Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 09.10.1959 – 4 StR 336/59

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ordensschwester Godefrieda K EEED aus HE; geboren an @D. EENEEEED EB ir SEE, Kreis SED:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichier Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END in der Verhanälung, Landgerichtsrat Dr. EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundabeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. April 1959 wird verworfen.

Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie einen ärztlicher Hilfe bedürftigen Kranken nicht rechtzeitig dem Arzt zugeführt habe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

I. Die Angeklagte ist seit etwa 20 Jahren katholische Ordensschwester und seit 1940 in der Krankenpflege tätig. Sie arbeitete zuletzt als Stationsschwester auf der Privatabteilung des St. Marienhospitals in Hp. Von Zeit zu Zeit versah sie auch nachts den Pfortendienst.

Die Pfortenschwester muß unter anderem Kranke aufnehmen und sie ärztlicher Untersuchung und Behandlung zuführen, wofür nachts je ein Arzt der inneren und der chirurgischen Abteilung zur Verfügung stehen. Besucher, die offenbar keiner ärztlichen Hilfe bedürfen, kann sie abweisen und Kranke, für die eine fachärztliche Behandlung notwendig erscheint, an einen Facherzt verweisen. Schwerkranke müssen jedoch stets dem äiensttuenden Krankenhausarzt zugeführt werden. Zur Hilfeleistung bei der Aufnahme der Kranken ist der Pfortenschwester eine Nachtschwester zugeteilt.

Als die Angeklagte am Abend des 8. September 1957 Pfortendienst hatte, den sie mit Unterstützung der Freien Schwester Klara Sch versah, erschien gegen 23 Uhr der 24 Jahre alte Bergmann Walter KögED der von seiner Schwester Margret Kö (jeizi Frau ME) und einer Bekannten Erna St ge-Tührt wurde. Er war während des Besuchs einer Gastwirtschaft plötzlich von starken Halsschmerzen befallen worden, so daß er seine Begleiterin Erna St gegen 22.20 Uhr zum Aufbruch

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drängte, zu einer Apotheke fuhr und Tabletten kaufte, von denen er eine einnahm. Da sich seine Beschwerden weiter verscrlimmerten, so daß er nicht mehr sprechen konnte, fuhr ihn sein Nachbar - DEE — zusammen mit Margret Kö una Erna St@@P zun St. Marienhospital. Während dieser Fahrt stellte sich bei Kö@B eine starke Atemnot ein. Den nur

5 bis 6 m langen Weg vom Wagen bis zum Eingang des Krankenhauses ging er, von seinen Begleiterinnen gestützt, weit vornübergebeugt; eine lange Schleimfahne hing ihm aus dem Mund. Im Zingangsflur hielt er sich im Hintergrund am Treppvengeländer fest, während seine Schwester mit der Angeklagten am Pfortenfenster verhandelte. Sie erklärte der Angeklagten, daß ihr Bruder plötzlich einen ‘dicken Hals bekommen habe, nicht mehr sprechen könne und auch keine Luft mehr bekomme. Die Angeklagte meinte darauf, es handle sich wohl um eine eitrige Mandelentzündung, der Arzt müsse einmal nachsehen. Dann öffnete sie die Abschlußtür, durch die Kögpp und seine beiden Begleiterinnen den Erdgeschoßflur betraten. Dort wurden sie von der Schwester Klara Sch in Enpfang genommen und in das 15 Schritt entfernte Wartezimmer geführt, vo sich Kö@p in sinen Sessel setzte.

Die Angeklagte, die Kögip nur durch das Pfortenfenster im BHintergrund stehen und ihn ‘dann durch die Abschlußtür hineingehen gesehen hatte, begab sich nun zu dem Abteilungsarzt Dr. SchoB (von der chirurgischen Abteilung), der gerade im Operationssaal mit der Entnahme einer Blutalkoholprobe beschäftigt war. Sie sagte ihm, daß ein neuer Patient für ihn da sei, der wahrscheinlich einen Halsabszeß habe. Seine Frage, ob es dringend sei, verneinte sie und fügte hinzu, man sähe dem Patienten nichts an, er sähe noch ganz gesund aus. Dr. Scho@lB setzte daraufhin seine Tätigkeit fort und sagte, er werde gleich kommen und sich den Kranken ansehen, sie solle für diesen ein freies Bett im Hause be-

schaffen. Zur Pforte zurückgekehri, erkundigte sich die Angeklagte fernmündlich bei den einzelnen Abteilungen nach einem freien Bett, erhielt aber überall den Bescheid, daß kein Bett mehr frei sei.

Während dieser Zeit saB Kögmp. der mehrmals an das Spülbecken des Wartezimmers getreten war und hochgekomnenen Speichel ausgespieen hatte, in seinem Sessel unä rang am ganzen Körper zitternd nach Luft. Die Nachtschwester Klara a kümmerte sich nicht weiter um ihn, obwohl sie von Margret Kögp wiederholt auf die Dringlichkeit hingewiesen wurde. Als sie von der Angeklagten darüber unterrichtet wurde, daß im Hause kein freies Bett zu beschaffen sei, beriet sie mit dieser, was nun mit dem Kranken geschehen solle. Sie hielien es beide für das Beste, wenn er von einem Facharzt behandelt werde, weil der im Hause zuständige Vertragsarzt (Dr. JS») erkranki war, Sie beschlossen deshalb, Kö zu dem Hals-, Nasen- und Ohrenarzt Dr. WOEEED in HE zu schicken.

Auf Grund dieser Unterredung sagte Schwester Klara im Wartezimmer zu Margret Kö und Erna St, im Hause sei kein Bett mehr frei, da auch kein Arzt da sei, müßten sie zu einem anderen Arzt, nämlich zu einem Facharzt gehen. Darüber erregt, verließ Kö gegen 23.20 Uhr überstürzt das Wartezimmer. Seine Schwester geleitete ihn zum Krankenhaus hinaus; Erna StB erkundigte sich noch bei der Angeklagten nach der Anschrift von Dr. WEM: Draußen fiel Kö erschöpft zu Boden und konnte nur mit Mühe in den nagen geschafft werden. Nach einer Fahrt von fünf Minuten trafen sie bei Dr. WED ein, wo sie noch weitere fünf Minuten auf Einlaß warteten. KÖgB Zustand hatte sich inzwischen weiter verschlecktert. Er litt unter schwerer Atemnot und konnte sich nur mit Mühe aufrechterhalten. Um ihm Erleichterung zu verschaffen, gab Dr. WED inn eine

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Kalziumspritze. Dann trug er seinen Begleiterinnen auf, den Kranken eiligst zum nahegelegenen Evangelischen Krankenhaus zu bringen, und zwar sollten sie gleich zum neuen Eingang fahren, weil Eile geboten sei. Sodann verständigte er den diensttuenden Arzt des Evangelischen Krankenhauses,

Dr. Sc, und regte an, alles für einen Luftröhrenschnitt vorzubereiten.

Gegen 23.50 Uhr traf der Wagen bei dem Evangelischen Krankenhaus ein. Da dem Fahrer aber die örtlichen Verhältnisse unbekannt waren, hielt er vor dem alten Eingang. Deshalb mußte Kö noch 40 m bis zum neuen Eingang gehen. Dort wartete Dr. ScBp schon auf ihn. Da de ) bereits blau im Gesicht war und dem Arzt der Weg zum Operationssaal zu weit erschien, ließ dieser eine Bahre herbeischaffen, un den Kranken zum Behandlungeraum bringen zu lassen. In diesem Augenblick - es war bereits 0,05 Uhr - brach Kögge tot zusemmen. Dr. Sc griff zum ersten besten Messer und führte noch einen Luftröhrenschnitt aus. Die anschließenden Wiederbelebungsversuche blieben aber erfolglos. Der Tod war äurch Ersticken infolge Verlegung der Lufiwege durch die Abszedbildung und Schwellung der Schleimhaut im Kehlkopfeingang eingetreten.

Im Marienhospital hatte Dr. Scho@B, als er um

23.45 Uhr nach Kögp sehen wollte, erfahren, daß dieser schon an den Facharzt Dr. WED verwiesen worden war. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Luftröhrenschnitt würde das Leben des Kranken noch gerettet haben. Dieser «ingriff wäre auch angesichts des besorgniserregenden Zustandes des Patienten im Marienhospital vorgenommen worden, "wenn und sobald Kö den Arzt Dr. Scho@ii zugeführt worden wäre".

Il. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte nach den ihr von Nargret Köggpp geschilderten Beschwerden

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ihres Bruders begründeten Anlaß hatte, das Vorliegen eines schwereren und möglicherweise auch gefährlichen Befundes

in Erwägung zu ziehen. Der Tatrichter nimmt an, daß sie zwar nicht verpflichtet gewesen sei, den Patienten anzusehen und sich selbst ein endgültiges Urteil über Art und Schwere seiner Zrkrankung zu bilden, weil ihr nach ihrer Ausbildung und ihren Vorkenntnissen als Krankenschwester eine sichere Beurteilung dieser Frage letztlich nicht möglich gewesen sei. Sie hätte Kö aber möglichst schnell den Arzt zuführen müssen, damit dieser den Kranken untersuchen und die notwendigen Maßnahmen treffen konnte. Sie hätte das Eingreifen des Arztes nicht verzögern oder gar verhindern dürfen.

Ihr für den Tod Kö ursächliches Verschulden erblickt der Tatrichter darin, daß die Angeklagte auf die Frage des Dr. Schob, ob der Fall dringend sei, eine verneinende Antwort gab, obwohl sie sich nicht von dem Zustand des Kranken überzeugt hatte, und daß sie ihn zu einem Facharzt schicken ließ, obwohl es zu einer solchen Entscheidung der ärztlichen Untersuchung des Patienten bedurft hätte. Diese beiden Pflichtverletzungen waren nach den Urteilsfeststellungen für den Tod des Patienten ursächlich, weil Kö» nicht gestorben wäre, wenn er von Dr. Scho@MB untersucht und behandelt worden wäre, wozu es infolge des Verhaltens der Angeklagten nicht gekommen sei. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod Kg werde nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser, bevor er starb, am Evangelischen Krankenhaus in HE entgegen der Anweisung des Dr. WEB noch einen Fußweg vom Wagen bis zum neuen Eingang des Krankenhauses zurückgelegt hat. Dazu wäre es nämlich ger nicht mehr gekommen, wenn KO in Harienhospital untersucht und behandelt worden wäre. Die Angeklagte habe, so führt das Urteil aus, nicht

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die Sorgfalt beobachtet, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch in der Lage gewesen sei, und infolgedessen den späteren Tod des Kö. der bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vermieden werden können, nicht vorausgesehen.

III. Diese Darlegungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung.

a) Die Ausführungen des Landgerichts über die Sorgfaltspflicht der Angeklagten und den Umfang ihrer Pflichtverletzung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Da die Angeklagte. als erfahrene Krankenschwester nach den Urteilsfeststellungen angesichts der ihr geschilderten Beschwerden des Patienten das Vorliegen einer schweren und möglicherweise auch gefährlichen Erkrankung in Erwägung ziehen mußte, handelte sie pflichtwidrig, wenn sie den Fall dem Arzt gegenliber ohne genügende Anhaltspunkte als nicht dringlich bezeichnete und den Kranken sodann ohne vorherige ärztliche Untersuchung an einen Facharzt verweisen ließ, obwohl Schwerkranke nach der im Marienhospital bestehenden Übung in jedem Falle dem Krankenhausarzt zugeführt werden nußten.

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung, daß das Verhalten der Angeklagten für den Tod KO ursächlich gewesen ist.

Schuldhaft verursacht ist ein Erfolg allerdings nur dann, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt oder mitherbeigeführt worden ist, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet (BGHSt 1, 192, 194; 11, 1, 35 12, 13, 77; VRS 5, 284). Nach den Urteilsfeststellungen wäre aber Kö noch gerettet worden, wenn er um 23.45 Uhr von Dr. SchoB, der in diesem Zeitpunkt auch dazu bereit war,

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untersucht und behandelt worden wäre. Das hat die Angeklagte dadurch verhindert, daß sie den Kranken vorher zu

seinem anderen Arzt schicken ließ.

Der ursächliche Zusammenhang wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Facharzt den Kranken an das Evangelische Krankenhaus zur Ausführung des Iuftröhrenschnittes verwies und Kö infolge eines unglücklichen Zufalls dort nicht mehr rechtzeitig eintraf. Denn eine Ursache entfällt nicht schon deshalb, weil außer ihr noch eine andere zur Herbeiführung des Erfolges nitgewirkt hat, selbst wenn diese überwiegend dazu beigetragen hat (RGSt 56, 343, 348; 64, 316, 318; BGHSt 12, 75, 77).

c) Gegen die Annehme des Landgerichts, daß die Angeklagte den Tod KOEEEEB habe voraussehen können, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, muß der rechtswidrige Erfolg nur im Ergebnis voraussehbar sein, während es auf die Voraussehbarkeit der Einzelheiten des Geschehensablaufes nicht ankommt. Nur für solche mitursächlichen Umstände, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß sie vom Täter auch bei aller nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen zumutbaren sorgfältigen Überlegung als zu fernliegend nicht ins Auge gefaßt zu werden brauchten, entfällt seine strafrechtliche Verantwortung (RGSt 56, 343, 349 £; 73, 370, 3755 BGHSt 3, 62; 4, 182,

187; 12, 75, 78). So war die Sachlage hier aber nicht.

Obwohl die Angeklagte nach der Schilderung der Atembeschwerden des Patienten mit einer schweren und sogar gefährlichen Erkrankung rechnen mußte, schickte sie ihn, ohne

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die schon zugesagte Untersuchung Kögb durch Dr. Scho@e abzuwarten, mitten in der Nacht fort ins Ungewisse. Aus

dem Krankenhaus, wo er nicht nur alsbald ärztlich untersucht worden wäre, sondern nötigenfalls auch sogleich hätte operiert werden können, wies sie ihn an einen privaten Facharzt, der zu dieser Zeit nicht dienstbereit zu sein brauchte und auf die Behandlung, gegebenenfalls die Notoperation, eines Schwerkranken nicht vorbereitet war, da

sie ikn nicht einmal fernmündlich über den bevorstehenden Besuch eines möglicherweise gefährlich erkrankten, unter Atemnot leidenden Patienten unterrichtet hatte, damit er inzwischen die notwendigen Vorbereitungen für die erforderlichen Hilfeleistungen treffen könne. Unter diesen Umständen mußte die Angeklagte mit weiteren unvorhergesehenen Verzögerungen und deshalb auch mit einer Verschlimmerung des Leidens KOGEEED sowie damit rechnen, daß schließlich jede ärztliche Hilfe zu spät kommen könne. Bei ihren fast zwanzigjährigen Erfahrungen als Krankenschwester war der tödliche Ausgang mithin für sie voraussehbar.

IV. Die Strafzumesseung 1583t ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Sachverhalt bietet insbesondere keinen Anlaß, ein das grobe Verschulden der Angeklagten erheblich minderndes Mitverschulden eines Dritten anzuerkennen, das eine weitere Strafmilderung rechtfertigen könnte (vgl. BCHSt 3, 218).

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Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Krumme Sauer Hoepner Flitner

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