Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.10.1959 – 1 StR 383/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR _385/
un DO
2315 066
Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Grundstücksmakler Max L MED zu: CHE geboren am EEE 1901 in Cm. zur zeit in
Untersuchungshafi,
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender;
Bundesrichter Bundesrichier Bundesrichtier Bundesrichter
Dr. Peetz Werner Fischer Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10. April 1959 wirä verworfen.
Der Ang=klagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ihm wird die seit den 11. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, daß die Stirafkamner über die Glaubwürdigkeit des schizeukrenen neunzehnjährigen Zeugen EB, an den der Angeklagte sich vergangen haben soll, keinen Sachverständigen gehört hat. Anla5, einen Sachverständigen über die Aussagetüchtigkeit eines geisteskranken Zeugen zu hören, besteht allerdings dann, wenn der Wert seiner Aussage allein von der Frage seiner Aussagetüchtigkeit abhängt (vgl. hierzu BGHSt 8, 130 ff). So ist es hier nicht. Das Landgericht hat so zahlreiche Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Mi angeführt, daß jeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage war es nicht genötigt, von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Was die Revision sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.
2. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist auch offensichtlich unbegründet, so daß sich eine weitere Stellung-
nahme erübrigt.
Er. Geier Dr. Peetz Werner Fischer Dr. Faller