Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 06.11.1959 – 4 StR 422/59

4. Strafsenat

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ImNanmen des Vclkes In der Strafsache gegen

den Invaliden Franz A _ aus Ep West, geboren am @. NEED in EB,

wegen Untreue u.4.

hat der 4, Strafsena; des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1959. an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg ais Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang--Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. cuni 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 1 000 IM, ersatzweise für je 50 IM zu einem Tage Gefängnis, verurteilt worden.

Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und greift im einzelnen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils an.

Sie hat keinen Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des ganzen Urteils 1ä8t keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Bedenken unteriiegen allerdings die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zum Fortsetzungszusammenhang. Sie gehen dahin, daß sämtliche Einzelhandlungen des Angeklagien auf einen von vornherein gefaßten einheitlichen Vorsatz zurückzuführen seien, sich fortlaufend auf einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten und im wesentlichen gleichartig begangen worden seien (UA S. 19).

Nach feststehender Rechtsprechung setzt eine Fortsetzungstat neben gewissen äußeren Merkmalen (Nämlichkeit des verletzten Strafgesetzes, Gleichheit des verleizien Rechtsguts, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeivlicher und Örtlicher Zusammenhang) voraus, daß der Wille des Täters schon tei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung auf äle stückweise Verwirklichung eines wenigstens in den wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolges gerichtet ist (gl. u.a. BGHSt 1, 313, 315). Der nicht näher Hestimmie Entschiuß. künftig bei sich bietender Gelegenheit

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Straftaten derselben Art zu begehen, genügt selbst dann nicht, wenn die Taten in zeitlich naher Aufeinanderfolge ausgeführt werden (vgl. BGHSt 2, 163, 167; BGH JR 1953, 430).

Indessen bedarf es keiner Erörterung im einzelnen. ob der Angeklagte mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt und ob die Strafkammer in den Fortsetzungszusammenhang nicht rechtsirrtümlich Taten ungleichartiger Begehungsweise aufgenommen hat. Denn der-Angeklagte ist durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs im angefochtenen Urteil nicht beschwert worden:

Die Angriffe der Revision auf die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumensung gehen fehl.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1:5tPO muß das Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGHSt 3, 179).

Diesen Anforderungen entsprechen die Sörafzumessungssründe des angefochtenen Urteils. Sie erörtern auch nicht nur, wie schwer die Tat des Angeklagten wiegt,. sondern ebenfalls solche Umstände, die auf eine geringe:Schuld des Angeklagten hindeuten (vgl. BGH aa0).

Entgegen den Anführungen. der Revision hat die Strafkanwer euch die durch die körperliche Behinderung des Angeklagten. bedingte Lage berücksichtigt, inden sie geine bearängten wirtschaftlichen Verhältnisse und das geringe Entgelt, das der'Angeklagte von der EiEMB Sterbe- und Familienbeihilfe, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für seine Tätigkeit erhielt, strafmildernd in Betracht gezogen hat. Nicht ersichtlich ist aus dem angefochtenen Urteil, daß der Angeklagte, wie die Revision behauptet, einen Teil des von

ihm angerichteten Schadens wiedergutgemacht hätte. Solite das geschehen sein, so zeigte dieses Verhalten des Angeklagien seine Einsicht und seinen Besserungswillen. Beides hai die Strafkammer in ihren Erwägungen über die Zumessung der Sürafe, deren Höhe nicht in auffälligem Mißverhältnis zum Unrechi;sgehalt der Tat des Angeklagten sieht (vgl. NW 1954, 1395), söirafmildernd gewertet.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Krumme Martin

Leng-Hinrichsen Flitner

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