Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 2 StR 347/59

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneider Willi K EEE au: Touiuum, geboren am CD 1207 in BEE, zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Roiberg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges . ais beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Rechv erkanni: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt a.M. von 29.Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2

(Direktor rmersrel wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,

b) im Gesamtistrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weisergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Rück--

fell und wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun konaten Zuchthaus sowie 100 DM Geldstrafe verurteilt worder.

Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat nur insofern zu rechtlichen Bedenken geführt, als der Angeklagte in den Fällen {I 1 und 2 der Unterschlagung zum Nachteil des Direktors SB schuldig befunden worden ist, weil er je einen Anzug seines Kunden und den von diesem bei ihn gekauften Anzugstoff zu eigenem Nutzen verpfändete. Denn der Sachverhali des Urteils 1äßt nicht einwandfrei erkennen, ob der Kunde in den beiden in Betracht kommenen Fällen bereits Eigentum an dem Stoff erlangt hatte. Zwar würde die

Abrede zwischen dem Kunden und dem Angeklagten als Schneider,

dieser möge von den gekauften Stoffen zwei Anzüge fertigen, die Grundlage für einen Ersatz der Übergabe der Sioffe gemäß § 930 BGB darstellen. Indessen ergibt das Urteil nicht, ob der Anzugstoff in beiden Fällen bereits in dem Stück, das für den Anzug des Kunden bestimmt war, abgetrennt vorlag oder ob doch diese Abtrennun: var der Verpfändung noch erfolgte. Die bloße Angabe der für den Anzug benötigten: Menge bei der Veräußerung des Sto’fes, der noch zu einem größeren Ballen gehörte, würde ohne Abirennung nicht genügen, um mit Bezug auf ihn jeweils gemäß § 930 BGB ein Rechtsverhältnis wirksam begründen zu können, das die Übergabe des Stoffes ersetzte (vgl. RG in JW 1934, 222). Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen mangels zureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht bestehenbleiben, obwohl für die Verpfändung der Anzüge die Voraussetzungen der Unterschlagung rechtlich zutreffend bejaht sind.

Sl

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Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung in diesen beiden Fällen nötigt such zur Aufhebung der Gesamtstirafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

Rotberg Werner Scharpenseel Martin Menges