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BGH Entscheidung vom 06.10.1959 – 1 StR 369/59

1. Strafsenat

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1 StR 369/59 2308 084 33

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Johann Rp aus SED geboren am EEE 1926 in sei,

wegen fortgeseizter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz. Bundesrichter Werner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.

als Verireter der Bundesanwaltschaft, d. ustizangestellter ai» |

äls Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,

für Recht: erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. Juni 1959 mit : den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter : tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen nach $$ .174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gefängnisstrafe von einem

. Jahre verurteilt, weil er in der Zeit von März bis etwa

: Dezember 1958 in mindestens drei Fäilen seine am 16. August 1949

| geborene, ihm zur Erziehung und Ausbildung anvertraute Stieftochter Thea HWEEW zur Unzucht mißbraucht habe.

Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrens- : rechtlicher Vorschriften rügt und die Sachbeschwerde erhebt, ; hat Erfolg.

Die Aufkliärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, der von Anfang : an jede Schuld besiritien hat, im wesentlichen auf Grund

der Aussage seiner Stieftochter für überführt erachtet. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens der Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange nachgekommen ist. Wie die auf: Grund der Verfahrensrüge der Einsicht des Sönats zugänglichen Gerichtsakten ergeben, räumte Thea EEE dei ihrer Untersuchung durch den Jugendpsychiater .Dr.. He ein, an eine Hauswand geschrieben zu haben: "Erwin - den

11 Jahre alten Schüler Erwin Bee meinend - kann gut ficken"; sie gab weiter an: Das hätten die anderen Kinder auch gs- "schrieben; "ficken" sei "Dokterlesspielen", das was der Vater mit ihr gemacht habe; die Mädchen hätten zu ihr gesagt, sie solle auch mit "Dokterles" spielen; aber sie habe das nicht getan, sie sei immer heim, zugeschaut habe sie auch nicht; die Mädchen hätten ihr erzählt, daß sie das gemacht hätten, die Buben hätten sich auf sie gelegt; Erwin (BEP) habe

das mit ihr machen wollen, aber sie habe es nicht getan.

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unten:

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az Thea MED den erwähnten Satz an eine Hauswand geschrieben hai, kann auf ein bedenkliches Interesse des neunjährigen Mädchens an geschlechtlichen Dingen hindeuten, Dies mußte die Strafzamwier, auch wenn sich nicht schon aus den im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben der Thea Hab über das Maß der Unzuchtshanälungen des Angeklagten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer in der Hauptverhandlung erstatteten Aussage ergaben (siehe hierzu S. 2 und 3 der Re- »isionsbegründungsschrift), zur Vorsicht bei der Beurteilung des Mädchens mahnen und ihr deshalb Anlaß geben. die weiteren Bekundungen jer Thea gegenüber Dr. He@iiiD in vollem Umfange auf irre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Strafkammer naı sich jeiuoch demit begnügt, den - überdies erst auf einen vor der Hau»svernandlung gestellten Beweisamtrag des Verteidigers kin geladenen - Schüler BB als Zeugen zu hören; sie nußte aber auch, wie die Revision mit Recht geltend macht, die von Thea erwähnten Mädchen ermitteln, denen sie möglicherweise bewußt wahrheitswidrig nachgesagt hatte, von geschlechtlichen Erlebnissen mit Buben erzählt unü sie selbst zum Mitmachen aufgefordert zu haben,und als Zeugen vernebmen. Dieser Verpflichtung war die Strafkamner auch nicht etwa deshalb enthoben, weil sie Dr. Hein als Sachverständigen zuzog und er Thea für glaubwürdig hisitz denn wie die Strafkanmer selbst, so war schließlich auch. Dr. He@@iiB bei der Beantwortung der Prage, ob den den Angeklagten belastenden Angaben seiner Stieftochter Glauben geschenkt werden kann, auf erschöpfende Ermittlungen über die Person des Mädchens angewiesen.

Hätte die Strafkammer die betreffenden Määchen vernommen, wäre sie möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Tnea HE und damit auch zu einer anderen kürüigung der Schuld des Angeklagten gekommen. Der Senat kann diese Möglichkeit um so weniger ausschließen, als das Landgericht die Zeugenbekundungen des Erwin Bauer

-d —

in Urteil nich: wiedergegeben und gerürsigt ha}, wenn sie uch hierzu - entgegen der Meinung der Revision - nicht verflichtet wer {vgl § 267 Abs. 1 SabZ 2 StPO). Das Urteil

»„ß daher. ohne da? es eines Fingehens auf die weiteren - im ibrigen undegründeten - Revisionsrügen bedürfte, mit den Feststellungen aufgenoben und die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheiäung an das Landgericht zurückverwiesen erden.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Fischer Dr. Faller