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BGH Entscheidung vom 20.10.1959 – 1 StR 464/59

1. Strafsenat

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1_StR_464/59 L

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In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Adolf Georg S ED : 1: ED TO, Sort geboren an EB 1955, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrickter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftastelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14. Juli 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

. des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

. Das Landgericht hat den zweimal einschlägig und zwar mit einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zwei Jahren Zuchthaus vorbestraften Angeklagten wegen Notzuchti zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte wie die Staaisanwalischaft, diese unter Beschränkung auf den Strafausspruch, Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen läßt. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorbringt, geht nicht über in diesem Rechtszuge unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen hinaus, die in sich widersvuruchsfrei sind.

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten ausschließlich unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen als Gewohnheiisverbrecher angesehen und sodann seine Gefährlichkeit deshalb verneint hat, weil er nach ihrer Überzeugung durch die neue Strafe noch so abgeschreckt werden könne, daß er den Willen aufbringe, sich künftig von solchen Verbrechen fernzuhalten.

Ein Gewohnheitsverbrecher ist im Sinne des § 20 a StGB gefährlich, wenn die von ihm aus seinem eingewurzelten Hang begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und die Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch derartige Straftaten erheblich stören wird. Bei diesem Gefährlichkeitsurteil ist vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung auszugehen. Die erst für

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die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB bedeutsame Frage (vgl. BGH 2 StR 206/53 vom 11. August 1953, 32 53, 675, MDR 53, 755), ob die Einwirkung der Strafe zu einem Abbau des verbrecherischen Hanges führen wird, hat dabei völlig beiseite zu bleiben. Grundlage des Urteils über die Gefährlichkeit darf nur sein, was aus Vergangenheit und Gegenwart über die Persönlichkeit des Täters und die von ihm verübten Verbrechen festzustellen ist. Ebenso wie die Frage, ob der Täter überhaupt ein Gewohnheitsverbrecher ist, setzt deshalb auch die Frage nach seiner Gefährlichkeit eine eingehende Würdigung seiner Person und des von ihn bisher verübten Unrechts voraus. Hieran hat es die Strafkamner fehlen lassen (vgl. BGHSt 1, 94, 99).

Auf diesen Rechtsverstößen- gegen § 20 a StGB kann

das Urteil im Strafausspruch beruhen; es ist nicht auszusctließen, daß das Landgericht bei Bejakung der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nicht nur auf sine höhere Strafe erkannt, sondern möglicherweise auch die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet hätte; auch die für die Entscheidung nach $sAa2e StGB "erforderliche Prognose 1&ßt sich zuverlässig nur stellen, wenn vorher die Voraussetzungen des § 20 a StGB einwandfrei und umfassend erörtert sind. Da der gesamte Strafausspruch aufgehoben ist, wird das Landgericht zugleich über den Ehrverlust und über

die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden haben.

Dr. Peetz Werner willms Hübner Fischer