Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.10.1959 – 4 StR 568/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2160 065
— Tr
im Danen des Volkes in der ütralsache
gegen
den Kraftfahrer Hans-Johann 3 im aus Hm, geboren en. EEE ED ir Ei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. &.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Ir. Dauer Bundesrichter ?rof. Yr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Ür. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;s
Auf die revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Zechts wegen
- =...
gründe§
)er änsklagte ist wegen schweren Diebstahls im kückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ihrenrechte wurden ihm auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt. Ferner wurde die Zulässigkeit von Polizeiaufisicht angeordnet.
it der Revision erhebt der Angeklagte die allgemei-
ne sachrüge.
rechtliche Bedenken ergeben sich nur insoweit, als das Lanägericht angenommen hat, daß der Angeklagte lediglich erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.
Die Tat hat der Angeklagte nach den Feststellungen am Norgen des 1.9.1959 etwa in der Zeit zwischen 1,30 Uhr und 2 Uhr ausgeführt (UA S. 4). Die an demselben Tage entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt 10,05 Uhr einen 3lutalkoholgehalt von 1,41 #0 (5. 7 oben). Aus der Tatsache, daß zwischen der äntnahme (10,05 Uhr) und der Begehung der Tat (also_zwischen 1,30 Uhr und 2 Uhr) mehrere Stunden liegen, ergibt sich, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat infolge des zwischenzeitlichen Alkohnlabbaus erheblich höher als 1,41 %o gewesen sein muß. seststellungen darüber, wie hoch er in diesem Zeitpunkt war, sind nicht getroffen worden. Eine zutreffende Beurteilung wird nur durch einen ärztlichen Ssachverstänäüigen auf Grund der bei diesem Angeklagten in Betracht kommenden Alkoholabbauwerte ermittelt werden xönnen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2:Aufl-
5. 246). Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissen- , schaft kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Alkoholwirkung bei dem lungenkranken Angeklagten, der überdies eine Verletzung der Wirbelsäule erlitten hat, infolge erhöhter Alkoholempfindlichkeit einen solchen Grad erreicht hatte, daß der Angeklagte
vei der Ausführung der at nicht nehr zurechnungsfähig war (vgl. Ponsold aa) .!. 269 ff). in diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte im Jahre 1957 bereits wegen eines im Zustande der Volltrunkenheit begangenen Zinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist. Aussagen von Laien über den Grad der Trunkenheit kann im allgemeinen nur eine sehr begrenzte Bedeutung beigemessen werden. Daher kann die Aussage der Gastwirtin, die den
Angeklagten zwar ais angetrunken, aber nicht als erheblich unter Aikoholeinwirkung stehend angesehen hat, für sich allein nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGH in GA 1955, 269 ff).
Die nicht ausreichende würdigung des Einflusses des vor der Tat genossenen Alkohols ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
Die neue Verhanälung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu ermitteln, ob etwa der Angeklagte nach der Tat noch weiteren Alkohol zu sich genommen hat. Gegebenenfalls wird es auch die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß vor und nach der Tat durch Yernehmung von Zeugen, insbesondere der Personen, die ihm die alkoholischen Getränke verabreicht haben, nachprüfen
müssen.
Für den Fall, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem £rgebnis kommen sollte, daß der Angeklagte bei der Begehung der Tat nicht zurechnungsfähig war, wird es zu prüfen haben, ob er für seine at aus dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensaklaufs (actio libera in causa) verantwortlich ist (BGH in NJY 1955, 1037 Nr. 15).Hierbei wird zu berücksichtigen sein,
aaß der Angerlagte bereits einmal wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist und äaher möglicherweise wußte, daß er im Zustande der Yolltrunkenheit zur Begehung von Dieb-
stählen neigt.
Sollte eine Verurteilung aus diesen Gesichtspunkt ausscheiden, so käme eine Bestrafung aus § 330 a St6B in Betracht, der übrigens auch anzuwenden ist, wenn es zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder nur vermindert zurechnungsfähig war (BGHSt 9, 390).
Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
Krumme
Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler