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BGH Entscheidung vom 06.10.1959 – 1 StR 328/59

1. Strafsenat

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2508 085

1 |StR_ 328/59

| In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den prakt. Arzt Dr. med. Gotthard 1 HEN zu: mem GENE, Gemeinde A Kreis GE) , Zeboren am CHE 1918 in aD, Gemeinde EEE Kreis De (Wi ;

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom i2. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldsvirefe verumeils.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des fürnlichen und des sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß ein Vergehen der fahrlässigen Tötung zur Last gelegt. Es war ihm vorgeworfen, daß er die Witwe Elisabeth Mi, die mit einem Colluncerzinom im Frühstadium - Schweregrad I - behaftet war, durch Heilungsversprechen davon abgehalten habe, sich einer Bestrahlungstheravie zu unterziehen, sie vielmehr 9 Monate lang nur durch Verabreichung von Pflanzensäften und Verordnung von Sitzbädern, Spülungen mit Heilkräutern und strenger Diät behandelt habe. Dadurch habe sich das Carzinom zu dem Schweregrad III bis IV mit starken lokalen Zerstörungsprozessen entwickelt, und die ratientin sei infolgedessen am 19. 4. 1957 verstorben. Die Strafkammer hat auf Grund der Hauptverhandlung die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod der UiWBnicht für nachgewiesen erachtet, dagegen sein Verhalten für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin als ursächlich angesehen. Das Urteil ist jedoch insoweit nicht widerspruchsfrei.

Die Strafkammer führt (auf Seite 22 des Urteils) zunächst aus: "Bei einer Operation und Bestrahlung oder bei Bestrahlung allein wäre eine solche lokale Ausbreitung, wie sie diejenigen von Gruppe I zu Gruppe III darstellt, mit einer an Sicherheit

grenzenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Nach Professor Dr. SED betrug der Wahrscheinlichkeitsgraäd 96 % gegenüber

nur 4 & nicht strahlenansprechender Patienten auf den Durchschnittsfall berechnet. Bei einem Heilungsverfahren nach den klassischen Methoden wären auch infolge der Verschärfung des Gewebes die Blutungen und damit die gesundheitliche Schwächung durch solche bei der Patientin MD unterbiieben während der Zeit, in welcher sie unter der ärztlichen Betreuung des /ngeklagten war." Auf Seite 26 des Urteils ist weiter ausgeführts MNöre Frau Mei mit den Methoden der klassischen Medizin richtig behandelt worden, so vären die Krankneitserscheinungen auf ihr 9% W ursprüngliches Feld beschränkt geblieben. Das Carzinom hätte nicht die Parametrien bis an die Beckenwand erfaßt. Es wäre auch nicht bis zum Scheidenausgang herangewachsen. Der starke Zerfall im Geschlechtsorgan und dessen Infiltrieren mit krebsichen Gewebe hätten lokal nicht die Ausdehnung genommen, wie diese dann mit der Aufnahme derMefiiiiMb in die Tübinger Frauenklinik vorgefunden wurde. Der Krankheitsverlauf wäre

ein milderer und weniger schmerzhafter gewesen." |

Diese Ausführungen stehen nicht im Binklang mit den Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer den ursächlichen Zusemmenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tode der Me nicht für erwiesen erachtet. In diesem Zusammenhan. je nimmt die Strafkammer für die an Collumcarzinom des Schweregrades I erkrankten Frauen eine Heilungserwartung von 70 % an Es seien also von 10 krebskranken Frauen auch bei richtiger Behandlung 3 nicht zu retten. Wie der weitere Verlauf der Kranheit bei diesen - trotz Behandlung nach den sogenannten klassischen Methoden, Bestrahlung oder Operation - nicht heilbaren Kranken ist, hat die Strafkammer nicht näher dargelegt» Es ist jedenfalls nicht ersichtiich, daß sie in anderer Weise fortschreitet, als es bei Frau Me geschehen ist, nämlich

durch sllmähliche Ausbreitung der Krebsgeschwulst und damit Übdergang in die Schweregrade II und III mit immer geringerer Heilungserwarsung. Dies stünde aber im Widerspruch zu der

von der Strafkammer übernommenen Ansicht Professor SCHE,

daß bei richtiger Behandlung die Ausbreitung der Geschwulst

bis zum Schweregrad III mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 96 % nicht eingetreten wäre. Diese letztere Ansicht ist auch nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der (auf

Seite 273 des Urteils) getroffenen Feststellung, daß die unheilbaren Krebskranken und schicksalhaft zum Tode Bestimmten einen Durchschnittssatz von 6 % der Krebsbefallenen ausmachen und daß eine Aussage über die Heilungschencen der Frau UciilD> bei klinischer Behandlung nach den klassischen Methoden schon zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ihre Behandlung übernehm, nach einhelliger Ansicht der Sachverständigen nicnt möglich sei. Sollte die Strafkammer angenommen haben, daß äurch richtige Behandlung Frau Me zwar nicht im Sinne der stetistik geheilt, aber das Fortschreiten ihrer Krankheit wenigstens zeitweise gehindert worden wäre, SO stünde das im Widerspruch zu ihrer Feststellung, daß günstige Umstände, die zu dem

“ Schluß berechtigen würden, Frau MeiEMD wäre aus besonderen Gründen gerettet worden oder erst wesenti:ch später verstorben, nicht vorlägen. Wäre die Ausbreitung der Krankheit zeitweise aufgehalten worden, so wäre nicht einzusehen, warum nicht auch der Eintritt des Todes der Patientin hinausgeschoben worden wäre.

Ob trotz eines etwaigen Fortschreitens des Gollvmcearzinong bis zum Schweregrad III durch die rechtzeitige Bestrahlung wenigstens gewisse örtliche Auswirkungen hätten vermieden und damit das Befinden der Kranken hätte gebessert oder Schmerzen hätten gemildert werden können, 1äß+ sich den getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Peststellung (Seite 26 des Urteils), daß der Krankheitsverlauf ein milderer und weniger schmerzhafter gewesen wäre, steht

im Zusammenhang nit dem Schluß der Strafkammer, daß der Angeklagte die Verschlechterung im Krankheitsverlauf der Meiiie von der Gruppe I zur Gruppe III verursacht habe, soll also offenbar diese Entwicklung nur näher erläutern.

Der Schuldspruch wird hiernach von den Feststellungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit nicht getragen. Auf die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen der Strafkamner zum Verschulden des Angeklagten, die übrigens nach Ansicht des Senats keinen Erfolg hätten haben können, ist hiernach nicht einzugehen.

Das Urteil muß in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

In der Verhandlung wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. ‘Die Strafkammer hat dies zwar, wie oben bemerkt, in dem angefochtenen Urteil (S. 25 d. Gründe) mit dem Hinweis auf die statistische Erfahrung verneint, daß auch bei richtiger Behandlung nach den klassischen Methoden nur eine durchschnittliche Heilungserwartung von 70 % besteht. Die Statistik geht [ aber, wie die Strafkammer (S. 22 d. Urteilsgründe) selbst angibt, von einer sog. Fünfjahresheilung aus, d.h. als geheilt werden in der Statistik nur diejenigen behandelten Krebskranken geführt, die nach Ablauf von fünf Jahren nach der Behandlung noch am Leben sind. Der Tod eines Menschen ist jedoch, wie die Strafkammer nicht verkannt hat, schon dann durch einen Täter verursacht, wenn durch dessen Verhalten der Tod früher eingetreten ist, als er sonst eingetreten wäre. Dies gilt auch dann, wenn der an einem schweren Leiden Erkrankte letzten Endes doch nicht zu heilen und zu retten ist, wenn der Tod alS0:

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wenn auch später, infolge der Krankheit doch eingetreten

wäre tgl. RGSt 50, 43). Der Tod der Frau MD wäre s:so auch darn vom Angeklagten verursacht, wenn sie durch richtige Be handiung zwar nicht im Sinne der angeführten Statistik gehcil5, ihr Leben aber doch um eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne verlängert worden wäre. Dies könnte insbesondere dann nahe - liegen, wenn, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil - hier allerdings in Widerspruch zu anderen Ausführungen - angerommen hat. das Fortschreiien der Krankheit — wenigstens

für einige Zeit - verzögert worden wäre. Die Strafkamner

wird daher mit Hille der Sachverständigen soweit als

möglich im einzelnen aufzuklären haben, wie die Krankheit

bei Frau Mei vei richtiger Behandlung verlaufen ‚wäre. Erflahrungssätze über Heilerfolge bei einer bestimmten Behandlungsmethode können im konkreten Fail nur Anhaltspunkte

für die unter Berücksichtigung aller Umstände zu gewinnende richterliche Überzeugung bieten (vgl. RGSt 75, 3245 372)

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Fischer Dr. Faller