Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 04.11.1959 – 2 StR 465/59

2. Strafsenat

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Bu 2

2271 099

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rolf Heinrich M iS au: DsuumiEB. geboren am ES 1955 in zum,

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. «u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes auf die Dauer

von drei Jahren untersagt worden.ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheiv mit fortgeseizter Urkundenfälschung zu einem Jahr und drei Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Ausübung eines selbständigen Handeisgewerbes wurde ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen fehlerhafte Anwendung des sachiichen Rechts.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat nur zur Be-

ründung des Berufsverbots durchgreifende Rechtsmängel ergehen. Die Anordnung dieser Waßregei der Sicherung zcmmt nur in Betracht, wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat, daß

sie im Zeitpunkt der Entiassung des Verurteilten aus der Strafhaft noch erforderlich ist (vgi. BGH GA i9F3, 1543

1355, 149). Das Urteil der Strafkammer sagt aber nur, daß sich der Angeklagte durch seine Tat und durch sein gesamtes Geschöäftsverhalten - jedenfalls zur Zeit - als ungeeignet zur Führung eines selbständigen Handelsgewerbes erwiesen habe. Welche Wirkung die Strafverbüßung auf den bisher unbestraf-

ten Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer haben wirä, ist nicht erörtert. Es muß insbesondere sorgfältig geprüft werden, ob trotz dieser Strafverbüßung die Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, daß vom Angeklagten weitere einschlägige Delikte zu befürchten sind /BGH GA 1955, 151), Dabei erhebt sich bejahendenfalls die weitere Frage, ob die Betrügereien des Angeklagten es geboten erscheinen lassen, ihm den Betrieb eines selbständigen Handelsgewerbes schlechthin zu untersagen, oder ob

dieses Verbot auf Handelsgewerbe bestimmter Art zu beschrän-

ken ist.

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In übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet. j

Baldus | Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges