Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.11.1959 – 4 StR 434/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S;VO 88 1, 9 Abs. 1; § 13 Abs. 1, § 17 uv
2283 016
a) Der in einer Straßeneinnünd von rechts Kommende ist auch dann zur Vorfahrt berechtigt, wenn er in die andere Straße rückwärts einfährt. Dieses Recht ist unabhängig davon, daß der Vorfahrtberechtigte unmittelbar nach Überguerung der anderen Straße in ein dahinter gelegenes Grundstück einfahren will. § 17 StVO ist dann auf das Verlassen der einmündenden Straße nicht anwendbar.
5} Wer als Vorfahrtberechtigtier rückwärts in eine Kreuzung oder aus einer einmündenden Straße in eine andere seinfährt, muß die besonderen Nachteile, die daraus für einen Wartepflichtigen gegenüber der normalen Verkehrslage (Vorwärtsfahrt; des Vorfahrtberechtigten) entstehen, durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere durch kru&ßigung seiner Geschwindigkeit ausgleichen. Eine allgemeine Pflicht, andere Personen zu Hilfe zu ziehen, besteht nicht.
BGH, Urt.v. 13. November 1959 - 4 StR 434/59 LG Aschaffenburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Alfons 5 we aus RugunEEE> , dort gebcren au@:. me ED,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumue Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt MR in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt iD dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 6. Juli 1959 aufgehoben.
Der Angeklagte wirä freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasso auferlegt.
Von Rechts wegen
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I. Am 28. August 1958 gegen 19.15 Uhr kam es auf der Ortsverbindungsstraße von Steinbach nach Hofstetten iu Landkreis Lohr am Main zu einem Zusummenstoß zwischen einen vom Angeklagten gelenkten Lastwagen und dem auf einem Notorrad fahrenden Maschinenschlosser Richard R@ aus St: Dieser kam dabei ums Leben. Der Unfall ereigneie sich, als der Angeklagte gerade begonnen hatte, die Grisverbindunssstraße in nückwärtsfahrt aus der in sie senkreckü einmüindenden, leicht ansteigenden Staustufenstraße zu überqueren, die zu einer Staustufe am Main hinabführti. Dorihin war der Angeklagte von Steinbach her nach links etwa 15 m weit abgebogen. Er wollte nun in eine auf der anderen Seite der Verbindungssiraße ungefähr in der geraden rückwärtigen Verlängerung der Staustufenstraße gelegene Garage seiner Tirme, des Transporiunternehnens KEEP, mit dem Heck seines Lastwagens voraus einfahren. Als er beim Rückwärtsiaehren zunächst in raschem Tempo mit der hinteren Bordwand seines Wagens bis zum Rand des geteerten Teils der insgesamt 6,5 m breiven Hofstettenerstraße gelangt war, veringerie er seine Geschwindigkeit bis auf langsames Schrittempo. Bei einen Blick aus der geöffneten linken Wagentüre nach hinten sah er, wie eine vouı zwei vor der Einfahrt zum Anwesen Kg stehenden Frauen in nöchster Bestürzung die Hand hob. Er brenste daraufhin sofort. Im selben Augenblick prallte der aus Richtung Hofstetten - für den Angeklagten also, wenn er nit Sicht nach vorne gefahren wäre, von links her - nit eiwa 40 bis 50 km,'st herankommende Motorradfahrer an den hinteren "!eil der rechten Bordwand des Lastwagens. Ir wurde zu Boden geschleudert und erlitt eine Gehirnzertrümmerung.
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II. Die Strafkammer geht zwar zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß ihm, obwohl er rückwärts in die Hofsteitenerstraße einfuhr, gegenüber dem von links her kommenden Aotorraäfahrer das Recht zur Vorfahrt zugestanden habe- Wegen der besonderen Gefahren, die nit seiner Rückwärtsfahrt verbunden gewesen seien, hätte er jedoch nach ‚keinung des Landgerichts vor der Überquerung der Hofsteitenerstiraße diese nach beiden Richtungen beobuchten müssen. Weil ihm aber die Sicht nach Hofstetten durch einen Gartenzaun an der Einnündung der Stausiufenstraße in die Hofstettenerstraße und durch dahinterstehende noch höhare Sträucher und Büsche verwehrt gewesen sei, hätte er, so meint die Strafkanmer, eine andere Person zu Eiife ziehen müssen, damii iiese ihn auf etwaige Gefahren rechtzeitig hätte aufmerksam machen können Eine solche Hilfe nätte ihm entweder eine der beiden vor dem Anwesen KB stenenden Frauen oder eine andere in der Firma tärige Person leisten können, Wäre ihm eine sclche lilfe aber nicht zuteil geworden, so hätte, wie die Strafkammer schließlich üarlegt, die Köglichkeit bestanden, daß er zunächst nach vorne in den Hof des Anwesens KB fuhr, dort wendete und dann rückwärts in die Gerage einbog. Eätte der Angeklagte eine dieser Nöglichkeiten genutzt, so wäre nach Überzeugung der Strefkammer der Unfall vermieden worden, weil sowohi er wie der Verunglückte sich rechtzeitig hätten wahrnehmen und aufeinander einstellen können.
Auf Grund dieser Überlagungen hat die Strafkanmer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen, ihn zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Strafzunessung hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß auch der Verunglückte Rüb dadurch zu dem Unfall beigetragen habe, daß er seine rechte Fahrbahnseite nicht sorgfältig genug beobachtet und deshalb
den Lastwagen, dessen hinteren Teil er äuf nindestens 40 m hättle erkennen können. zu spät gesehen habe.
Iil. Die auf verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Gesichtspunkte gestützte Revision des Angeklagten hat die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung zur Folge
1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe in mehrfacaer Hinsicht ihre Aufklärungspllicht verletzt, kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge zum Erfolg führt.
2. 3ei ihrer Prüfung muß in Jbereinstimmung mit der Strafkemner davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte gegenüber den Kraftradfahrer zur Vorfahrt berechtigt war. weil er aus der für diesen von rechts her in die Hofstwetienerstraße einmündenden Stausvwufenstraße kan. Dem Vorfahrtrecht des Angeklagten stand nicht entgegen, daß er nach rückwärts fuhr, um jene Straße zu überqueren. Insoweit schließt sich der erkennende Senat, wie auch die Strafkammer, einen Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1958 und seiner Begründung an (VRS Bd. 14, 346).
Das Recht des Angeklagten zur Vorfahrt begegnet auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die von ihm geplante Überauerung der Hofstettenerstraße die Ein?ahrt in eine unwiiwtolbar jenseits davon gelegene Garage vorbereiten sollie. Trotz dieses Fahrtzieles darf doch die beabsichtigte Überquerung verkehrsrechtlich nicht als Teil einer bevorstehenden Grundstückseinfahrt beurteilt und der hierfür geltenden besonderen Vorschrift des § 17 StVO unterstellt werden. Denn bevor der Angeklagte in das Garagengrunädstück hinter der Hofstettenerstraße sinfahren konnte, mußte er die einmündende Straße verlassen. Dieses jener Einfahrt zeivlich und räumlich vorausgehende Verkehrsvorkaben aber wollte er
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aus der für den Motorradfährer von rechts her einmündenden Staustufensiraße ausführen, also an einer Stelle, wo die Regelung des § 13 Abs. 1 StVO Platz griff, die dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem Kraftradfahrer einräumte. Die Frage, ob einem Verkehrsteilnehmer an einer Straßenkreuzung oder -einmündung ein Recht zur Vorfahri vor einen anderen Verkehrsteilnehmer und umgekehrt diesen eine Pflicht zum Warten erwächst, darf allein im Blick auf den Kreuzungs-
- oder Rinmündungsbereich und muß unabhängig davon beantvortei werden, welche weiteren Verkehrsmaßnanmen der eine oder
andere Verkehrsteilnehmer beim Verlassen dieses Bereichs
zu ergreifen beabsichtigt. Diese Absicht ist für andere „traßenbenuizer nicht rechtzeitig erkennbar. Nur bei streng äußerlichser Betrachtung der Verkehrslage, aus der sich ein kecht zur Vorfahrt des einen und eine Warienilicht des anderen Verkehrsteilnehmers ergibt, kann die wichtige gesetzliche Regelung des § 13 StVO den im Inleresse der Verkehrssicher- | ‚heit erforierlichen Zweck erfüllen.
3. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der Angeklagte als Vorfahrtberechtigter sich ebenso verhalten durfte, wie wenn er sich in Vorwärtsfahrt befunden hätte, oder ob sich nicht für ihn aus der Tatsache, daß er sein Vorfahrtrecht in Rückwärtsfahrt ausüben wollte, besondere Pflichten ergaben.
Hätte er sich der Hofstettenerstraße in Vorwärtsfahri genähert, so würden für ihn die für jeden anieren Vorfahrtberechtigten in gleicher Verkehrslage geltenden Grundsätze maßgebend gewesen sein, die in einem Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs von 12. Juli 1954 ıBGHSt 7, 118 ff) dargelegt sind. Da ihm unmittelbar bis zur Fluchtlinie der Hofstettenerstraße die Sicht nach links
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äurch einer zaun und durch überragendes Gebüsch verwehrt gewesen wäre, hätte er sich einer Verkehrslage gegenüber befunden, wie sie Gegenstand der Beurteilung jenes Beschlusses war Der Angeklagte hätte demgemäß grunäsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß der für ihn nicht sichtbare \Ioiorradfahrer sein Vorfahrtrecht beachten werde. Er wäre nicht veroflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit so einzurichten, da3 er für den Fall der Verletzung seines Vorfahrirechts hätie anhalten können. Er hätte vielmehr eine Geschwindigkeit einhalten äürfen, die bei der gegebenen Verkehrslage die allgemeine nücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und demgemäß auch einen %arteoflichtigen gebot. Er hätte sie so bemessen müssen und dürfen, daß ein kartepflichtiger sich bei Beobachtung
der in erster Linie ihm obliegenden besonderen Sorgfali auf das uberguerungsvorhaben rechtzeitig hätte einstellen und seine Geschwindigkeit danach hätte einrichten können. Eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st wäre kaum zu hoch gewesen, weil ein aufmerksamer Wartepflichtiger bei solcher Geschwindigkeit des Angeklagten rechtzeitig seine eigene Geschwindigkeit entweder wirksam hätte verlangsamen oder erforderlichenfalls vor dem Lastwagen des Angeklagten hätte halten können.
Daraus, daß der Angeklagte sich anschickte, in Rückwärisfahrt die Hofstettenerstraße zu kreuzen, entstanden gegenüber dem Normalfall der Vorwärtsfahrt nicht nur für ihn, sondern auch für einen Wartepflichtigen zusätzliche Schwierigkeiten. Ihnen mußte der Angeklagte auf wirksame Weise gerecht werden. %enn er schon bei Vorwärtsfehri wegen der erheblichen 3ekinderung seiner Sicht nach Hofstetten zu diesen Nachteil durch ein erhöhtes Maß an Sorgfalt, das diesen Nachteil einigermaßen auszugleichen imsteflde/wäre, nach Möglichkeit hätte unschädlich machen müssen, so mußte er die zusätzlichen Nachteile, die sich aus seiner Rüickwärtsfehrt ergaben, durch ein
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zusätzliches Maß an Sorgfalt wetimachen. Das aber hat er, wie die Feststellungen der Strafkanmer zweifelsfrei ergeben, getan. Er fuhr, als er die Fluchtlinie der Hofstettenerstraße erreichte, nur noch in langsanen Schrititempo. Auf eine so niedrige Geschwindigkeit hätte ein Wartepflichtiger, wenn er.die gebotene Sorgfalt beobac: jet näite, sein Fahrverhalten rechtzeitig einsiellen können,
so daß es zu keinem Zusammenstoß gekommen wäre. Wie die Strafkammer feststellt, hätte der verunglückte Notorradfahrer schon auf 46 m die sich langsam in seine Fahrbahn schiebende Rückwand des Lastwagens erkennen können. Selbst bei seiner Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st hätte er sie bei genügender Sorgfalt entweder ermäßigen oder er hätte nach links ausschwenken, ja erforderlichenfalls sogar anhalten und ein Auffahren auf den Lastwagen vermeiden können.
Reichte somit die Vorsicht des Angeklagten, die er anwandte und Gie insbesondere in der Ermäßigung seiner Geschwindigkeit auf langsames Schrittenpo bestand, aus, um einen Zusanmenstoß mit einem aufmerksamen Wartepflichtigen zu vermeiden, so war er nicht verpflichtet, noch weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere durfte er davon absehen, eine andere Person zur Abschirmung seines Jberquerungsvorhabens gegen den Fahrverkehr auf der Hofsteitenerstraße zu Hilfe zu ziehen.
Die Feststellungen der Sirafkamner eröffneten der Senat die Möglichkeit, selbst abschließenä in der Sache
zu erkennen:
Rotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Fiitner
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