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BGH Entscheidung vom 20.10.1959 – 1 StR 399/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4308 099

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Koch Bamund 2 EEE zus SUMME. geboren an << Ey

wegen versuchter Notzucht u.a-

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bunädesrichter Dr. Hübner. Bundesrichter Fischer als beisitrzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. April 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

Die Revision beanstandet es als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der fünfzehnjährigen Hausgehilfin Brigitte WWW, an der sich der Angeklagte vergangen haben soll, keinen Sachverständigen vernommen hat. Sie meint, dies sei wegen einer Reihe von Widersprüchen erforderlich gewesen. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

“ a) Unter II 1, 4 und 9 der Revisionsbegründung gibt die Revision an, daß die Aussage der Brigitte WW in einzelnen Punkten in Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen oder der Einlassung des Angeklagten stünde. Das Urteil enthält hierüber nichts. Der Senat kann deshalb das Vorbringen der Revision nicht nachprüfen. |

: 6b) Wie der Beschwerdeführer unter II 2 richtig vorträgt, hat Brigitte WW in der Strafanzeige und bei der polizeilichen Vernehmung erklärt; der Angeklagte habe sie gewaltsam in sein. Zimmer gezogen. Die Urteilsfeststellungen enthalten nichts über eine Gewaltenwendung. Insoweit mag also Brigitte ihre ursprünglichen Angaben abgeschwächt haben. "Das 1äßt jedoch nicht ohne weiteres einen Schluß auf ihre Unglaubwürdigkeit zu. Erst die sorgfältige richterliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung bringt in der Regel das zu Tage, woran dieser sich mit Sicherheit erimert oder was ihm nur mehr oder weniger wahrscheinlich oder möglich erscheint. Wenn ein Laie eine Anzeige erstattet oder

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wenn er polizeilich vernommen wird, findet eine genaue Unterscheidung in dieser Richtung nicht immer statt. Daher weicht die Aussage eines Zeugen in der Haupiverhandluag nicht

selten von früheren Vernehmungen ab. Es ist Aufgabe des fatrichters zu beurteilen, ob eine Einschränkung früherer Angaben in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeinträchtigt. Dessen ist sich das Landgericht bewußt gewesen; denn es befaßt sich ausdrücklich mit dieser Frage (UA S. 7).

c) Was die Revision unter II 3 schildert widerspricht in keiner Einsicht den Feststellungen des Urteils. Das Vorbringen ist unverständlich-

d) Richtig ist (II 5), daß Brigitte ihr Fernbleiben gegenüber ihrer Dienstherrin zunächst damit begründete, daß sie nit Rita BB in deren Zimmer übernachtet habe; erst als der Angeklagte ihr eine Woche später wieder nachstellte, erzählte sie das Erlebnis mit ihm. Dieses Verhalten eines fünfzehnjährigen Mädchens ist menschlich so verständlich, daß jeder erfahrene Richter beurteilen kann, ob es für die Glaubwürdigkeit bedeutsam ist.

e) Brigittes Angaben über ihren Besucn in Garmisch (II 6 der Revisionsbegründung) sind nicht widerspruchsvoll. Auch wenn sie mit ihren Bekannten im Kraftwagen dorthin gefahren war, konnte sie die Absicht gehabt haben, vor diesen mit der Bisenbahn zurückzukehren.

f) Die Revision verweist darauf, daß die Dienstherrin die Brigitte als "eigenartig" bei der polizeilichen Vernehmung bezeichnet und der Pol. Meister SGB in einem Schreiben

an das Kreisjugendamt erwähnt hat, sie mache einen verdorbenen Eindruck. Die Hutter, so behauptet der Beschwerdeführer, soll bekundet haben, Brigitte habe sich bereits herumgetrieben,

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weshalb sie sich an das Jugendamt gewandt habe. Außerdem hebt die Revision hervor, daß Brigitte unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Unter allen diesen Gesichtspunkten ist die Glaubwürdigkeit der Brigitte WWW seprüft. Die Strafkammer hat die Mutier, die Dienstherrin und die lehrerin der Brigitte, die Gewerbeoberiehrerin Plank, sowie die Fürsor,;erin MED zenört. Gerade die Aussagen der Lehrerin und der Fürsorgerin haben nach dem Urteil nichts dafür ergeben, daß Brigitie lügenhaft oder sehr fentasiebegabt sei. Auch mit dem Alkoholgenuß setzt sich das Urteil auseinander.

Brigitte WED weist nach den Feststellungen keine aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge auf. Das Landgericht ist deshalb nicht verpflichtet gewesen, von Amts wegen einen Sachversiändigen über ihre Glaubwürdigkeit zu vernehmen (BGHSt 3, 52 ff).

Hinzu kommt folgendes: Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht allein auf die iussage der Brigitte und ihre Verletzungen, sondern auch auf das eigene Verhalten des Angeklagten sowie die Angaben eines unbeteiligten Hotelgastes, der zur Tatzeit mehrfach Hilfeschreie gehört hat. Daß das Landgericht bei dieser Sachlage an der Schulä des Angeklagten nicht zweifelt, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II. Sachbeschwerde.

Das Vorbringen der Revision liegt ausscnließlich auf tatsächlichem Gebiet. Der Beschwerdeführer will die Beweis-

würdigung der Strafkammer durch seine eigene ersetzen. Das ist unzulässig.

Dr. Peeiz Werner willms Hübner Fischer