Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.11.1959 – 5 StR 416/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
279, 035
ImNamen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
die Hausgehilfin Elli K ED zus Dein geboren ar ED 1936 ir COM (Westpreußen),
zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19.Mai 1959 aufgehoben,
Die Unterbringung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
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- Von Rechts wegen -
2. DD.
Grün. es
Die Strafkammer hat die Unterkringune der Zeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision der Zeschuldigten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die jetzt 22jährige Beschuldigve ist auf Grund eines hirnorganischen Anfallsleiäens in Jahre .1958 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Sie hat von August 1958 bis Januar 1959 mit dem Arbeiter Willi BMW zusammengelebt. BED nat am 20.Tanuar 1959 ein Damenfahrrad gestohlen und es der Beschuldigten, die wußte, daß es gestohlen war, geschenkt. Die Beschuldigte hat ferner am 27.Januar 1959 bei einem Zirbruch dus DW Schniere gestanden und sich eine dabei gestohlene Uhr von ihm schenken lassen.
Die Strafkammer führt aus, die Beschuldigte sei für ihre Tatan (zweimalige Hehlerei und einmalige Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl) strafrechtlich nicht verantwortlich. Die öffentliche Sicherheit erfordere gemäß § 42b StGB ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Zwar stehe die Beschuldigte zum ersten Mal vor Gericht und habe auch nicht von sich aus den Entschluß zu ihren die Rechtsordnung verletzenden Taten gefa3s. Die Beschuldigte sei aber infolge ihres geistigen Zustandes unä der schwacher Entwicklung ihres Willens nicht in cr Lage, sich gegen von außen auf "sie eirdringende Artriebe zu wehren. Wenn sie nicht in eine ganz feste Ordnung eingefügt werde, werde sie immer wieder nach kurzer Zeit ihre Arbeitsstellen verlassen und auf Wanderschaft gehen, ohne Gdaß sie durch ihre Eltern oder einen Vornund, wie die bisnerige Erfahrung lehre, daran gehindert werden könnte. Die Wahrscheinlichkeit, daß sie dabei wieder in schlechte Gesellschaft gerate, sei bei ihrer Triebhaftigkeit in geschlechtlichen Dingen und ihrer Kritik- und Urteilslosigkeit sehr groß. Ebenso naheliegend sei die Gefahr, daß sie dann infolge ihrer
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- 3- Willensschwäche und Nachgiebigkeit und aus Furcht, plötzlich allein dazustehen, sich bereit finden werde, auch an erheblichen Straftaten anderer teilzunehmen. Die damit verknüpfte weitgehende Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit könne nach dem bisherigen Lebenswandel der Beschuldigten weder durch Überwachung in ihrer eigenen Familie noch durch die zusätzliche Überwachung und Betreuung durch einen Vormund beseitigt werden, sie könne vielmehr nur durch die Unterbringung der Beschuldigten in einer geschlossenen Anstalt behoben werden»
Diese Ausführungen der Strafkammer genügen nicht, um darzulegen, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Beschuldigten erfordert; das Urteil ergibt auch, daß weitere Feststellungen nicht getroffen werden können.
Ein Mensch ist nicht schon dann gemeingefährlich, wenn der seine Unzurechnungsfähigzeit begründende Zustand die Möglichkeit ergibt, daß er auch in Zukunft Rechtsverletzungen nicht unerheblicher Art begehen wird. Vielmehr ist erforderlich, daß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für derartige Rechtsverlestzungen besteht. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht nur danä eine nahe Wahrscheinlichkeit für künftige Rechtsverletzungen der Beschuldigten, wenn diese in die Gesellschaft von Menschen gerät, die sie zur Teilnahme an Rechtsverletzungen verleiten. Dafür, daß. die Beschuldigte auf solche Menschen treffen werde, führt die Strafkammer nur ihre geschlechtliche Triebhaftigkeit und ihre Tritik- und Urteilslosigkeit an. Beides kann aber nur dafür sprechen, daß, wenn die Beschuldigte in schlechte Gesellschaft gerät, sie sich dieser anschließt. Dafür aber, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Beschuldigte auf solche Menschen trifft, ergiht das Urteil nichts. Willi BB hat die Beschuldigte bei einer nächt-. lichen Rast im walde gefunden. Daß irgendeine Neigung bei ihr bestünde, Stätten aufzusuchen, an denen sich erfahrungs-
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gemäß verbrecherische Elemente befinden, ergibt das Urteil nicht. Mehr als eine Möglichkeit, daß die Beschuldigte in schlechte Gesellschaft geraten könnte, deren Verleitungen zum Bösen sie dann nicht widerstehen könnte, ist deshalb den Feststeliungen nicht zu entnehmen.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Seibert