Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 1 StR 483/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2315 063 ;

1_SR 483/59

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Zolisekretär Raimund s FEB: zebcren

an ED 1908 in Zen nn 2. den Handelsvertreter Franz aus oa. geboren ar GREEN 1918 in Kreis

3. die Geschäftsinhaberin Lieselotte G En °

Re aus Ci dort zeboren An 1926,

wegen versuchten Beiruges U.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsiden; Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.Juli 1959 wird mit den Feststellungen aufgehoben

1. auf äie Revision des Angeklagten Raimund TB, soweit er verurteilt worden ist,

2. auf die Revisionen der Angeklagten Franz und Lieselotte CB, soweit es diese betriftt.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung vnd Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten Raimund FB unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Betruges. die Eheleute GEB wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Ihre kevisionen haben Erfolg.

An sich ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend rügen die Revisionen jedoch, daß das Landgericht den Schuldumfang möglicherweise nicht richtig bevrieilt

hat,»

Raimund TB legte, um eine höhere Umzugskostenentschädigung zu erhalten, seiner Behörde fingierte Unterlagen vor, nämlich eine Rechnung über die Verpackung von Hausrat im Betrage von 36.-—- IM und eine Rechnung nebst zugehörigem lieferschein über die Anschaffung von Fenstervorhängen zum Preise von 842,60 IM. Die letztgenannten Nachweise hatten ihm die Eheleute GB teils ausgestellt, teils anderweit beschafft, um sein Vorhaben zu unterstützen.

Die Strafkammer hat allen Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß sie "einen Betrag von mehr als 800 DM er. schwindeln" wollten. Das ist rechnerisch nicht richtig: demn an anderer Urteilsstelle heißt es, daß TB nach den Umzugs-Umzugskosten erhalten konnte. Er hatte ferner tatsächlich für die Beschaffung von Fenstervorhängen eine Summe von rund 200 IN aufgewendet- Dem Urteil ist nicht sicher zu entnehnen, ob er diese Auslagen — außer der erdachten Ausgabe von 842,60 DM -- ebenfalls geltend machte, oder ob er sie durch die Entschädigung; die auf die fingierte Rechnung von 842,60 DM entfallen wäre, als abgegolten betrachten wollte und daher nichi anmeldete. Im ersten Fall läge nur eine Unstimmigkeit vor, die für sich allein den Bestand des Urteils nicht gefährden wür. de; denn offenbar wäre die Wendung, er habe sich "mehr als

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800 DM erschwindeln" wollen, dann dahin zu verstehen, daß er die anteilige Entschädigung auf die fingierten Rechnungen im Gesamtibetrage von mehr als 800 TU unrechtmäßig erlangen und die Eheleute GEB ihm hierzu Hilfe leisten wollten. In den anderen Fall aber hätte die Strafkammer nicht bloß rechnerisch, sondern sachlich geirrt und in diesem Irrtum sowohl den Schulaumfang wie das Strafmaß bestimmt. Daher muß das Urteil in :ollem Umfange aufgehoben werden.

Der Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeit zur Bewil.- ligung der Umzugskostenenöschädigung legt die Revision alierdings zu Unrecht Bedeutung für den Umfang der Betrugsabsichi der Angeklagten bei. Denn das Landgericht hat festgestelli,

u.

Dr. Geier Werner Hübner

Fischer Dr. Faller