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BGH Entscheidung vom 18.09.1959 – 4 StR 308/59

4. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Ernst Egon aD im : EB aus CO. dort geboren an BD. ED EB, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Moräes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der weilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme | Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin’ Bundesrichter Dr. Flitner u els beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesamaltschaft,

Tustizengestellter. ii = . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht. erkannt: .

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem ‚Tendgericht in Essen vom 10. Mrz 1959 wird verworfen, =

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Er hat die Kosten seines Rechtamittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründe§

I, Der Angeklagte hat am Abend des 5. Februar 1958 seine Ehefrau getötet. Nachdem er ihr mit ihrem Einverständnis - angeblich um ihr eine Überraschung zu bereiien - die Augen verbunden hatte, verseizie er der völlig Ahnungsund Arglosen, während sie im Bett lag, mit einem Hammer einen wuchtigen Schlag euf die linke Stirnseite. Dadurch wurde das Stirnbein und das Schädeldach mehrfach zertrümnert. Um dem Röcheln der Bewußtlosen ein Ende zu setzen, Schlang er ihr einen Perlonstrumpf mehrmals um den Hals und verknotete ihn in Nacken. Dadurch trat der Tod der Frau durch

Ersticken ein.

Das Schwurgericht hat in der Tat des Angeklagten eine heimtückische. Tötung gesehen und ihn deshalb wegen Mordes verurteilt. Da es ihn für strafrechtlich voll verantwortlich hielt, hat es auf lebenslanges Zuchthaus gegen ihn erkannt.

II. Seine Revision, zu deren Begründung er die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt und einige verfahrensrechtliche Angriffe geltend macht, muß erfolglos bleiben.

!. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rachtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.

2. a) Seine verfahrensrechtlichen Beschwerden hat er in einem Punkt in einer Weise erhoben, die den Voraussetzungen nicht genügt, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge stellt. Der Beschwerdeführer bringt nämlich nur vor,

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das Schwurgericht sei verpflichtet gewesen, "den gestellin Beweisamträgen zu entsprechen"; die Ablehnung aus den im Beschluß angegebenen Gründen stehe überdies im Widerspruch

a den "Gründen des Urteils. #3

Es hätte 2ür äie Zulässigkeit der Rüge nindastens‘ der Angabe bedurft, welchen Inhalt die Beweisamträge hatten, und aus welchen Gründen das Schwurgericht sie ablehnte.

b) Die weitere verfahrensrechtliche Rüge, der Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens sei begründet gewesen, weil ein Psychologe über Forschungsmittel ganz .

‘. anderer Art als der Psychiater Dr. lechleitner verfüge, 1ä8t in Verbindung mit den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich erkennen, daß der Beschwerdeführer geliend machen ‚will, das’ Schwurgericht hätte über die Frage der strafrecht-." ‚lichen Veraritwortlichkeit des Angeklagten außer dem Psychia- ‚ter Dr. Tachleituer noch. ‚einen Faychologen vernehmen müssen, bentgt-dieue ange dom den an ihre Zulässigkeit zu stellenden Voraussetzungen, so ist sie doch sachlich. nicht begründet. Des Schwurgericht beruft sich für die Ablehnung der: Anhörung eines“ "psychologischen Sachverstän- ‚digen darauf, daß Professor Dr. Undeutsch, auf dessen Vernehmung ein Antrag des Verteidigers gerichtet war, nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des Neurologen und Psychiaters Dr. Lechleitner überlegen erscheinen. Mit dessen in der Hauptverhandlung erstatteten Gntachten hat sich das Schwurgericht sehr eingehend befaßt. Es ist in Übereinstimmung mit ihm'zu folgendem Ergebnis gekommen: Eine organische Hirnerkrankung oder eine Hirnschädigung scheide auf Grund der Untersuchungen des Sachverständigen aus. Allerdings weise der Angeklagte einige wenige Züge

auf, wie sie auch bei schizophrenen Geisteskranken vorzukommen pflegen, insbesondere ein »lötzliches Versagen im Beruf, eine Gefühlsspaltung, die sich bei ihm darin gezeigt habe, daß er es nach .der Tat. fertig brachte, tagelang in seiner Wohnung neben dem Zimmer zu übernachten, in dem die ermordete Frau lag. Nach seiner durchaus glaubhaften Darstellung habe er sie sehr geliebt, Verdächtig sei auch die in dem Abschiedsbrief an seine Eltern ausgedrückte Absicht, er wolle nach Rom fahren, um vom Papst Absolution zu erhalten. Bei den Kopfschmerzen, unter denen . der Angeklagte zu leiden hatte und deren Ursache nicht immer geklärt werden konnte, könne es sich zwar um schizophrene Wahnvorstellungen gehandelt haben. Der Sachverstän- SE dige habe aber überzeugend dargelegt, daß diese Schmerzen, ° selbst wenn sie heftiger gewesen sein-söllten, als der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angenommen habe, höchst wahrscheinlich vasomotorisch bedingt ge- . wesen seien." Die übrigen; Symptome. könnten ebensogut bei durchaus normalen oder sögenannten Schizoid veranlagten Menschen vorkommen. Klassische Merkmale eirrer Schizophrenie fehlten bei dem Angeklagten. Auch Schwachsinn oder Bawußtseinsstörungen im Zeitpunkt der Tat schieden mit Sicherheit aus. Der Angeklagte habe die Tötungsabsicht längere Zeit mit sich herumgetragen. Alles in allem sei er zwar ein sogenannter schizoider Typ, als solcher aber für seine . Tat voll verantwortlich.

Über den Beweggrund zur Pat hat,sich - ist das Schwurgericht, hauptsächlich auch auf Grund der Ein-

lassung des Angeklagten selbst, eine eingehend dargelegte

Überzeugung gebildets Dem Angeklagten, der in den Monaten vor der Tat zwar wiederholt wegen Krankheit nicht arbeiten konnte, aber häufig auch aus Nachlässigkeit und Bummelei

seinem Arbeitsplatz fern blieb, war gekündigt worden, In den letzten Wochen vor. der Tat war er arbeits- und verdienstlos. Die Wohnung, die er von seiner früheren Arbeitgeberin als Werkwohnung bekommen hatte, war ihm gekündigt worden. Es stand die zwangsweise Räumung unmittelbar bevor. Überdies drängte ein Darlehensgläubiger auf Rückzahlung. Seiner Frau hatte der Angeklagte diese mißiichen Umstände geschickt verschwiegen und sie mit Lügen zu beruhigen verstanden. Da der Gedanke, daß dieses Lügengebäude bald zusammenfallen müsse, dann sein Ruf als eines ordentlichen

. und tüchtigen Arbeiters zerstört werde und seine Arbeits-

bummelei und sein Schuldenmachen herauskomme, war ihm uneriräglich. Aus Scheu vor der drohenden eigenen Erniedrigung insbesondere vor seiner Frau, die täglich treu und

brav ihrer Arbeit nachging, ‚und die er sehr liebte, habe er sich entschlossen, sie zu töten, um ihr die bevorstehen- .de Enttäuschung zu ersparen. In seinem starken Geltungs- ‚ bedürfnis, das sich ‚auch in erlogenen Erzählungen über

einen von seiner Arbeitgeberin angeblich ‚angeordneten. Besuch eines Fortbildungslehrgargs und: über bevorstehende Auslandsreisen geäußert habe, habe er geglaubt, eine solche Schlappe nicht verwinden zu können. Seiner Tat habe nach

allem. in erster Linte die Rücksicht auf seine eigene Person, |

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nämlich um sich eine Ernieärigung. vor seiner Frau zu er- | sparen, zugrunde gelegen. Allerdings habe auch der Gedanke, mitgespielt, ihr die Erniedrigung zu ersparen, die sie in ihren Verwandten- und Bekanntenkreisen hätte erleben müssen, wenn seine Verfehlungen offenbar würden.

Diese seelenkundliche Aufhellung des Tatmotivs wider- | spricht nicht sicheren Erkenntnissen der Psychologie. ze E Jedenfalls ist diese Erklärung über den Beweggrund möglich. Auch der ärztliche Sachverständige hatte in seinem Gutachten das plötzliche berufliche Versagen des Angeklagten.

mitverwertet. Bei diesem Beweisergebnis hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, noch das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen einzuholen. Dies lag um so weniger nahe, als die Abweichungen vom Normalen beim Angeklagten I überwiegend im Bereich des Körperlichen wurzelten, für ‚ deren Beurteilung deshalb in erster Linie ein Arzt als Sachverständiger berufen war, Die Auffassung des Schwurgerichts, dessen Sachkunde und Forschungsmittel seien als

die eines Neurologen und Psychiaters denjenigen eines Psychologen für den vorliegenden Fall nicht unterlegen.

1ä8t sich deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Überdies teilt der arkennende Senat die Auffassung, die

der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem

Urteil vom 22. Juli i959 (4 STR 250,/59) vertreten hai.Dieser hat. es dort aus. gewichtigen Gründen abgelehnt, In der Be umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung .nichtkrankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfäbhigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder. Psychologen berufen sind, bei dem gegenwärtigen Stand der wissen- : schaftlichen Erörterungen endgültig Stellung für das eine oder andere Fachgebiet zu nehmen. Es könne auch nicht rechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofam es

sich um Fragen dieses Grenzgehietes handelt, stets: Vertreter beider Diziplinen gehört werden müßten. Vielmehr bleibe es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteiiung der einschlägigen Fragen zutraui oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschafisgebietes hinzuzuziehen.

Einen Sonderfall von der Art des der Entscheidung des Ferienstrafsenats unterbreiteten Sachverhalts, für

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dessen Beurteilung jener Senat dennoch ausnahmsweise neben

der Vernehmung eines Psychiaters diejenige auch eines

Psychologen für erforderlich hielt, steilt der Fall des

Angeklagten nicht dar. j Senatspräsident Dr. Rotberg

ist beurlawWwt und ortsabwesend. er kann deshalb Krumme Sauer

nicht unterschreiben. -"Krume

Martin Plitner