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BGH Entscheidung vom 21.10.1959 – 2 StR 355/59

2. Strafsenat

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2259 081

Im Namen des Volkesg

In der Strafsache gegen

die Putzhilfe Erna Anna M EEE , geborene DIEB, aus WO , geboren 2: GEB 1912 ir TUE «EB,

wegen Fremdabtreibung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;s

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchheofr v: °

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. Mai 1959 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen vollendeter Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in einem Falle und wegen versuchter Fremdabtreibung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit ihrer Revision rügt sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Im ihrer Revisionsbegründung macht sie geltend, sie hätte nicht lediglich auf ihre unvollkommenen Geständnisse hin

in drei Fällen wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt werden dürfen; die abgeurteilten drei Abtreibungsfälle seien nicht hinreichend identifiziert. In keinem der drei Fälle stehe die Person fest, an der sie eine Abtreibungshandlung vorgenommen habe.

Die schon von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung des Eröffnungsbeschlusses als Prozeßvoraussetzung (vgl. BGH NJW 1954, 360; BGHSt 10, 137) ergibt indessen, daß in ihm die versuchten Abtreibungen der Angeklagten hinreichend gekennzeichnet sind. Die Tatzeit ist durch den verhältnismäßig kurzen Zeitraum für die Begehung der Taten von Mitte 1957 bis Anfang März 1958 eng umschrieben und die jeweilige Ausführungshandlung der Angeklagten ist deutlich und genau angegeben. In Verbindung mit der Anklageschrift ist auch der Ablauf des Geschehens in Giesen Einzelfällen zu übersehen, insbesondere das Verhalten der Angeklagten, die jeweils erst gegen Entgelt zu ihren Taten bereit war. Infolgedessen hat auch die Strafkammer die drei Fälle versuchter Abtreibung unter näherer Beschreibung und Bezeichnung der Frauen, än denen die Angeklagte

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die Abtreibungshandliungen vorgenommen hat, zu ihrer Überzeugung sicher feststellen können. Von mangelnder Konkretisierung der Taten - das meint die Revision ersichtlich, wenn sie mangelnde Identifizierung der Taten rügt - kann unter diesen Umständen bei diesen drei Fällen der versuchten Abtreibung, die der Verurteilung zugrunde liegen, daher keine Rede sein.

Die strafbaren Handlungen der Angeklagten sind im Sinne des § 267 Abs. 1 StPO im Urteil einwandfrei dargetan. Da auch sonst die Nachprüfung der Verurteilung wegen versuchter Abtreibung auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat erkennen lassen, muß die Revision insoweit erfolglos bleiben.

2.) In dem Fall der vollendeten Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung hat das Gericht die Beweisänträge des Verteidigers auf Anhörung weiterer Sachverständiger mit rechtlich einwanäfreier Begründung abgelehnt. Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe durch diese Ablehnung auch seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt, kann sie keinen Erfolg haben. Denn nach den festgestellten tatsächlichen Umständen ärängte sich die Benutzung dieser weiteren Beweismittel dem Gericht nicht auf. Auch wurde die Ursächlichkeit der Handlung der Angeklagten für den eingetretenen Tod nicht dadurch unterbrochen, daß unter Umständen, wie die Revision dies behauptet, die Verletzte noch hätte gerettet werden können \vgl. RGSt 61, 318 R6St 64/370, 372). Insoweit erübrigte sich daher für die Strafkammer eine weitere Beweiserhebung.

Der Sachverhalt des Urteils 1ä8t weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Auch enthält er keine Unklarheiten. Hach dem Urteil hat die Angeklagte das festgestellte tathächliche Geschehen, insbesondere 4

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ihre Abtreibungshandlung, glaubhaft eingeräumt. Daraus ist zu entnehmen, daß die Strafkammer insoweit den Einlassungen der Angeklagten Glauben geschenkt hat. Dem Verlangen der Revision, das eine soiche Feststellung vermißt, ist damit genügt. Einer darüber ninausgehenden näheren Darlegung des Gerichts bedurfte es nicht (§ 267 St§ 0). Daher ist die Rüge der Revision unbegründet, das Urteil beruhe auf einer teilweise fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts.

Soweit die Revision durch eine von der tatrichterlichen abweichende eigene Würdigung der Beweise darzutun versucht, die Abtreibungshandlung der Angeklagten habe den Tod der Frau KB nicht verursacht. übersieht sie, daß dieses Vorbringen im Hinblick auf § 337 StPO zu ihrer Rechtfertigung nicht geeignet ist.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Daher ist die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof