Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 2 StR 641/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Nanen des volxes
in der ütralsuche
gegen jen Zisenbahner lelmut ie zus EB, dort geboren au WW: ED EEE, ur Zeit in trafhaft in anderer luche,
wegen versuchter hotzucht
hat der 2. Ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
von 27. Januar 1960, an der teilserommen haben:
atspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender, Bundesrichter ür, Dotterweich Bundesrichter „charnenseel Zundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchnof als beisitzenie kichter, Cberstaatsanwalt EEENED als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des iandgerichts in Saarbrücken vom 15. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und .„ntscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wesen
Die ;tautsanwaltschsft hat gegen den 77 jährigen ıngexlagte wegen eines in Herbst 1955 an der damals d7jährigen rrau m versuchten \iotzuchtverbrecnens Anklage bei der "ugendschutzzanner des Landgerichts erhoben, Entscnieden hat nach den Aubrum des Urteils die "Jugendstrafkanmer". Janit kann nur die Jugendkammer gemeint sein, weil Jugenäschöffen mitgewirkt haben. Der
erurteilte Angeklagte macht mit Jer Xevision unvorscirifits-
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mäßige Besetzung des Gerichts geltend (§ 338 Nr. 1 3t?0). ‚5 Rechtsmittel hat Srfolg. Der ingeklaxgte var zur Tat-
Via zeit längst erwachsen. Auch das ipfer der Zut war erwachsen, eodaß die Jugendkammer nicht zuständig wur. „as angeiochtene Urteil mus aufgehoben und die Sache an das Lundgericht zurückverwiesen werden. ei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nit der Strafe, „ie zur Zeit von dem Angeklagten ver-
büst wird, eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
3aldus Dr. Dotterweich Scharpvenseel ör. Schalscha Kirchhof