Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 10.11.1959 – 1 StR 508/59

1. Strafsenat

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2515 064

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Werner U iD aus SEE ei : EEE, geboren am EEE 1911 ir

wegen börsenrechtlicher Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Wilins Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Juni 1959 zit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, aucıa über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkanner hat den Angeklagten wegen börsenrechtlicher Untreue verurteilt. Seine Revision ist begründet, “eil das Yrieil einen unlösbaren Widerspruch enthält.

Der Angeklagte, der KXommanditist und Einzelprokurist einer Koamnanditgesellschalt, verkaufte am 11. Cktober 1955 an den Bauern ZB seinen neuen Schlepper D 430 für 12.787,- 2A und einen inbauwechseloflug für 1.250,— DM. Als Zahlungsweise war vereirbartr Finanzierung über drei Ernten. An gleichen Tase Üübernahn der Angeklagte von Beißer gebrauchte Maschinen sum Weiterverkauf zu besonders abgesprochenen Mindestpreisen. Dazu hies ss im Vertrage: "Gepr Maschinen werden mit dem 2 AZO verrechnet,"

3.155,- Di. Der Angeklagte verkaufte alte ZNaschinen für 10.15C,- DM. Hiervon gingen [für Keparaturkosten und Zinsen 1.119,35 DM ab. 5 000,- DM überwies der Angeklagte en DEED-Somit stand noch ein Betrag von 4.030,15 IM offen.

Lie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte sei veroflichtet gewesen, diese Summe aus dem Verkauf der gebrauchien Maschinen an Beißer abzulühren. Das widerspricht der eingangs mitge- \eilten Vereinbarung: "Gebr. Maschinen" - gemeint ist offenichtlich der Erlös aus dem Verkauf - "werden mit den D 430 errechnet." Diese Befugnis hätte dem Angeklagten nur dann nicht mehr zugestanden, wenn seine Forderungen gegen BO |) aus den Verträgen vom li. Cktober 1956 befrieäigt wären, Das saet das Urteil en keiner Stelle. Der Sanat ruß daher davon aussehen, daß Ger Gesellschaft des Angeklagten, als er die gebrauchten kaschinen verkaufte, noch ein Anspruch von 4.880.- Dü zustand /12.785,- DU-Schlenner - 1.250,- Di - Anpsiuwecnselullug -— =» 15.035,- Di, wovon die Zahlung der Spar-

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kusse „on 02.155,- Di abzuziehen ist). Demnach stand der Gesellschaft des Angeklagten auch nach den Verkauf der gebrauchten aschinen noch ein Anspruch von 849,85 DM zu, wenn sie die gogenseiijgen Forderungen gegeneinander aufrechtneie.

Nun heißt es alleriings in den Vertrage vom 11. Oktober 1956; "Gebr. Meschinen werden mit dem D 430 verrechnet", nicht also mit deu Anbaunechselnflug. Dies ändert jedoch nichis an dem vurgebnis, Denn die Foruerung der Gesellschaft aus dem Verkauf dieses Pfluges vol wegen der wiedergegebenen Vereinbarung die geringere Sicherheil. Die Zahlung der Sparkasse war daher nach | 366 Abs. 2 B08 zunächst auf diese Forderung zu verrechnen. Die Schuld Beißers von A 880,- DM bezog sich deshalb auf den Schlepper.

Das Urteil ist daher aufzuheben. Die übrigen Rügen bedürfen 9„ deshalb keiner besonderen Steilungnahme. Sie sind Auch unbegründet. Insbesondere isi es rechtlich nicht fehlerhaft, daß die Strafkunmer das Abkommen über die gebrauchten Maschinen als Kommissionsvertrag angesehen hat. Es ist dies eine Frage der tatsächlichen Auslegung, bei der Rechtsgrundsätze nicht verletzt sind.

Dr. Geier Dr. Peetz Verner willms Hübner