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BGH Entscheidung vom 16.10.1959 – 4 StR 350/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TnNamen des Volkes In der Strafsache gegen

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geboren am& wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichier Krumnme Bundesrichter TDYy, Sauer Bundesrichier Martin

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Obersiaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Landgerichisrat Dr. IE» bei der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. April 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu iragen.

Von Jechts wegen

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I. Am 17. Januar 1959 um etwa 5.15 Uhr fuhr der Angeklagte auf der Dorstener Straße in Wanne-Eickel miv seinem Personenwagen die vor ihm in gleicher Richtung auf einem Rad fahrende Hausfrau Hildegard EI en. Sie erliii bei dem Zusammenstoß so schwere Verletzungen, deß sie an

© EB 1959 daran starb.

Wie die Strafkammer für erwiesen häit, bemerkie der Angeklagte die Radfahrerin auf der rechten Seite seiner Fahrbahn vor sich auf eine Entfernung von 15 bis 20 m, aıa er sich bei abgeblendetem Licht und einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st der Kreuzung der Dorstener Straße wit der#Cyw F'nöherte. Nachden er nahe an die Radiahrerin heren-- gekcmmen war, schickte er sich an, sie zu überholen. Dabei verlor er die Gewalt über sein Fahrzeug, er bremste seinen Wagen, geriet auf der wegen erheblicher Bodenfeuchtigkeii oder Eisbildung glatten Fahrbahn ins Schleudern und beschrieb eine volle Drehung nach links, während der die Radiahrerin erfaßt und zu Boden geworfen wurde.

Das Landgericht sieht die für den Tod der Frau ED ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er nicht, was er auf der glatten Siraße hätte tun müssen, langsaner und vorsichtiger gefahren sei. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er nach Auffassung des Landgerichts die Schlüpfrigkeit der PFehrbahn schon bei Aniriii seiner Fahrt erkennen können, denn da war sie schon naß. Außerden war es in jener Nachi empfindlich kalt, so das er mit der Bildung von Wlaibeis hätte rechnen müssen, Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurieilt, ihm allerdings Sirafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

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TI. Seine Revision, in deren Begründung er verfalirens. rechtliche Einwände und die Sachrüge erhevi, kann keiner Erfolg haben.

l. Der Angeklagte meint, die Strafkamnmer habe ihre Auf. klärungspflicht verleizt, weil sie sein Verteidigungsvorbringen in der Haupirverhandlung in einem Punkt mißverstanden habe; seine Einlassung, es sei ihm nur einige Meter vor seinen Fahrzeug eine Radfahrerin plötzlich von rechts in die Fahrbahn geraten, habe die Strafkammer fälschlicherweise dahin aufgefaßt, diese Radfahrerin sei eine andere Person gewesen als diejenige, welche er schon zuvor in einer Entfernung von etwa 15 m vor sich wahrgenommen hatte. Er habe aber miv seinem Vorbringen auf die Möglichkeit hinweisen wollen, da die schon vorher wahrgenommene Radfahrerin sich zunächs“ ven der Fahrbahn 'nach rechts auf einen Sandweg hinter Straßenbäumen, wo sie seinen Blicken entzogen gewesen sei, gewandt habe und dann plötzlich von dort wieder auf die Fahrbahn zurückgekehrt sei, Durch eingehendere Vernehmung des Angeklagten oder weiterer Zeugen hätte die Strafkammer nach Auffassung des Beschwerdeführers die offengebliebenen Zweifel klären müssen .

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtishcfs ist eine küge, der Tatrichter habe in der Hauptverhandlung einen Zeugen oder den Angeklagten nicht ausreichend genug verncmmen, von vomkerein unbeachilich. Schon deshalb mußien die Einwände des Beschwerdeführers scheitern.

Davon abgesehen aber hat die Strafkammer die vom Angeklagten vorgebrachte Möglichkeit hilfsweise in Betracht gezcgen und im Urteil ausdrücklich erörteri, aher für ausgeschlossen erachtet. Wäre nämlich, so führt die Strafkammer aus, die vor dem Angeklagten einherfahrende #adlerin nach

rechts auf den Sandweg ausgebogen, so würde sie der wesenilich schneller fahrende Angeklagte längst überholt gehabt haben, als sie-wenn überhaupt wieder auf die Fahrbahn zurückbog. Denn die von der Radfahrerin zurückgelegte Sirecke hinter den Bäumen bis zu ihrem Ende sei etwa 30 bis 40 m lang gewesen. Die Radlerin hätte unter diesen Umständen nach Zulfassung der Strafkammer keinesfalls vor, sondern alienfells hinter dem Wagen des Angeklagten auftauchen können.

Diese Überlegungen des Landgerichts hält der Angeklagte für unzulänglinund deshalb sachlich-rechilich mangelhaft, denn die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß die Radfahrerin möglicherweise auf dem Sandweg nur eine ganz kurze Strecke zurückgelegt habe und dann schon vor dem Ende des Sandwegs wieder auf die Fahrbahn an einer Stelie zurückgebogen sei, die der Angeklagte mit seinem Wagen noch nicht erreicht hatte. Indes durfte die Strafkammer diese Möglichkeit außer Betracht lassen. Wenn sie schon zugunsten des Argeklagten unterstellte, die Radlerin könne von der Fahrbahn weg auf den Sandstreifen gefabren sein, so kam als Grund Tür Gieses Verhalten vernünftigerweise das Bestreben in Betracht,

vor dem hinter ihr herannahenden Personenwagen aus Sicherheits- .

gründen auf den für sie ungefährlichen Sandstreifen auszuweichen. Dieser vernünfiigen Überlegung der Radfahrerin würde es aber kraß widersprochen haben, wenn sie sich zu der von ihr für gefährlich gehaltenen Fahrbahn eher wieder zurückgewendt hätte, als dies unbedingt notwendig war, also schon vor dem Ende des Sandstreifens. Daß die Radlerin sich so unrernünftig verhalten haben könnte, durfie die Strafkamer außer Betracht lassen.

2. Für seine Überzeugung vom Unfallgeschehen verwertet das Landgericht u.a. auch die im Fegensatz zum Vorbringen den Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspruchsfreien

Angaben, die er einige Stunden nach dem Unfall ver der Fcli.- zei machte. Der Angeklagte glaubt einen weiteren Verswoß gegen die Aufklärungspflicht darin zu finden, daß die Strafkammer ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zu den Ergebnis gelangte, der Angeklagie habe, als er jene Angaben vor der Polizei machte, nicht mehr unter dem durch den Unfall ausgelösien Schock gestanden.

Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Wie das Landgericht fesistellt, vernahmen die Polizeibeamten den Angeklagten erst, nachdem er sich einer von dem Oberarzt des Anna-Hospivals in Wanne-Eickel erteilten Auskunft zufolge von dem Unfallscheck wieder erholt haite. Nicht die Polizeibeamten also haben, wie die Revision meint, aus eigenen Guidünken dies angenonm-MEN, sondern sich dabei auf das Urteil eines Arzves verlasscn. Deshalb bestand für die Strafkammer kein Anlaß, an der Ri:htigkeit dieser Annahme zu zweifeln und eüwa noch einen medi.- zinischen Sachverständigen zu vernehmen.

3. Was die Revision im übrigen in sachlich-rechtlicher Hinsicht geltend macht, ist entweder offensichtlich unbegrun-Geti- oder darf- in diesem Rechtszug nicht beachtet werden. Das gilt besonders für die Ausführungen, die sich gegen die Fesistellung der Strafkammer richten, daß die Straße schon glatt war, als der Angeklagte seine Fahrt antrat. Die Auffassung dos

Landgerichts, daß unter diesen Witterungsumstiänden die -Geschwindigkeit von 45 km/st zu hoch war, 1äßt sich rechtlich nicht beanstanden.

Rotberg Krumme Sauer

Martin Hoepner

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