch suf seinen unredlichen Machenschaften beruhie,

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die be ei der Planmäßigkeit und Sorgfalt, mit der der Angek klagte zu Werke ging, seine Erinnerung zwan 1gsläufig gefestigt und vertieft hatten. Erhöht an sich schon jede einzeine schrift. liche ÄAufzei chnung die Merkfähnigkeit für eine bestimmie Tatsache, so gilt dies erst recht, wenn jemand systematisch Unterlagen aus einem bestimmten Sachbereich sammeit und zusammenstellt, Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß gerade

eine auch die Erzeugnisse anderer Personen in großem Umfange W' einbeziehende "Sammleriätigkeit", wie sie -der Angeklagte betrieb, bewußt oder unbewußt Ver rgleiche der mannigfachen

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nwenäungsftornen eines bestimmten technischen Verfahrens einschließt, wobei die dabei vermerkten Gegensätzlichkeiten und Jbereinstimmungen in ihrer Wechselwirkung ein plastischeres und deshalb stärker haftendes Erinnerungsbild schaffe

solcher Form durch ünredliche Nacheischaften vertief Kenntnis wird in ihrem gesamten Umfange von dem Makel der Inredlichkeit ergriffen, die der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Une voraussetzü (ver. RG GRUR 56, 573 und MuW 36, 385); Es kann dann nicht mehr darauf ankommen, ob der Täter bei der Verwervung seiner Kemtnis sich ausschließlich auf sein Gedächtnis a) verläßt - mit der gleichzeitigen Sicherheit, jederzeit auch auf die bereitliegenden unredlich beschafften Unterlagen zurückgreifen zu können, oder ob er sich dieser Unterlagen unmittelbar bedient.

das Landgericht hätte also bereits auf der Grundlage seiner Fesöstellungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen ei selbständigen Vergehens nach § 17 Abs. 2 Uwe gelangen

Unter diese Verlahrensrügen, c

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n Umständen komm; es auf: die Erörterung der Gle sich durchweg auf die Sachaufklärung

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Landgericht auf die neue Verhanälung den

gen Vergehens gegen § 17 Ahs. 2 UWG zu einer

verurteilen, so wird es aus dieser Strafe Sfvigen Sirafe wegen Diebsianls eine Gesamihaben. Wegen der Strafausseizung zur Bewäh--

HS 9, 570, 385 und BGH NyW 56, 1557 verwie-

Dr .Peeiz Wwillms

Fischer Dr. Faller