Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 06.11.1959 – 4 StR 382/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2283 014 StGB § 222 a) Ein an belebter Straße gelegener Fußballplatz muß zum Schutz des Verkehrs und der Spieler durch einen genügend hohen Zaun so abgeschirmt werden, daß kein Ball vom Platz auf die Straße gelangen kann. b}! Rollt ein Fußball während eines Spieles von einen ungesicherten Platz aus auf die Fahrbahn, so muß ein Kraftfahrer damit rechnen, es könnte ein Spieler oder Zuschauer dem Ball nacheilen und so unvorsichtig vor sein Fahrzeug geraten.
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Amtliche Sammlung: nein ?
2283 014
StGB § 222
a) Ein an belebter Straße gelegener Fußballplatz muß zum Schutz des Verkehrs und der Spieler durch einen genügend hohen Zaun so abgeschirmt werden, daß kein Ball vom Platz auf die Straße gelangen kann.
b}! Rollt ein Fußball während eines Spieles von einen ungesicherten Platz aus auf die Fahrbahn, so muß ein Kraftfahrer damit rechnen, es könnte ein Spieler oder Zuschauer dem Ball nacheilen und so unvorsichtig vor sein Fahrzeug geraten.
BGH, Urt. v. 6. November 1959 - 4 StR 382/59 - LG Saarbrücken
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In der Stira?’sache
gegen 1. ien ksufmännischen Angestellten Werner _H aus ;„ geboren am in F 2
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in Schu. Kreis MOM,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30, Oktober 1959 in der Sitzung vom 3, November 1959, an denen teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichier Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisiizende Richter,
Bundesanwalt GE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE dei der Verkündung “als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
2ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ‚}!
Tür Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwalischa?, wird das Urteil des Landgericht s in Saarbrücken om 15. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben vnd Gie Sache zur neuen Verhandlung und Envscheidung, auch über die Kosten des Rechismititels, an das Landgericht zurückverziesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
T. 1, Am 5. Mai 1958 gegen 16.15 Uhr wurde auf de: Saargemünderstraße in BEREEED während eines Tußballspieis, das auf dem neben der Straße gelegenen Sportalais des Darfes suauiland. der daran teiinehmende Schüler Nenfred WiWB on | einem "on der Verkäuferin Hedwig IM zeienkien Pexrsonen- "agen wödiich überfahren, als er einen ins Aus auf die Siraße
-cilenden Ball dort holen wollte. Die an der Unfallstelle
».°O m breite Straße steilt als Bundesstraße 2658 äle Hauptverbindung nach Frankreich dar und war deshalb auch zur Un-Zallzeit stark befahren. Neben der Fahrbahn verlaufen beiäierseits unbefestigte Bankevie, von denen das linke {aus der Sich“ der Angeklagien IB) dem Sportplatz ogekehrie
.2O m breit ist. Daran schließt sich zum Sportplatz hin ein ı breiter Rasenstreifen an. Die Angeklagte hieli eine Gesetwindigkeit von eiwa 40 km/st ein. Rund 20 m vor ihr fuhr ein anderer Personenwagen, ihr entgegen kamen. zvei Lastwagen. Der junge Wi lies erst die zwei Lastwagen und den der Angeklagien vorausfahrenden Personenwagen passieren, bevor er auf die Fahrbahn lief, um den etwa auf ihrer Mitte liegen e gebliebenen Ball aufzuheben. Die Angeklagte konnie den Jungen erst sehen, als der entgegenfahrende zweite Lastwagen ihr + die Sicht auf ihn freigab. In diesem Augenblick war sie nur ' noch 15 m vom Jungen entfernt.
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2, Die Strafkammer hat die Angeklagte IB auf Grund folgender Erwägungen freigesprochen: Innerhalb der kurcen Strecke von 15 m, auf die sie den Schüler Wi zesehen habe und habe sehen können, sei es ihr wegen ihrer ne eker von 40 km/st und eines sich daraus errechnena Anhelieweges von 21 m nicht mehr möglich gewesen, ihr Bahr <eug wirksam genug Abzubremsen oder erforderlichenfalis „im Ealven zu bringen. Sie habe zwar den Fußpali schon 50 m
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vor sich auf die Fahrbahn rollen gesehen; überdies habe
dei: Fahrer vor ihr seine Geschwindigkeit wegen des Balles verlangsamt und sei nach rechis ausgewichen, Diesen Umständen komme aber keine solche Bedeutung zu, daß die Angeklagte sie zum Anlaß hätte nehmen müssen, ihre Geschwindigkeit zu ermäßigen; denn sie habe nicht voraussehen können, daß ein Spieler verkehrswidriger- und unvorsichtigerweise in
zu knappem Abstand vor ihrem Fahrzeug in die Fahrbahn laufen £ werde, um den Ball zu holen.
3, Gegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwalischaft mit ihrer auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützien Revision. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten IB führen.
Die Angeklagte war allerdings nicht verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit auch nur kurzzeitig dem Spiel auf dem Sportplaiz zuzuwenden. Denn er lag abseits der Fahrbahn, von dieser deutlich durch ein Bankett und zusätzlich durch einen 2m breiten Rasenstreifen getrennt. Es bestand demnech zwischen dem Sportplatz und der Straße kein solcher räumlicher Zusammenhang, wie etwa zwischen einer Straße und einem unmittelbar daneben verlaufenden Gehweg. Die Angeixlagte durfiedeshalb das Geschehen auf dem Sportplatz unbeachtet lassen, f ja sie würde im Gegenteil ihre Sorgfalt vernachlässigt haben, F wenn sie sich dadurch von der Becbachtung ihrer Fahrbahn | hätte ablenken. lassen. Ferner brauchte sie nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß ein Spieler oder Zuschauer auf | verkehrswidrige Weise. vom Sportplatz her die Fahrbahn ve- .f treten werde: |
Rine wesentliche Veränderung der Verkehrslage war für sie aber in dem Augenblick eingetreten, als 50 m vor ihr ein Fußball auf die Straße rollte und dort liegen blieb.
Das hatte sie wahrgenommen, mochte sie vorher auch nicht damit zu rechnen brauchen. Rolli ein Fußball auf die Fahrbahn von einem angrenzenden, nicht unzäunien und auch sonst gegen die Fahrbahn ungesicherten Sportplaiz aus, auf dem gerade ein Fußballspiel stattfindet, so muß sich einem die Siraße befahrenden Kraftfahrer der Gedanke aufdrängen, es xSnnie einer der Spieler oder Zuschauer der Sporiveranstal- ‘tung dem Ball nachlaufen, um ihn möglichst bald wieder ins Spiel zu bringen: Der Gedanke an diese Möglichkeit liegt für den Krafifanrer noch näher, wenn er weiß oder doch wissen könnte, daß die Teilnehmer am Spiei Jugendliche sind, die noch mehr als Erwachsene im Kampfeseifer darauf hedacht sein mögen, keine Zeit durch einen vorübergehend aus den Spielfeld geratenen Ball zu verlieren, und deshalb unvorsichtigerweise dem Ball auf die Pahrbahn nacheilen. Daß die Angeklagte wußte oder auch nur hätte wissen müssen, es handle sich um das Spiel einer Jugendmannschaft, das gerade veranstaltet wurde, kann den bisherigen Feststellungen der Strafkammer allerdings nicht sicher entnommen werden. Sie erwähnt zwar, die Angeklagte sei "mit den örtlichen Verhältnissen vertraui" gewesen. Es bleibt aber ungewiß, ob diese Kenntnis auch die näheren Umstände des eben stattfindenden Fußballspiels umfaßte. Die Strafkammer wird diese bisherige Unklarheit in ihrer neuen Verhandlung durch ergänzende Teststellungen beseitigen können. Freilich wird dieser Einzelheit keine entscheidende Bedeutung bei der Prüfung der Schuldfrage beigelegt werden dürfen. Denn .auch ein orisunkundiger Kraftfahrer muß, wenn er an einem Sportvlats vorbeifährt, auf dem gerade Fußball gespielt wird, sowchl an
ie Möglichkeit, daß es sich um ein Spiel von Exwachsenen, wie an die andere Möglichkeit, daß es sich um ein Spiel von Jugendlichen handeln könne, denken und für diesen leizien Fall ein besonderes Maß von Sorgfalt beobachten. Überdies liegt es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß infolge
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völlig unzureichender Abschirmung des Sportplatzes von der u Straße und umgekehrt auch ein erwachsener Spieler im Eifer des Gefechts einem auf die Fahrbahn rollenden Ball dorthin nachläuft, ohne genügend auf den Fahrverkehr zu achten, und: sich dadurch in Gefahr bringt.
Ob die Angeklagte diese an sich gebotenen Überlegungenf hätte anstellen können und müssen, ist eine Frage des inneren Taibestands:und muß der Beurteilung des Landgerichts überlas-f sen bleiben, Obwohl sie sich in der Regel jedem Krafifahrer aufdrängen müssen, ist der Senat doch nicht in der Lage, insoweit eine endgültige Entscheidung zu Lasten der Angeklagten zu fällen, Die Strafkammer wird bei ihrer neuerlichenf Prüfung nicht außer acht lassen dürfen, daß der der Angeklag-I , sen vorausfahrende Kraftfahrer vorsichtig genug war, seine “| Geschwindigkeit zu verringern, als er den Ball sah. Dieses Verhaiten hätte möglicherweise für die Angeklagte ein Fingerzeig zu gleicher Vorsicht sein sollen.
II. 1. Ebenfalls freigesprochen hat die Strafkammer die Angeklagten Hggp und WW. HE war zur Zeit des | Unfalls 1. Vorsitzender des Sportvereins DEE: VE vo:- Steher des die Gemeinde DW neben anderen Ortschaften umfassenden Amtsbereichs Br, in dem er die der Ortispoli-f zei‘ obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hatte. Die Strafkammerf leitet .gegen diese beiden Angeklagten zwar Vorwürfe daraus her, daß sie den gefährlichen Spielbetrieb auf dem Din Sportplatz gegenüber dem Fahrzeugverkehr auf der Bundessiraße nicht wirksam absicherten und den Spielbetrieb nicht einstellten, als die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wenn auch ohne ihr eigenes Verschulden, nicht durchgeführt werden f konnten. Aber auch für sie sei, so legt die Strafkammer dar, Ger Unfall nicht voraussehbar gewesen. HB have für jedes Fußballspiel von Jugendmannschaften zwei Erwachsene
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ais Platzaufseher bestellt, denen es obgelegen habe, Bälle, die vom Spieiplatz auf die Straße geraien waren, wieder zurückzubringen: Außexüem habe er die jugendlichen Spieler immer wieder ermahnt, den Platz während eines Spieles nichi zur Straße hin zu verlassen, insbesondere nicht einem dortihin geschossenen Ball nachzulaufen. HE Habe darauf rervsrauen dürfen, daß diese Vorkehrungen ausreichen würden, einen Spieler vom unvorsichiigen Betreten der Fahrbahn ahzuhalten.
Die Maßnehmen und Anordnungen HEEMEB müssen nach Auffassung der Strafkammer auch zu Gunsten des Angeklagien VW verücksichtigt werden, weil sie ihm bekannt gewesen seien und auch er damit habe rechnen dürfen, daß sie wirksam genug seien und befolgt werden würden. Überdies habe, wie dem Amtsvorsteher WED vekannt gewesen sei, die Polizeidienststelle in Bi, nachdem sie aus dem Anschlagbreit des Sportivereins den Termin der jeweiligen Spieie ersehen habe, während der Spielzeit für die Sicherung der Straße im Bereich des Sportplatzes von sich aus meisvens dadurch gesorgt, daß sie einen Polizeibeamten zur Aufsicht abordnete. Für die Sportveranstaliung, bei der der Infell sich ereignete, sei dies unterblieben, weil das Schülertrefien
nicht angezeigt worden sei. Schließlich habe WED den Spori-
verein mehrfach auf seine Sicherungsp?2licht hingewiesen. Aus all diesen Gründen habe er mit einem Unfail, wie er den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, nicht zu rechnen trauchen.
2. Auch diese beiden von der Staatsanwaltscha?t, und zwar ebenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen, ange-
Fochienen Freisprüche können auf Grund der hisherigen Peststellungen keinen Bestand haben.
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a) Die Anordnung HEENB. wonach bei einem Jugendsriel zwei Erwachsene die Aufsicht übernehmen und erforderiichenfalls Bälle von der Straße zurüciholien :sollien, war am Unfalltag nur zum Teil befolgt worden. Wie die Sirafkammer nämlich feststellt, fiel der eine der beiden ais Aufseher eingeteilten Männer für diesen Dienst aus, weil er die Rolle des Schiedsrichters beim Fußballspiel übernahn. Deshalb konnte nur ein einziger Erwachsener auf der ganzen der Fahrbahn zugekehrten Längsseite des Platzes die Kontrolle ausüben. Daß er allein dies nur ganz unzulänglich vermochte, erhellt aus der von der Strafkammer erwähnten Tatsache, daß er nicht verhindern konnte, daß der junge Wi den Sportolatz verließ, und er ihm nur noch nachriet; "Halt, bleib stehen!", Wäre - dies sei zunächst einmal zu Gunsten HB untersiellt - seine Anordnung, falls ihr entsprochen worden wäre, zur Verhinderung des Austritis jugendlicher Spieler vom Spielfeld auf die Straße goeignet gewesen, so hätte er wenigstens entweder selbst oder durch einen Beauftragten dafür sorgen müssen, daß seine Weisung auch eingehalten wurde. Das aber war am Unfalltag insoweit nicht geschehen, als nur ein Erwachsener Aufsichtsdienste tat. Ü
Indes kommt es darauf für die Beurteilung seiner | Schuld nicht an. Denn die Bestellung und Tätigkeit auch zweier Erwachsener als Platzaufseher konnte nach der Iebenserfahrung keine sichere Gewähr dagegen bieten, daß der eine oder andere jugendliche Spieler im Eifer und in der Eile des Fußballspiels doch unvorsichtigerweise die Fahr- | bahn betreten würde, wenn ein Ball dorthin ins Aus geschossen war. Bei der Ausdehnung der der Bundesstraße zu- “ gewandten Längsseite des Sportplatzes konnte, auch wenn zwei Aufseher Dienst versahen, der eine oder andere von
ihnen oder beide nicht gleichzeitig auf der gansen Länge hindern, daß ein jugendlicher Spieler den Platz zur Straße hin verließ. Bloß wörtliche Mahnungen, dies nicht zu tun, vernögen erfahrungsgemäß den erwünschten Erfolg nichy sicherzustellen, zumal privaten Aufsehern regelmäßig die Autorität fehlt, die einem Polizeibeamten im Dienst kraft seiner hoheitlichen Befugnisse zukommt. Deshalb waren auch | die selbst wiederholien, ja regelmäßigen Warnungen Hi, & die jungen Spieler sollten keinem Ball au? die Straße nach- ii eilen, jedenfalls gegenüber charakteriich noch unfertigen und im Spieleifer zu Unbedachtheiten neigenden Jugendlichen kein für die sichere Beobachtung dieses Verbots taugliches Mittel. Erforderlich wäre vielmehr gewesen,
eine seibsttätig und als festes Hindernis wirkende Vorzichtung zu schaffen, die geeignet gewesen wäre, Spieler vom Verlassen des Sportplatzes zur Straße hin durch die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit ihrer Überwindung abzuhalten. Als solche Schutzeinrichtung hätte beispielsweise eine für Spieler unübersteigbare Planke, noch mehr aher ein hoher Zaun dienen können. Die Errichtung eines Drahtzaunes wäre die Maßnahme gewesen, die im Interesse der Sicherheit sowohl der Spieler als auch der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße am wirksamsten gewesen wäre. Denn durch ihn konnten sowohl ‘jene am Betreten der Fahrbahn gehindert, wie diese vor Bällen, durch die sie in Gefahr kommen konnten,. geschützt werden. Mit Recht weis; die Strafkammer darauf hin, daß die Leitung des Sportvereins. dafür hätte sorgen müssen, daß aus dem Spielbetrieb keine Gefahr für den Fahrverkehr auf der Straße erwuchs. Die Gefährdung:insbesondere zweirääriger Fahrzeuge durch Ausbälle war geradezu augenscheinlich.
va eine wirksame Sicherung zwischen Sportplatvz und Straße aus verschiedenen Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hatte, fehlte, wäre es seine Pflicht gewesen, den Spielbetrieb solange einzustellen, bis zuverlässig wirkende Maßnahmen getroffen werden konnten» Ob er dieser Pflicht hätte genügen können und müssen, wird die Strafkammer bei Prüfung des inneren Taibestands zu - beurteilen haben. Der Senat ist auch bei diesem Angeklagten zu einem abschließenden Urteil über die Frage der Fahrlässigkeit nicht in der Lage:
b) Soweit die Strafkanmer die Freisprechung des Angeklagten WG mit der Erwägung begründet, er habe auf die Wirksamkeit der Anordnungen HE vertrauen dürfen und aus diesem Grunde den Unfall nicht voraussehen können, greifen die gleichen Bedenken Platz, wie sie unter a) gegen die Freisprechung Fam dargelegt sind.
Auch die ken sur Entlastung Wolls angestellte Erwägung der Strafkammer, ex habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Polizeibeante, der in der Regel bei einem Fußballspiel Aufsicht sdienste versah, am Unfelltag nicht zur Stelle sein werde, hält bei den bisherigen Feststellun-. gen der Strafkamner ‚der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wäre allerdings ein für allemal sichergesteilt gewesen, daß bei Fußballspielen auf dem DEWEB Sportplatz ein Polizeibeamter Aufsichtsdienste wahrnahm, sei es, daß die Veranstaltung der Polizei - -:;- - ;rechtzeitig angezeigt war, oder daß ‘sich die Polizei aus eigener Veranlassung Kenntnis vom Spieltermin verschaffte, so hätte WED sich damit begnügen dürfen, wenn schon bisher während längerer Zeit dieser polizeiliche Aufsichtsdienst sich bewährt heben sollie. Ob dies der Fall war, darf zwar vermutet werden,,
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isö jedoch nicht ausdrücklich fesigestelli. Dem Sachverhalt läßt sich überdies nicht eninehmen, daß die Anwesen- ‚heit eines Polizeibeamten bei jedem Spiel gewährleistes war. Im Urteil wird nämlich erwähnt, daß in den Jahren
vor dem Infail die Polizeidiensisielie BW> während
der Spielzeiten "meistens" die Straße im Bereich des Sporivlatzes apnsicherte. An späterer Stelle des Urieils spricht die Strafkammer davon, daß die Polizeibehörde bei Spielen "jm allgemeinen" den Straßenverkehr in der Nähe des Spori- »lavzes beobachtete. Mit einem solchen nicht ausnahmslos sicher gestellten Polizeidienst durfte sich WW als der für die Aufgaben der Ortispolizei und damit für das Ungefährdetsein der Spieler und der Straßenbenutzer verantworiliche Mann nicht zufrieden geben. Seine Pflicht wäre es vieimehr gewesen, sich in regelmäßigen kürzeren Abständen, et;wa einmal wöchentlich, durch Rückfrage beim Sportverein zu unterrichten, ob und welche Spiele im Verlauf der Überwachungsfrist vorgesehen seien, und dann der Polizei Weisung zum Aufsichisdiensv zu erteilen oder sich wenigstens zu vergewissern, daß dieser Dienst wahrgenommen würde. Diese Sorgfalt hätte WEM anwenden müssen, zumal er schon wiederholt auf die Gefährlichkeit des Spielbeiriebs für Spieler und Straßenverkehr hingewiesen worden war.
Sollte es sich freilich bei dem fraglichen Spiel um eine kurzfristig anberaumte Veranstaltung gehandelt haben, so daß WE nicht schon bei seiner regelmäßigen Nachfrage davon hätte erfahren können, und wäre deshalb die Aboränung eines Polizeibeamten unterblieben, so würde v@Wnichi zur Verantwortung gezogen werden können. Denn dann wäre ein etwaiges Versäumnis seinerseits, etwa die unterbliebene Nachfräge beim Sportverein oder die unterbiiebene Gestellung eines Poiizeibeamten, für den Unfall nicht ursächlich gewesen;
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Die abschließende Beurteilung des inneren Tatbestandes muß auch beim Angeklagten WED der Sirafkamne: überlassen bleiben.
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Martin Lang-Hinrichsen