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BGH Entscheidung vom 28.10.1959 – 2 StR 394/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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j 2259 089

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Nachtportier Josef T aus KE ; geboren am ip 1922 in , zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahis i:R. U.A,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EM in der Verhandlung.

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die kevision des Angeklagten gegen das Urtieii des Landgerichts in Köln vom 7.Januar 1959 wird verwcorfen.

Der Beschwerdeführer hat äie Kosten des Rechtsmitveis zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 8. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monave übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten Till wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfail in acht Fällen, wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen vorsätzlicher leichter Körperverlei-- zung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Siaatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten Zuchihaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsich; für zulässig erklärt. Seine Rerision hat keinen Erfolg.

Verfahrensrechtlich beanstandet sie, das Gericht habe dem Antrage des Angeklagien, die von ihm benannten Zeugen darüber zu hören, daß er zur Tatzeit am iO. September 1958 zwischen 1 und 4 Uhr nachts sich in K@B in der Casisiätie “pn TED aufgehalten habe, nicht stattgegeben. Das Hauptrerhandlungsprotokoll ergibt, daß der Angeklagte einen Be-. weisamtrag dieses Inhalts nicht gesteilt hai. Er hat vielmehr im Anschluß an seine Bitte um Freispruch beantragt, ereniuell die Entlastungszeugen zu vernehmen, die er der Staatsanwaltschaft schriftlich angezeigt habe. Ersichilich meint die Revision diesen Antrag. Das Landgericht ist nicht auf ihn eingegangen und hat ihn auch im Urteil nicht beschie-- den.

Dieser Antrag war kein ordnungsmäßiger Beweisamtrag; denn er gab weder die Tatsachen an, über äie Beweis erhoben werden, noch die Beweismittel, mit denen dies geschehen sollte. Was die Beweismittel anlangt, so genügte nicht, daß der Angeklagte summarisch die Vernehmung der Zeugen beantragie, .auf die er sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Staatsanweltschaft gegenüber berufen hatte. Er hätte sie einzeln.

angeben und sagen müssen, über welche auf die Frage der Schuld bezügliche bestimmt bezeichnete Tatsache jeder einzelne Zeuge verncmmen werden sclite. Da dem Beweisamtrag

so, wie er angebrach] die erforderliche Bestimmtheit fehlte, war das Landgericht nicht in der lage, sachlich auf ihn einzugehen, d.h. eniweder ihm stattzugeben oder aber ihn aus einem der in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angeführten Gründe zu verwerfen.

Nun hat allerdings das Gericht, wenn es zum Zwecke der Vahrheitserforschung erforderlich ist, darauf hinzuwirken, daß ein unklar oder unbestimmt gehaltener Antrag verdeut-- licht oder inhaltlich ergänzt wird. Daß das Landgericht dies nicht getan und dadurch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts {§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, rügt die Revision jedoch nicht. Eine Rüge dieses Inhalts könnte auch keinen Er. folg haben. Im Ermittlungsverfahren sind sämtliche Personen, die der Angeklagte dafür benannt hatte, daß er sich zur Zeit des Einbruches und während der Zeit, in der der gestohlene veldschrank ins Sup scehracht und äcri geöffnet wurde, an anderen Orten befunden habe, polizeilich gehört worden. Sie haben dabei erklärt, daß sie die Angaben des Angeklagten nicht bestätigen könnten. Die Polizeibeamten, die die Personen befragt haben, sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Unter diesen besonderen Umständen gebot es die Pflicht zur Erforschung des wahren Sachrverhaltes angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht, den Angeklagten zu veranlassen, für den Fall. daß er ernstlich die Vernehmung der im £rmittlungsverfahren von ihm zum Beweise des Alibi genannten und daraufhin polizeilich befragten Personen wollte, den Anirag durch Benennung der einzelnen Zeugen und Angabe des jeweiligen Beweisihemas zu ergänzen.

Da der Beweisamtrag unzulässig war, ist der Angeklagte dadurch, daß der Antrag im Urteil nicht ausdrücklich verworfen worden ist, nicht beschwert.

Nach allem greift die Verfahrensrüge nicht durch. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen

den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof