Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.11.1959 – 5 StR 426/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_426/59
2193 004
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Helmut L EB aus SEEN, geboren am MED 1926 ir EEE Kreis DEREN,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Scibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 5.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner von ihm abhängigen, unter 21 Jahre alten Stieftochter zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel: hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung,
weil die Sachrüge durchgr:i?®.
1. Die Sachrüge begründet der Beschwerdeführer im einzelnen damit, daß sich die Jugendkamer ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Li unter Verstoß gegen die Denkgesetze gebildet habe. Das trifft zu.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht in erster Linie auf der Bekundung der Zeugin Li. Das Landgericht untersucht des längeren, ob diese glaubwürdig ist. Hierbei führt sie u.a. aus, es spreche für ihre Glaubwürdigkeit, "daß sie ihre kurz vor Weihnachten 1958 gemachten Wahrnehmungen nicht gleich in der Nachbarschaft weitererzählt, sondern mehr als zwei Monate lang für sich behalten und erst aus besonderem Anlaß heraus lediglich der Ehefrau des Angeklagten gegenüber ... offenbart habe". Das ist ein Kreisschluß. Denn es wird hier vorausgesetzt, was erst zu beweisen war, nämlich die Zeugin habe die vom Angeklagten und auch seiner Stieftochter bestrittenen Vorgänge wirklich beobachtet.
2. Für die Überzeugung des Landgerichts, der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt habe sich so zugetragen, wie ihn Frau a — geschildert habe, war auch der Vorfall im Februar 1959 won Bedeutung. Die Jugendkammer schließt aus diesem Geschehen, daß die Tat dem Angeklagten "nicht persönlichkeitsfremd" sei, weil die Situation ... "keinesfalls so unverfänglich gewesen sein
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kann", wie es die Ehefrau und die Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung dargestellt haben.
Diese Ausführungen erwecken die Besorgnis, der Tatrichter habe den Verdacht, es sei mehr geschehen, zu Lasten des Angeklagten verwertet. Das ist ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu beachten war und dazu zwingt, das Urteil im vollen Umfange aufzuheben.
Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Seibert