Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.10.1959 – 2 StR 360/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 095
2_ StR 360/59
Im Nanen des volkes In der Strafsache
gegen
den Kurt T EB au TUE. dort geboren am ED 1910,
wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar 1959
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die ihm zur Last gelegten Straftaten bestanden einmal darin, daß er in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 14 Mietinteressenten bewußt wahrheitswiörig vorgespiegelt hat, er werde ihnen bis zu einem bestimmten Termin je eine Wohnung bezugsfertig erstellen, er sei Eigentümer der von ihm bezeichneten Grundstücke und die Finanzierung des Bauprojektes sei gesichert. Die Wohnungssuchenden wurden durch seine Angaben getäuscht und trafen auf Grund ihres Irrtums Vermögensverfügungen, gingen vertragiiche Verpflichtungen auf Zahlung von Vermittlergebühren und Baukostenzuschuß ein, leisteten auch Vorauszahlung. Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug gesehen. Bei der zweiten Straftat hat er mit Bezug auf ein anderes Grundstück ebenfalls die Pertigstellung eines angeblich ernstlich geplanten Neubaues vorgespiegelt, obwohl keine Aussichten für die Verwirklichung des Bauvorhabens bestanden, und mit seinen unwahren Angaben eine Mietinteressentin getäuscht, die daraufhin 261:1U Provision zahlte. Der dritte Betrug des Angeklagten besteht nach dem Urteil darin, daß er in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich zu erlangen, bewußt unwahr in zwei Fällen Möbellieferanten vorspiegelte, es bestehe ein alsbaldiger Bedarf an Rotelmöbeln, er sei ermächtigt, ihre Lieferung in Auftrag zu geben, die Bauvorhaben seien bereits so weit gediehen, daß mit der alsbaldigen Abrechnung und Bezahlung der Möpel zu rechnen sei. Durch diese Angaben des Angekleasten irregeführt, schlossen die Möbellieferanten Verträge mit ihm ab, in denen sie Verpflichtungen übernahmen, deren Begründung eine für sie nachteilige Verhögensverfügung darstellten; eine
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der Möbelfirmen zahlte auch alsbald an den Angeklagten 45 000 Provision.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO und im übrigen falsche Anwendung des
sachlichen Rechts.
1.} Hilfsweise beantragte der Verteidiger des Angeklagten
in der Hauptverhandlung, den Bauingenieur TB darüber zu vernehmen, daß er bereit gewesen sei, dem Angeklagten
zum Ankauf der Grundstücke Ar 1iatz auf neun Monate ein Darlehen von 25 000 DM zu gewähren. Die Strafkammer
hat in den Gründen ihres Urteils die in diesem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Die Revision behauptet, die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte den Kaufpreis für das Grundstück iu» platz @P nicht habe bezahlen und daß er wegen der fehlenden Mittel nicht Grundstückseigentümer habe werden können, stehe mit dieser Wahrunterstellung in Widerspruch. Das
trifft nicht zu. Die Strafkammer legt näher dar, aaß selbst dann, wenn er einen Kredit in der angegebenen Höhe erhalten hätte, seine wirtschaftliche Lage nicht wesentlich verbessert worden wäre. Sie geht also davon aus. daß dem Angeklagten das Darlehen gewährt worden wäre, und hält damit ihre Wahrunterstellung ein. Aus der für erwiesen angenommenen Tatsache zieht sie allerdings andere Folgerungen als sie
der Revision vorschweben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die als wahr unterstellte Tatsache wie jede andere Tatsache in die freie Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden kann {vgl. RG JW 1932, 21, 61).
2.) Die Revision rügt ferner, der Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen MB sei im Urteil nicht ausreichend beschieden worden. Dieser Zeuge war von dem Ver-
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teidiger hilfsweise dafür benannt worden, daß die Finanzierung außer durch Gründung der AG. auch möglich gewesen sei, indem Dr. ZB eine Vollmacht der Gründer vorlegte. Die Beweiswürdisung der Strafkammer ergibt jedoch, daß es auf diese Frage
gar nicht ankommen konnte. Denn der Angeklagte stellte bei seinen Verhandlungen mit den Möbellieferanten diesen die Sachlage wahrheitswidrig so dar, als seien die für die
Hotelbauten vorgesehenen Grunästücke erworben, die Finanzierung
der Hotelbauten gesichert und die ersten Bauten bereits in
Angriff genommen. In Wirklichkeit war aber weder die Grundstücks-
frage noch die Finanzierungsfrage geregelt noch mit dem Bauen begonnen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Urteil nicht darauf beruhen kann, daß der Hilfsamtrag des Verteidigers auf Vernehmung des Zeugen Mi in den Urteilsgründen von der Strafkammer nicht ausdrücklich beschieden worden ist (vgl.
RG IW 1927, 2043 Nre 67).
2.) Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters engreift. geht sie fehl. Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung sowie die Denkgesetze enthält die Beweiswürdigung nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Strafkammer es auf Grund ihres persönlichen Eindruckes von dem Zeugen Dr. ZU für undenkbar hält, daß dieser bei seiner juristischen Vorbildung bereits vor der Cründung der AG für diese in völlig unverantwortlicher Weise derartige Lieferverträge mit Verpflichtungen in Höhe von vielen Millionen DMark hätte abschließen lassen.
4.) Die Revision hält die Annahme eines vollendeten Betrugs im Falle ib für rechtlich fehlerhaft. Ihre Einwände, daß bei Si Keine Vermögensbeschädigung eingetreten sei, sind indessen unrichtig, Nach dem Urteil der Strafkamner bestand der Schaden des Zeugen SW; soweit er recht-
lich für die Begründung des Betruges in Betracht kam, lediglich
in seiner Verpflichtung zu Leistungen aus dem Vertrag, den
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der Angeklagte mit ihm schloß. Den mittelbaren Schaden (Fahrkosten, Arbeitsausfall usw.) hat die Strafkammer nicht einmal. wie sie im Urteil ausspricht, schärfend bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Sie bemerkt dazu, daß dieser mittelbare Schaden ziffernmäßig nicht erfaßbar gewesen sei. Die Vermögensbeschädigung durch den Betrug sieht sie im Falle SW vielmehr ausdrücklich in dessen Abgabe
des Versprechens, schon bei Abschluß des Vertrags Teilzallung auf die Provision zu leisten. Zwar hat die Firma nachher keine Provision gezahlt. Für sie war jedoch bereits durch den Vertrag ein Vermögensschaden deshalb entstanden, weil sie in ihm Verbindlichkeiten übernommen hatte, denen zufolge des Vertrags keine Gegenforderungen von’ entsprechenden Werte gegenüberstanden (vgl. BGEHSt 3, 99, 102). Die Firma SC var durch die Täuschung des Angeklagten zum Abschluß eines Vertrages veranlaßt worden, der für sie ungünstig war, weil seine Erfüllung durch den Angeklagten
als Vertragspartner von vornherein als unmöglich entfiel. Die Eingehung des Vertrages bedeutete somit für die Firma SEE einen Vermögensschaden, weil zufolge des Unwertes ihrer Gegenforderung eine Verschlechterung ihres gesamten gegenwärtigen Vermögensbestandes bewirkt worden war (vgl. RG HRR 1935 Nr. 11005 R6St 68, 380).
Die Revision will einen Schaden des Zeugen Se durch den Abschluß des Vertrages deshalb verneinen, weil der Vertrag wegen arglistiger Täuschung von SB hätte angefochten werden können und diese Anfechtung nach den Umständen auch als erfolgt angesehen werden müsse. Damit bringt aber die Revision selbst zum Ausdruck, daß der Vertrag zunächst einmal zur Entstehung gelangt war und damit die rechtlichen Verpflichtungen aus ihm dem Zeugen SC erwachsen sind, der sie nach Ansicht der Revision nur nachträglich durch Anfechtung wieder hätte rückgängig machen können.
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Die Begründung dieser Nachteile durch den Vertragsabschluß, wenn er auch anfechtbar gewesen sein maß, bedeutete aber schon eine Vermögensbeschädigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb kann die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte auch in diesem Falle einen vollendeten Betrug begangen hat, rechtlich nicht beanstandet werden.
5.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen»
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof